Von der Bodenreform 1945/46 zur Bodenpolitik nach 1990

Screenshot
Veröffentlicht:
von

 

Vorbemerkung: Seit mehr als 12 Jahren beobachtet der Autor die ostdeutsche Bodenpolitik. In mehreren Untersuchungen wurde gezeigt, dass die Verteilung der landwirtschaftlichen Flächen der Treuhand/BVVG, die ja aus den Enteignungen der Bodenreform  stammen, sowie die Flächen der Länder, die aus den Enteignungen von Erben von Bodenreformland stammen, dazu verwendet werden, ostdeutsche Großbetriebe, vor allem solche ehemaliger DDR-Agrarnomenklaturkader, aber auch Betriebe von westdeutschen Agrarfunktionären zu niedrigen Preisen mit landwirtschaftlicher Fläche zu versorgen (Gerke, 2008, bes. Kap. IV, Gerke, 2012a). Bäuerliche Betriebe werden benachteiligt, gingen weitgehend leer aus, was die Abwesenheit bäuerlicher Betriebe in Ostdeutschland gerade dort erklärt, wo die öffentliche Hand besonders hohe Anteile an landwirtschaftlicher Nutzfläche nach der Wende besaß.

 

Der Umgang mit den Flächen der Bodenreform nach der Wende ist charakterisiert durch Willkür, Rechtsbrüche und eine kartellartige Verteilung der Flächen in einem solchen Ausmaß, dass dieser in einem demokratischen Staatswesen keinen Platz haben sollte. Wie anders ist es beispielsweise zu erklären, dass die Bundesregierung die Organisation, die als Aufgabe die Privatisierung von mehr als 1,6 Millionen ha Land- und Forstwirtschaftlicher Flächen hatte und hat, die Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft (BVVG), als GmbH organisiert hat? So ein großes Immobilienvermögen wurde konzentriert in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Den Verantwortlichen war offenbar klar, dass bei dem Umgang mit diesen Flächen gegen elementare Regeln verstoßen werden würde. Um diese Missbräuche zu verschleiern, hat sich die BVVG bei Anträgen auf Akteneinsicht in die Unterlagen, ab 2005 nach dem Informationsfreiheitsgesetz, mehrfach darauf berufen, dass sie keine Behörde sei. Die Tätigkeit der BVVG sollte im Dunklen bleiben. Und hier zeigt sich eine beeindruckende Parallele zwischen der Bodenreform 1945/46 und der BVVG- Tätigkeit seit 1992. Wie weiter unten gezeigt wird, war die Bodenreform extrem willkürlich, die Arbeit der Bodenkommissionen, die die Enteignungen beschlossen haben, war nicht transparent, es gab keine Möglichkeit zum Widerspruch, die Entscheidungen hatten weitreichende Folgen für die gesamte Familie des Betroffenen, es gab eine Art Sippenhaftung. Und wie war es in der demokratisch verfassten Bundesrepublik? Die Verpachtung der BVVG- Flächen und der Landesflächen erfolgte Anfang der neunziger Jahre. Zu diesem Zeitpunkt gab es wenige neu- oder wieder gegründete bäuerliche Betriebe, es gab vor allem LPG- Nachfolger, Betriebsgründungen von DDR- Agrarnomenklaturkadern und einigen auch westdeutschen Agrarfunktionären. Die Pächter waren und sind zu mehr als 90% auch die Käufer der BVVG- Flächen (Gerke, 2012b). Eine Umverteilung von BVVG- Flächen an neue Pächter hat seit ca. 1994 fast nicht mehr stattgefunden, wie die Bundesregierung vor kurzem vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einräumen musste. Die Pachtkommissionen sind also Anfang der neunziger Jahre in Wahrheit Bodenkommissionen gewesen, mit einem hohen Niveau an Willkür. Mehrfach wurden diese Kommissionen in der vereinigten Bundesrepublik auch Bodenkommission genannt, was die gefühlte Nähe der Prozesse 45/46 und Anfang der neunziger Jahre noch weiter belegt. Dies unterstreicht auch der Sprachgebrauch in Ostdeutschland nach der Wende, wo die Begriffe Kreisbodenkommission oder Bodenkommission immer wieder auftauchen.

 

Über die gemeinsamen Merkmale hinaus ist das, was in der SBZ im Rahmen der Bodenreform stattfand, eine umfassende und systematische Verfolgung von ganzen Bevölkerungsgruppen, die sich mit den Enteignungen 45/46 nicht begnügte, sondern nahezu direkt daran anschließend ab 1948 mit der Verfolgung der sog. Großbauern und der Zwangskollektivierung weiterging. Verfolgt wurden alle diejenigen, die sich der rigorosen Stalinistischen Umwälzung in den Weg stellten oder vermeintlich diese stören konnten. Verfolgt wurde, wer einer bestimmten Gruppe oder Klasse angehörte. Es ist ein Grundproblem der Deutsch- Deutschen Vereinigung, dass diesen Terror- und Repressionsprozessen in der  Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) immer noch das Attribut vor allem einer gerechten Umverteilung anhaftet. Die Waldheim- Prozesse 1950 waren in der DDR nichts anderes, wie weiter unten noch gezeigt, als Prozesse, deren Urteile von der SED schon im Vorfeld ausdrücklich unabhängig von einem Schuldnachweis schon festgelegt waren, in denen auch die letzten Opfer der Boden- und Industriereform verurteilt wurden, und für die die Maßgabe bestand, Urteile zu fällen, die sich an die der Sowjetischen Militärtribunale (SMT) anlehnten, weitgehend ohne Verteidiger und auch ohne Kenntnis der Anklage ( Werkentin, 1997, S. 161 ff.). Wenn dann nach der Wende das Landgericht Leipzig 1993 in einem Verfahren gegen einen der ehemaligen Waldheim- Richter wörtlich unter anderem urteilt: „Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Strafkammern in Waldheim den Mindestanforderungen an Gerichte entsprachen…“(Werkentin, 1997, S. 172), so bedeutet dies eine vollständige Verkennung der Realität der politischen Justiz in SBZ und DDR. Dieses Schönreden totalitärer DDR- Justiz durch das Leipziger Gericht wiegt umso schwerer, als in der Bundesrepublik schon 1950 bekannt war, dass diese Verfahren mit Recht nichts mehr zu tun haben (Werkentin, 1997, S. 168). Insgesamt sind Landgerichte und Oberlandesgerichte in Ostdeutschland bis heute nicht willens, den Verfolgungscharakter der Bodenreform zu untersuchen. Die Tatsache, dass die Verfolgungen im Rahmen der Bodenreform strukturell ähnlich den NKDW- Verfolgungen in der Sowjetunion in der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre waren (Wasmuth und Kempe, 2012), dass ein Betriebleiter mit 102 ha in der SBZ zur Klasse der faschistischen Kriegsverursacher gehörte, dessen Betrieb im Rahmen der Bodenreform vollständig enteignet wurde, daß  der Betrieb beispielsweise jedoch mit 98 ha nicht zu dieser Klasse gehörte. Die Enteignung betraf die ganze Familie mit weiteren Konsequenzen (es gab ähnlich wie bei den Verfolgungen in der Sowjetunion eine Sippenhaft). Nicht nur Landgerichte und Oberlandesgerichte in Ostdeutschland fällen seit der Wende Urteile, die diese Verfolgungen konservieren, auch das Bundesverfassungsgericht hat mit dem maßgeblichen Urteil vom   23. 4. 1991 die politische Vorgabe umgesetzt, jede Teilrückgabe zu verhindern (s. Rechberg, 1996; Paffrath, 2004, S. 357-377). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht z. T. wörtlich in seinem Urteil Teile aus der Argumentation des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages übernommen. Warum gibt es bis heute diese justizielle Verweigerung, den Verfolgungscharakter der Bodenreform zu untersuchen? Eine mit der Rehabilitierung verbundene Teilrestitution landwirtschaftlicher Flächen von im Mittel 100 ha je enteigneter Familie hätte die Möglichkeiten der ostdeutschen Agrarpolitik stark eingeschränkt, er verhindert, mit Hilfe einer Bodenpolitik Strukturpolitik zugunsten der DDR- Agrarstrukturen zu betreiben. Damit wären alle negativen Begleiterscheinungen wie geringe Flächenproduktivität und geringe Beschäftigung in der ostdeutschen Landwirtschaft stark abgemildert worden oder sogar verhindert worden. Es sind wenige tausend ostdeutsche Großagrarier, die von der ostdeutschen Bodenpolitik profitieren, es ist fast die gesamte ländliche Bevölkerung in Ostdeutschland, die dadurch benachteiligt ist.

 

Die im Folgenden vorgestellten Argumentationen namhafter Juristen lassen den Schluss zu, dass sich die Bundesdeutsche Justiz vom Landgericht bis zum Bundesverfassungsgericht in dem Bestreben, jede Restitution landwirtschaftlicher Flächen aus der Bodenreform  zu verhindern, in eine argumentative Sackgasse begeben hat. Es besteht die Hoffnung, dass es in Zukunft in breitem Maße zu Rehabilitierungen, verbunden mit Teilrestitutionen kommen wird.

Welchen Einfluss hätte dies auf die ostdeutsche Agrarstruktur?  Es käme zu einer breiteren Streuung landwirtschaftlichen Eigentums. Der ostdeutschen Agrarpolitik, die darauf ausgerichtet war und ist, die Großbetriebsstruktur künstlich zu erhalten, und die dabei den Ausverkauf der Landwirtschaft an externe Investoren nicht nur billigend in Kauf nimmt, sondern diesen Ausverkauf mit den Mitteln der Bodenpolitik aktiv fördert, würde ihr wichtigstes Mittel aus der Hand genommen. Rehabilitierung, verbunden mit einer Teilrestitution der landwirtschaftlichen Flächen wäre einerseits eine Wiedergutmachung für die Betroffenen oder deren Familien, sie wäre aber auch ein Gewinn für die ländlichen Regionen in Ostdeutschland.

Willgerodt (1996) hat schon sehr früh den Effekt der verweigerten Restitution auf die ostdeutsche Landwirtschaft beschrieben: „ Eine Restitution … hätte die Unternehmensauswahl privatisiert und aus den Händen einer politisch dominierten Bürokratie in die Hände von miteinander im Wettbewerb stehenden Eigentümern übertragen. Politische Beziehungen alter und neuer Art wären weniger wichtig gewesen, als wirtschaftliche Kriterien.“ Und genau hier liegt der Grund für den menschenverachtenden Umgang mit den Opfern der Bodenreform durch Justiz und Politik. Eine mächtige Agrarlobby aus Deutschem Bauernverband (DBV), ostdeutschen Landesbauernverbänden, die sich aus der Organisation der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) der DDR nach der Wende und DDR- Agrarkadern in den ostdeutschen Parteien bildete eine Front, die bis heute einen angemessenen Umgang mit der Bodenreform verhindert.

 

Warum die Bodenreform nicht nur eine Landumverteilung war

Die Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wird heute, auch im Westteil der vereinigten Bundesrepublik als eine im Wesentlichen gelungene Umverteilung land- und forstwirtschaftlichen Bodens aus der Hand von wenigen Großgrundbesitzern an viele Eigentümer begriffen. Schließlich waren die direkten Nutznießer der Umverteilung  Neusiedler zu rund 65 %, die damals Flächen von 5-11 ha zugeteilt erhielten.

Dennoch, nach der friedlichen Revolution in der DDR und dem Anschluss an die Bundesrepublik 1990, waren ab etwa 1992 regional unterschiedlich zwischen 35 und 60 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Eigentum des Bundes (Treuhand, BVVG) oder der ostdeutschen Bundesländer und eben nicht mehr in breiter Eigentumsstreuung im Eigentum von Bauern- und Neusiedlerfamilien. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, daß bald nach der Bodenreform in SBZ und DDR die Kampagne für die Kollektivierung der Landwirtschaft begann, die Bodenreform ähnlich wie in der Sowjetunion also nur ein Teilabschnitt auf dem Wege zur Zwangskollektivierung und Industrialisierung der Landwirtschaft war (Werkentin, 1997; Schöne, 2008; Beleites et al., 2010, Beleites, 2012). Entsprechend wurde in der SBZ und DDR in großem Umfang Bodenreformeigentum in Eigentum des Staates überführt, was den großen Treuhand/BVVG- Pool nach der Wende erklärt. Zusätzlich, fast noch um diesen Prozess der sozialistischen DDR noch zu vollenden, hat die CDU/CSU/FDP-Regierung unter Helmut Kohl im Jahr 1992 in der vereinigten Bundesrepublik durch ein Gesetz die Voraussetzung zur Enteignung für eine sechsstellige Zahl von Neusiedler- Erben unter Zustimmung aller Fraktionen im Bundestag gegeben. Die so enteigneten Flächen und Immobilien fielen den ostdeutschen Bundesländern zu, sodaß die Länder zum zweitgrößten Landverpächter nach der BVVG wurden.

Diese Flächen, BVVG- und Landesflächen wurden nach der Wende fast ausschließlich zur Begründung, Stabilisierung und Arrondierung an ostdeutsche Großbetriebe verpachtet (Gerke, 2008; Beleites, 2012; Gerke, 2012a). Das Motto der Bodenreform „Junkerland in Bauernhand“, das die Bodenreform begleitete, hat sich in der langfristigen Betrachtungsweise geradezu umgekehrt, wobei die heutigen Betriebsgrößen die bis 1945 um den Faktor 4-20  übertreffen. Im Jahr 1945 waren die enteigneten Güter über 100 ha in der SBZ im Mittel etwas mehr als 400 ha groß, heute bewirtschaften auf dem Boden der ehemaligen DDR die Betriebe über 1000 ha den größeren Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Mit gewachsenen Strukturen hat dies wenig zu tun. Beleites (2012) weist darauf hin, daß bis 1945, ja sogar bis zur Zwangskollektivierung 1960 in Sachsen, Thüringen und Teilen Sachsen-Anhalts die bäuerliche Landwirtschaft dominierte, heute aber die Strukturen ähnlich denen in Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern weitgehend agrarindustriell ausgerichtet sind. Der Grund dafür liegt in erster Linie in der ostdeutschen Bodenpolitik und erst dann, darauf aufbauend in der Art und Weise der EU- Agrarbeihilfen.

In der SBZ war die Bodenreform nicht nur eine Umverteilung von Land, sondern von gravierenden Verfolgungen und Menschenrechtsverletzungen begleitet. Ein Untermotto der Bodenreform hieß: „Rottet das Unkraut aus.“ Dieser Biologismus, der in eindringlicher Weise an die rassistische Hetze des zusammengebrochenen Vorgängerregimes erinnert, hätte nach 1990 die maßgeblichen Politiker und Juristen zur Vorsicht mahnen müssen, die Bodenreform nicht allein als eine Landumverteilung zu definieren.

Und genau hier liegt die Sprengkraft, die die historische und juristische Aufarbeitung besitzt.

Fast unbemerkt von der öffentlichen Diskussion hat in den letzten Jahren der juristische Diskurs über die Bodenreform eine Richtung genommen, die mittel- und langfristig eine Neubewertung zur Folge haben wird.

Es können zur juristischen Aufarbeitung dieses Prozesses in der SBZ zwei Aspekte auseinander gehalten werden, zum einen die Verfolgung und Enteignung von Höfen mit weniger als hundert Hektar (ha) Landfläche, zum anderen die Verfolgung und Enteignung von Gütern/Betrieben über 100 ha. Die juristischen Sachverhalte sind in den letzten Jahren in Fachzeitschriften detailliert beleuchtet und publiziert worden. Im Kern werden dabei die Ergebnisse der Geschichtsforschung zur Boden- und Industriereform in der SBZ in die juristische Diskussion eingeführt.

Enteignung von Betrieben unter hundert Hektar im Rahmen der Bodenreform

Es ist bis heute wenig bekannt, daß von den insgesamt fast 12.000 im Rahmen der Bodenreform enteigneten Betrieben mehr als 4.000 Betriebe kleiner als 100 ha waren. Während alle Betriebe über 100 ha im Rahmen der Bodenreform enteignet wurden, sollte die Enteignung unter 100 ha im Einzelfall erfolgen. Dabei sollte das Eigentum von „ Naziführern“ und „aktiven Verfechtern der Nazipartei und ihrer Gliederungen“ entschädigungsfrei enteignet werden.

Entscheidend für die juristische Aufarbeitung nach 1990 ist, ob es sich bei der Konfiskation, der entschädigungslosen Enteignung, vor allem um eine Maßnahme zur Landumverteilung handelte, oder ob es sich um Verfolgungsmaßnahmen handelte.

Die Frage erfordert eine fundierte Beurteilung der historischen Abläufe. Diese wurde von Deutschen Gerichten bis heute nicht oder nur unzureichend geleistet. Dennoch hat von Raumer (2010) festgestellt, „daß insbesondere die Rechtsprechung des BVerwG (Bundesverwaltungsgericht, J.G.) inzwischen mehrfach den Grundsatz der Nichtrückgabe und Nichtrehabilitierung bei rechtswidrigen und rechtsstaatswidrigen Maßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit auch mit der Folge einer heute gar nicht mehr kleinen Zahl von rechtskräftigen Rückgabeentscheidungen durchbrochen hat…“.

Diese Feststellung macht unter anderem auch klar, wie inkompetent und unangemessen die Äußerungen vieler Politiker zur Bodenreform waren, wenn diese behaupteten, daß die Sowjetunion die Rückgabe ausgeschlossen habe. Dazu gehört der letzte Ministerpräsident der DDR Lothar de Maizière, Vertreter der Regierung Kohl in den neunziger Jahren, aber auch noch in jüngster Zeit der SPD- Landwirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern. Vielleicht sind die ostdeutschen Politiker in diesem Feld immer noch eher der Auffassung, daß die Justiz politische Vorgaben umzusetzen habe, eine Perspektive, die nicht mit einer demokratischen Sichtweise kompatibel ist.

Ein in diesem Feld aktiver Jurist ist Dr. J. Wasmuth, der auch juristischer Cheflektor für den C.H. Beck- Verlag ist. Er hat beschrieben, daß sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof keinen Zweifel daran gelassen haben, daß so elementares Unrecht durch das SED- Regime begangen wurde, daß dieses als elementare Verstöße gegen allgemeine und anerkannte Menschenrechte betrachtet werden müssen  (2012). Ginge es allein um Enteignung von landwirtschaftlichem Grundbesitz, so würde in der vereinigten Bundesrepublik über das Ausgleichsleistungsgesetz den damals Betroffenen oder ihren Erben eine Entschädigung zugesprochen werden. Geht es jedoch in den Fällen der Bodenreform, hier bei den Betrieben unter 100 ha, um politische Verfolgung, so greifen nicht Entschädigungsgesetze sondern Rehabilitierungsgesetze. Es geht also um den Charakter der Bodenreform. Für die Fälle der Enteignung unter 100 ha können folgende historischen Sachverhalte festgestellt werden:

Die Entscheidung zur Enteignung lag damals bei den Landesbodenkommissionen. Diese waren mit Personen besetzt, die eine politisch gesteuerte Strafverfolgung im Sinne der KPD und später SED garantierten. Die Ergebnisse der Entscheidungen der Bodenkommissionen standen von Anfang an fest und wurden an anderer Stelle d.h. von KPD, SED und SMAD getroffen; Die „demokratisch“ in diesen Kommissionen gefällten Entscheidungen waren inszeniert und die Betroffenen hatten keine Möglichkeit zur Verteidigung. Die Beschuldigten erlitten weitere Sanktionen, wie die Verweisung aus dem Kreis, die sich regelmäßig auf die ganze Familie bezog (Sippenhaft). Den Enteigneten wurde die Berufsausübung bis auf niedere körperliche Arbeiten untersagt und das aktive und passive Wahlrecht entzogen. Vielfach wurden die Beschuldigten in Internierungslagern der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) inhaftiert, wozu teilweise die ehemaligen Konzentrationslager der Nationalsozialisten, wie zum Beispiel Sachsenhausen dienten. Eine Reihe der Beschuldigten saßen in diesen Lagern bis 1950 ein und wurden in einer Justizfarce, einer Art Theaterstück durch die DDR- Justiz abgeurteilt, in den Waldheim- Prozessen (Werkentin, 1997; Wasmuth, 2012), sofern sie nicht in den Lagern vorher umgekommen waren. Die Sterblichkeit dort lag bei über 25%. Deswegen erstaunt auch, daß die Justiz bisher die gesamte Bodenreform in den meisten Fällen allein als Enteignung betrachtet und die Rehabilitierung der Betroffenen weitgehend ausschließt.

Der erklärte und propagierte Antifaschismus in SBZ und DDR war auch ein Mittel im Kampf gegen Andersdenkende (Werkentin, 1997; Neubert, 1998). Den Wahrheitsgehalt der Faschismus-Beschuldigung, der ja Voraussetzung für die Enteignung bei Betrieben unter 100 ha war, hat Kaiser schon für die Enteignungen dieser Betriebsgrößen in Thüringen 1945/46 untersucht. Dort gab es unter den Enteignungen im Rahmen der Bodenreform Fälle, bei denen die Machthaber (SMAD, KPD/SED) selbst im Nachhinein feststellten, daß die Enteignungen nicht berechtigt waren. Aber auch bei diesen sogar nach Maßstäben der damaligen Machthaber ungerechtfertigten Enteignungen wurden den betroffenen Familien andere Betriebe zur Pacht überlassen, wenn die enteigneten Höfe schon durch Neusiedler gesiedelt waren. Selbst diese Enteignungen wurden nach der Wende in der Regel nicht rückgängig gemacht.

Enteignungen von Landwirtschaftlichen Betrieben über 100 ha

Für diese Enteignungen im Rahmen der Bodenreform erfolgte eine besonders perfide Schuldzuweisung, nämlich die, daß die Schuld in einer „ Mitgliedschaft in der Bande des feudal und junkerlichen Großgrundbesitzes“ bestand. Diese Bande trug danach die Schuld für Reaktion, Faschismus und Eroberungskriege. Die pauschale Zugehörigkeit zur Gruppe der Eigentümer mit mehr als 100 ha Fläche führte zur vollständigen Enteignung der Betriebe, verbunden mit der Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts, der Vertreibung von Haus und Hof, der Verweisung aus dem Kreis zusammen mit der ganzen Familie. Die Bodenreform war in vielen Fällen aber auch mit der sofortigen Erschießung durch die Sowjets, sofern nicht mit sofortiger Erschießung der jahrelangen Internierung in den Lagern der Sowjetischen Militäradministration, der Aburteilung durch die Sowjets, oder die Übergabe an die DDR- Justiz und schließlich die Aburteilung in den „Waldheim“- Prozessen 1950 verbunden. Die in Sachsen enteigneten Betriebe über 100 ha waren im Mittel 115 ha groß. Ein Großteil der sächsischen Gutsbesitzer wurde interniert und in Güterzügen nach Rügen deportiert (Beleites, 2012, S.  42). Die Enteignungen fanden auch statt, wenn der Besitzer beispielsweise zur 20. Juli- Gruppe des Widerstandes gegen Hitler gehörte. Die Absurdität des Klassifizierungssystems zur Enteignung in der SBZ zeigt sich daran, daß nach Auffassung der Machthaber offenbar eine Familie mit beispielsweise 102 ha Grundbesitz zur Bande gehörte, die für Faschismus und Eroberungskriege verantwortlich war, eine Familie mit beispielsweise 98 ha Grundbesitz aber nicht mehr zu dieser Bande gehörte. Auch um diese Absurditäten zu vermeiden, wurde in den westlichen Besatzungszonen die Bodenreform erst ab 100 oder 150 ha durchgeführt. Zur Legitimation der SBZ- Bodenreform ist vielfach von Lobbyisten der ostdeutschen Agrarstrukturen, von ostdeutschen Vertretern des Bauernverbandes, aber auch Politikern der Linken, sowie anderer Parteien die Verteidigung der ostdeutschen Bodenreform als der in den Westzonen ähnlich, angeführt worden. Dies ist historisch falsch (vgl. Enders, 1996). Tatsächlich delegitimierte die repressive Art und Weise, in der die Bodenreform durchgeführt wurde, eine umfangreichere Umverteilung landwirtschaftlicher Flächen in den Westzonen (Bauerkämper, 1996,).

Die juristische Einordnung der historischen Sachverhalte

Für beide Gruppen der Enteignung der Bodenreform, unter 100 ha und über 100 ha gilt, bei allen Unterschieden im Einzelnen, daß es sich auch um politische Verfolgungen mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen handelte. Unter dem Begriff „Bodenreform“, oder allgemeiner im Begriff der „Boden- und Industriereform“ in der SBZ sind bis heute Sachverhalte enthalten, die unterschiedliche Vorgänge zusammenfassen (Wasmuth, 2012). Zum einen handelte es sich um Vermögensentziehungen, die in keinem Zusammenhang mit politischer Verfolgung standen, z.B. die Enteignung von Apotheken, Banken, Versicherungen oder Kinos in der SBZ, wobei die ehemaligen Besitzer häufig als Treuhänder in den Betrieben weiterarbeiteten (Wasmuth, 2012). Gleiches gilt auch für den Grundbesitz im Rahmen der Bodenreform, wenn dem Grundbesitzer, wie in wenigen Fällen geschehen, ein Resthof von 100 ha belassen wurde. Dies konnte der Fall sein, wenn dieser als Antifaschist eingestuft wurde. In solchen Fällen fand sachlich und juristisch allein eine Enteignung statt, hier konnten nach der Wende von den Betroffenen oder Erben allein Ausgleichsleistungsansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die über 100 ha enteigneten Flächen gestellt werden.

In allen anderen Fällen und das ist der weit überwiegende Anteil der Fälle der Bodenreform, handelt es sich nicht um bloße Enteignungen, sondern um politische Verfolgung. In diesen Fällen greift die juristische Rehabilitierung und nicht das Ausgleichsleistungsgesetz.

Daß auch bei der politischen Verfolgung im Rahmen der Bodenreform in vielen, wenn nicht den meisten Fällen nicht Nazis und Kriegsverbrecher getroffen wurden, belegt allein die Tatsache, daß viele der Betroffenen der Boden- und Industriereform oder ihre Nachkommen nach 1990 Rehabilitierungsanträge bei der Moskauer Militärstaatsanwaltschaft gestellt haben und bisher in rund 10.000 Fällen die Rehabilitierung von den Vorwürfen der Sowjetischen Militärtribunale (SMT) in der SBZ erfolgte. Dies erklärte der Geschäftsführer „Stiftung Sächsische Gedenkstätten“ , Dr. Klaus-Dieter Müller im Jahr 2010, wobei er sich auf den Kenntnisstand November 2009 berief (aus: Pressemitteilung RA von Raumer vom 30.10. 2010). Danach wurden in den meisten Fällen die Urteile sowjetischer Militärgerichte als rechtswidrig angesehen und deren Opfer rehabilitiert.

Die Brisanz der Rehabilitierung der Betroffenen für die heutigen Angehörigen war schon in den neunziger Jahren klar. Deswegen haben nach Angaben von Wasmuth Vertreter der Bundesregierung interveniert, um in Moskau weitere Rehabilitierungen zu verhindern. Dies unterstreicht die Aktivitäten der Bundesregierungen nach 1990, Rückgaben möglichst weitgehend zu unterbinden. Die Problematik liegt darin, daß die juristische Rehabilitierung von Verfolgungsmaßnahmen in der SBZ von einer Restitution der Konfiskationen begleitet wird. Unstrittig waren in den neunziger Jahren ca. 1,1 Millionen ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der Hand der Bundesrepublik Deutschland (Treuhand und anschließend BVVG).

Eine Rückgabe von im Mittel 100 ha an die Nachkommen der enteigneten Gutsbesitzer  und die Rückgabe der Flächen an die Erben der enteigneten Höfe unter 100 ha hätte den BVVG- Pool an landwirtschaftlichen Flächen fast vollständig aufgebraucht, sie hätte die ostdeutsche Bodenpolitik mit all ihren negativen Begleiterscheinungen unmöglich gemacht.

Und genau hier liegt der politische Widerstand von CDU/CSU bis hin zur PDS/Linke, der durch den Einfluss auf die Justiz eine solche Teilrestitution bisher juristisch verhindert hat und damit eine Wiederbelebung bäuerlicher Landwirtschaft in Ostdeutschland nachhaltig behindert hat.

Die bundesdeutsche Justiz von den Landgerichten hin bis zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht haben sich die politischen Standpunkte der verschiedenen Bundesregierungen zur Bodenreform zu eigen gemacht, die allein darauf abzielten, die Rückgabe aus der Bodenreform weitgehend zu verhindern. Dabei wurden und werden verschiedene „Tricks“ angewendet.

Bis heute werden von den Gerichten die historischen Sachverhalte zur Repression im Rahmen der Bodenreform weitgehend nicht zur Kenntnis genommen. Dies gilt besonders für die unteren Gerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte, die die Sachermittlung vornehmen müssten. Wasmuth, (2012) formuliert diesen Sachverhalt wörtlich: „Lässt man demgegenüber die Entscheidungen der bundesdeutschen Gerichte Revue passieren, die sich thematisch mit der Aufarbeitung der Verfolgungsvorgänge im Rahmen der Wirtschafts- und Bodenreform befassen, zeigt sich allerdings unübersehbar, daß sie sich bis heute ausschließlich an grundlegenden, eingangs beschriebenen Fehlvorstellungen über das Unrechtsgeschehen orientieren. Ernsthafte Bemühungen, das tatsächliche Unrecht sachverhaltlich zu ermitteln, festzustellen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, lassen sich flächendeckend nicht erkennen. Im Einzelnen steht gar außer Frage, daß eingehender Vortrag von Antragsstellern gezielt ignoriert oder gar verfälscht wiedergegeben wird.“

Dies obwohl die Fachgerichte wiederholt durch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet wurden, den tatsächlichen Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären (Wasmuth, 2012).

Der „Trick“ besteht hier darin, daß sich Fachgerichte und höchste Gerichte jeweils die Verantwortung zuschieben, so daß die Ermittlung einer möglichen politischen Verfolgung im Rahmen der Boden- und Industriereform juristisch unterbleibt. Fachgerichte ermitteln nicht mit Verweis auf Urteile von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, diese höchsten Gerichte gehen von einer Einzelfallprüfung durch die Fachgerichte aus. Das Nachsehen haben die damals Verfolgten oder ihre Nachkommen.  Wasmuth (2012) beschreibt dabei die Rolle des Bundesverfassungsgerichtes beim Versagen der Fachgerichte, das tatsächliche Unrecht zu ermitteln: „ Befeuert wurde diese Vorgehensweise durch das sogenannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1991. Darin wird – aufgrund des entsprechenden Vortrags der Bundesregierung - lediglich auf die Bodenreformverordnungen und die Enteignungsgesetze der Länder in der SBZ Bezug genommen. Danach soll betriebliches Eigentum zum Zeck der Umgestaltung der Eigentumsordnung entzogen worden sein. Dass damit das eigentliche Unrecht nicht erfasst wird, steht nach den oben geschilderten Zusammenhängen außer Frage.“

Dabei sind die Sachverhalte auch im Rahmen von Enquete- Kommissionen des Bundestages in den neunziger Jahren weitgehend aufgeklärt.

Besonders anschaulich wird dies bei den Waldheim- Prozessen in der DDR 1950, in deren Rahmen die letzten Opfer der Bodenreform abgeurteilt wurden. Dazu wurden unter den mehr als 3.000 Prozessen 10 Schauprozesse von den Machthabern einer Öffentlichkeit vorgeführt. Für die meisten Verfahren, bis auf die 10 Schauprozesse, hatten die Angeklagten keine Verteidiger, die Klageschriften wurden kurz vor der Verhandlung für wenige Stunden zur Verfügung gestellt. Die Urteile wurden schon im Vorfeld der Verhandlung politisch festgelegt, für die Schauprozesse wurde der Ablauf mittels einer Generalprobe im Vorfeld aufgeführt, unter anderen um zu erreichen, daß die Zeugenaussagen in den Prozessen zu den schon feststehenden Urteilen passten. Urteile und Prozessführung der DDR- Justiz und Machthaber in den Waldheim- Prozessen orientierten sich ausdrücklich an den Urteilen der sowjetischen Militärtribunale bis zur DDR- Gründung (zu dem Waldheim- Komplex siehe ausführlich Werkentin, 1997, S. 161 ff).

Die gesamte Bodenreform damit bis auf wenige Ausnahmen als ein völkerrechtswidriges Verfolgungsgeschehen juristisch aufzuarbeiten, sollte heute also nicht mehr strittig sein. Aber genau dies wird bis heute durch die Instanzen der bundesrepublikanischen Gerichte geleugnet. Der eine „Trick“ dabei ist es, die Bodenreform als Umverteilungsmaßnahme auf kleine und landlose Bauern zu definieren, ohne das Verfolgungsgeschehen überhaupt sachlich zu untersuchen. Der zweite „Trick“ bundesdeutscher Justiz ist es, den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Enteignung der Bodenreformopfer zu ignorieren, beide Seiten eines Vorganges voneinander zu trennen. Die Bodenreformopfer der Waldheim- Prozesse haben heute nur dann Anspruch auf Rückgabe ihrer Besitzungen, wenn die Enteignungen zeitlich nach den Gerichtsurteilen erfolgten. Eine solche Rechtsprechung ist absurd. Schließlich erfolgten Enteignung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verhaftung der Bodenreformopfer in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang in der Regel 1945/46. Und die Verhaftung war dann Voraussetzung für die Verurteilung in den Waldheim- Verfahren.

Diese Form der „trickreichen“ Rechtsprechung hatte einen Höhepunkt in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2007. Das Gericht hatte dabei zwar festgestellt, daß die Bodenreform eine politische Verfolgung war. Es interpretierte die dazu gehörende Enteignung als quasi getrennt davon (Trick 2) als Maßnahme der Landumverteilung (Wasmuth, 2012). Damit hat dieses höchste Gericht nur wenig vor den ostdeutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten voraus, die bis auf wenige Ausnahmen den Strafcharakter der Bodenreform leugnen. In einem Einzelfall hat das Oberlandesgericht Dresden, argumentativ unter Druck gesetzt, in einem Urteil 2010 zugegeben, daß es bei der Bodenreform nicht allein um einen neue Eigentumsordnung gegangen sei, hat aber wiederum den Strafcharakter geleugnet (Wasmuth, 2012).

Die Gerichte durch alle Instanzen nehmen in Bezug auf die Bodenreform die von Historikern ermittelten Sachverhalte weitgehend nicht zur Kenntnis.

Es fällt schwer, dabei nur an eine kollektive, juristische Unfähigkeit zu glauben. Die Anwendung der juristischen Rehabilitierung würde zu einem weitgehenden Rückgabeanspruch an landwirtschaftlichem Boden an die Familien der Bodenreformopfer führen.

Ein anderer  Jurist in diesem Feld, Dr. Gertner hat in einem Sachvortrag 2013 eine etwas andere Argumentationslinie verfolgt. Seine juristische Argumentation ist deswegen interessant, weil es möglicherweise den höchsten bundesdeutschen Gerichten die Möglichkeit der Korrektur erlaubt, die anschlussfähig ist an bisherige Urteile. Gertner betont, daß der Gesetzgeber die Rehabilitierung von Opfern der Boden- und Industriereform verhindern wollte, indem er für diese Gruppe das Ausgleichsleistungsgesetz beschlossen hat“. Gertner ist weiterhin der Auffassung, daß eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht deswegen zum Erfolg führen kann, weil der Ausschluss der Personengruppe der Opfer der Boden- und Industriereform von einer möglichen Rehabilitierung verfassungswidrig und  grundgesetzwidrig ist. Es geht auch hier nicht allein um Rückgabe, sondern um strafrechtliche Rehabilitierung, in Verbindung mit der Rückgängigmachung des Vermögensentzuges. Eine solche Rehabilitierung war für Bewohner der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 möglich. Es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz, daß dies für die Opfer der Boden- und Industriereform in der ehemaligen SBZ bis heute nicht möglich ist. Hierbei wird von Gertner ein grundlegender Unterschied zwischen der Bodenreform in der SBZ/DDR und den Westzonen/Bundesrepublik angedeutet. Die Argumentation von Dr. Gertner könnte auch die Unwilligkeit des Gesetzgebers, eine angemessene Rehabilitierung der Opfer der Bodenreform zu verhindern, durchbrechen, da ansonsten der Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz für die Opfer der Bodenreform in der SBZ und den Westzonen durchbrochen wäre.

Gegen die Urteile der Bodenkommissionen in der SBZ und die damit zusammenhängenden Verhaftungen, Internierungen und Verurteilungen  gab es in der SBZ und DDR keine Möglichkeit der Überprüfung dieser Urteile. Wasmuth und Kempe (2012) haben den Straf- und Verfolgungscharakter der Bodenreform aufgelistet. „Die Boden- und Wirtschaftsreform und die dabei praktizierten Entscheidungsformen sind bundesdeutschem Rechtsdenken völlig fremd… Funktionen und Verfahrensweisen der Landesbodenkommissionen, die mit der Boden- und Wirtschaftsreform betraut waren, sind weitgehend den vom sowjetischen NKDW seit den 1930er Jahren organisierten stalinistischen Säuberungen nachgebildet worden…. Nach diesem Muster wurden auch die Landesbodenkommissionen tätig. Sie waren jeweils bei den KPD/SED- gesteuerten Innenministerien der Länder in der SBZ angesiedelt. Mit ihrer Aufhebung wurden sie in das Amt zum Schutz des Volkseigentums überführt, das nach Gründung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) in diesem aufging. Die Landesbodenkommissionen sind damit Rechtsvorgänger des MfS, das ausdrücklich auch als Organ der Strafverfolgung eingesetzt wurde…. Die Kommissionen tagten nicht öffentlich. Die Betroffenen wurden weder über die Anklagepunkte noch über die Verhandlung informiert. Eine Verteidigung fand nicht statt. Entschieden wurde ausschließlich über das von der Innenverwaltung willkürlich und oft ohne jeden Bezug zur Wirklichkeit zusammengestellte Belastungsmaterial, das von den Kommissionen nicht in Zweifel gestellt wurde. Eine vom Belastungsmaterial abweichende Beweisaufnahme fand nicht statt. Lediglich das Ergebnis der Kommissionsentscheidung über die Schuld der Betroffenen  wurde protokolliert…“ Dagegen gab es in den Westzonen/der Bundesrepublik die Möglichkeit, die Vorwürfe und Urteile überprüfen zu lassen, was in vielen Fällen zur Aufhebung der Enteignung führte.

 

Daß in den Westzonen und später in der Bundesrepublik die strafrechtliche Verfolgung von NS- Verbrechen in vielen Fällen unterblieb, weil die bundesdeutsche Justiz hier versagt hat, darf den Blick dafür nicht trüben, dass die teilweise willkürlichen Beschuldigungen und Klassifizierungen gegenüber den Opfern der Bodenreform (und Industriereform) in SBZ und DDR, Teil einer Verfolgung von Bevölkerungsgruppen in einem totalitären Staat waren und damit die Justiz der vereinigten Bundesrepublik zu einer ergebnisoffenen Prüfung der Rehabilitierung verpflichtet war und ist. Courtois (1998, S. 28, 29) charakterisiert die sowjetische Vorgehensweise, die auch das Vorgehen in der SBZ bei der Bodenreform bestimmt, folgendermaßen: Der Terror sollte eine als schädlich bezeichnete Gruppe oder Klasse auslöschen.  Courtois charakterisiert dies als „Klassen-Totalitarismus“. Es kam also für die Verurteilung in der SBZ nicht auf eine individuelle Schuld an, die Verfolgung erfolgte aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Klasse oder Gruppe, ein geradezu klassischer Fall politischer Verfolgung.

Wer verhindert eine sachgerechte juristische Aufarbeitung der Bodenreform in der Bundesrepublik?

Das beschriebene rechtliche Defizit basiert auf einer weitgehenden Unkenntnis der historischen Ereignisse der Boden- und Industriereform im Allgemeinen und der Bodenreform im Besonderen.

Es basiert aber auch auf dem Interesse der unterschiedlichen Bundesregierungen seit 1990, soweit wie möglich eine Rückgabe, einen begünstigten Verkauf oder eine Entschädigung an die enteignete Personengruppe oder deren Erben zu verhindern.

Die gesamtgesellschaftliche und juristische Diskussion krankt daran, daß die historischen Kenntnisse über die Bodenreform in weiten Teilen ausgeblendet bleiben. Und damit stellt sich die Frage, wie nach der Wende die Bodenreform im Kontext der Entwicklung in der SBZ und DDR eingeschätzt wurde, wie angemessen damals die Aufarbeitung der Prozesse erfolgte. Bodenreform und Industriereform waren Maßnahmen, die teilweise ähnlich und parallel verliefen.

Eine weit verbreitete Anschauung bis heute ist es, daß die Bodenreform in der SBZ im Kern richtig war. Einerseits, weil dabei vor allem aktive Nazis getroffen wurden, andererseits, weil die Bodenreform zu einer Landverteilung zugunsten von Kleinbauern geführt hat. In diesem Kontext hat es nach der Wende große mediale Anstrengungen gegeben, eine Teilrückgabe an die Nachkommen der Bodenreformopfer als eine Art Vertreibung von Teilen der ostdeutschen Landbevölkerung darzustellen. Dazu hat beispielsweise Gerke (2008, S. 269) gezeigt, wie die Tageszeitungen taz und Frankfurter Rundschau 1990 nahezu zeitgleich eine anstehende Vertreibung von DDR- Bürgern durch Rückgabe von Immobilien und Land an Alteigentümerfamilien kritisieren. Diese Berichterstattung wäre war ja sinnvoll und möglicherweise sachgerecht gewesen, aber wo war zwei Jahre später die Kritik eben dieser Medien bei der beschlossenen Enteignung von Erben von Bodenreformland, die unter Zustimmung aller im Bundestag vertretenen Parteien erfolgte. Die beschlossene Enteignung der Neusiedler- Familien hat tatsächlich dazu geführt, daß in Ostdeutschland viele Familien auf dem Lande ihre Häuser räumen mussten, es wurde zusammen mit dem Land durch die ostdeutschen Bundesländer enteignet. Brandenburg ging dabei besonders rabiat vor (Purps, 2008).

Die Bodenreform war keine Landumverteilung von groß auf klein, sie war der Anfang zur Einleitung zur Zwangskollektivierung und Agrarindustrialisierung in der DDR (Werkentin, 1997; Schöne, 2008; Beleites, 2009; 2012). Beleites (2012, S. 33) hat das folgendermaßen charakterisiert: „Gewachsen sind die Besonderheiten ostdeutscher Agrarstrukturen ganz und gar nicht. Sie verdanken sich der blanken Gewalt und der flächendeckenden Zwangsmaßnahmen einer menschenverachtenden Diktatur. Die Bodenreform (1945/46), die Kollektivierung (1952-60) und die Industrialisierung (1970er Jahre)  waren drei Teile desselben Plans und sie dienten einem zentralen Ziel der kommunistischen Ideologie: der kompletten Auslöschung des Berufsstandes der freien Bauern.“

Zu den wesentlichen Aspekten der Bodenreform empfiehlt es sich, die Perspektive unabhängiger Historiker und ehemaliger DDR- Bürgerrechtler heranzuziehen, um ein abgewogenes, nicht so sehr interessegeleitetes Bild der Bodenreform zu erhalten. Der Historiker Falco Werkentin hat eines der Standardbücher über die Justiz in der Ära Ulbricht verfasst (1997, 2. Auflage). Der Untertitel- vom bekennenden Terror zur verdeckten Repression- deutet an, wie Werkentin das Rechtsgeschehen in SBZ und DDR bis ca. 1970 interpretiert. Werkentin hat sich nach eigener Darstellung vor der Wende in Westberlin über 15 Jahre mit der Politik innerer Sicherheit in der alten Bundesrepublik befasst und war im Rahmen einer linksliberalen Bürgerrechtsorganisation als ständiger Kritiker dieser Politik aufgetreten (Werkentin, 1997, S. 17). Nach der Wende studierte er die SED- Archive, Werkentin spricht ironisch von seinem „Parteilehrjahr“, und führte unter anderem Gespräche mit ehemaligen DDR- Häftlingen. Wörtlich schreibt er: „Unter dem Eindruck des bis dahin unveröffentlichten Schriftgutes… war ich gezwungen, Abbitte bei Autoren zu leisten, die soweit mir gelegentlich einer ihrer Texte unter die Augen gekommen war, als ewig gestrige Kalte Krieger galten…“ (Werkentin, 1997, S. 17). Werkentin zeigt hier, wie vor 1989 auch in Westdeutschland gegen DDR- kritische Stimmen vorgegangen wurde, indem sie als „Kalte Krieger“, die an einer Verständigung zwischen West und Ost nicht interessiert waren, diskreditiert wurden. Damit konnte man Menschenrechtsverletzungen im Ostblock und in der DDR beiseite schieben.

Die Strategie setzt sich nach 1989 fort, indem die Verteidiger von „Errungenschaften der DDR“ zu den Aspekten der politischen Verfolgung in der SBZ und DDR häufig auf die Rechtfertigung zurückgriffen und bis heute zurückgreifen, daß ja Kalter Krieg geherrscht habe. Dabei wird vielfach beiseite geschoben, daß Schätzungen von 200.000- 250.000 politischen Gefangenen in SBZ und DDR ausgehen und dies gewiss nicht übertrieben ist, also die Zahl eher noch höher anzusiedeln ist (Werkentin, 1997, S. 13). Es ist abwegig, dies mit dem Kalten Krieg erklären zu wollen, die große Zahl politischer Gefangener verweist schon darauf, daß in SBZ und DDR die politische Verfolgung Oppositioneller weit verbreitet war.

Courtois (1998, S. 32,33) beschreibt eindrücklich, wie der Westen gegenüber der kommunistischen Propaganda eine außerordentliche Verblendung zeigte. Terror und Repression der sozialistischen Staaten wurde heruntergespielt. Knabe (2002) hat der Frage, wie die DDR im Westen ihr  Bild aufbesserte, eine eigene Publikation gewidmet. Die Darstellung und juristische Behandlung . Die Bodenreform zeigt, daß das Schönreden bis heute nachwirkt und sogar weiterhin aktiv gepflegt wird.

 

So hat in dem Sammelband über die Bodenreform, den der ehemalige Bielefelder Historiker A. Bauerkämper 1996 herausgegeben hat, S. Kuntsche einen Beitrag über die Bodenreform in Mecklenburg-Vorpommern verfasst, wobei er auf seine Studien zu diesem Thema in der DDR- Zeit zurückgreift. Er begründet in seinem Beitrag ausführlich die Notwendigkeit der Aufsiedlung der Güter und den breiten Konsens zwischen KPD, SPD und Vertretern der bürgerlichen Parteien. Was selbst hier Jahre nach der Wende fehlt, ist eine Würdigung der Repression, und der Stellung der Bodenreform im Prozess der Bauernverfolgung und Zwangskollektivierung. Kuntsche beschreibt diesen Prozess als „Entwurzelung“ der Junker, eine Verniedlichung für die Vernichtung dieser Gruppe. Auch der Herausgeber Bauerkämper irrt in seinem einleitenden Beitrag (1996, S. 14), wenn er der Auffassung ist, daß das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) von 1994 vor allem den bei der Bodenreform und Kollektivierung Enteigneten den Landerwerb zu Vorzugskonditionen einräumte. Das Gegenteil ist richtig, war damals schon absehbar und gilt bis heute (Gerke, 2012b). Die Pächter sind die dominierenden Käufer, die auch den größten Anteil der verbilligten BVVG- Käufe realisieren konnten. Die Erben der Enteigneten haben einen vergleichsweise geringen Anteil an den BVVG- Käufen von unter 3% bis Ende 2011 (Gerke, 2012b).

Werkentin (1997, S. 22, 23) beschreibt, in welchem historischen Kontext die Boden- und Industriereform in der SBZ stattfand. Die Verurteilung von NS- Verbrechen in allen deutschen Besatzungszonen war durch ein Kontrollratsgesetz der Alliierten schon seit Dezember 1945 möglich. Die Anzahl der Verurteilungen blieb in der SBZ bis 1947 gering und stieg dann stark an. Grundlage der Verurteilungen war eine Kontrollratsdirektive vom Oktober 1946. Ursprünglich verabschiedet, um Verbrechen während der NS- Diktatur zu ahnden, beinhaltete diese Direktive einen Absatz, nach dem auch bestraft werden kann, wer nach dem 8.Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des Deutschen Volkes oder der Welt gefährdet. Dieser Absatz wurde in der SBZ/DDR bis ins Absurde missbraucht (Werkentin, 1997, S. 239).

 

Der Antifaschismus der SBZ/DDR erfasste auch  NS- Kriegsverbrecher, zu einem weit überwiegendem Teil jedoch waren die Inhaftierungen und Aburteilungen einerseits durch die Sowjetische Militäradministration und die Sowjetischen Militärtribunale, andererseits durch die Deutschen Behörden in der SBZ dazu geeignet, durch die Verfolgung unliebsamer und oppositioneller Gruppen die beabsichtigten strukturellen Veränderungen durchzuführen. Der Antifaschismus war ein Instrument im Kampf gegen Andersdenkende (Neubert, 1998). Die Zeitschrift der ehemaligen Bürgerrechtler „Horch und Guck“ untertitelt den Themenschwerpunkt Antifaschismus – Legitimation und Lebenslüge der DDR“ (Horch und Guck, 2011, Heft 4). Im Licht der heutigen Verteidiger der ehemaligen DDR zitiert Schuldt (2011) in Rahmen einer herausragenden Analyse des Antifaschismusverständnisses den ehemaligen DDR- Armeegeneral und DDR- Verteidigungsminister Keßler, der als Mitglied der VVN-BdA (Verband der verfolgten des Naziregimes-Bund der Antifaschisten) zum Rückbau sowjetischer Befreiungsdenkmale beispielsweise in den baltischen Republiken wörtlich noch 2010 folgende Worte fand: „Es tut mir weh, es berührt mich aufs tiefste, wenn sich reaktionäre, im Grunde faschistische Kräfte in Ländern, die einmal zur Sowjetunion gehörten, zu solchen Schandtaten finden. Sie wollen den 8. Mai vergessen machen“.

 

Wichtig an dieser Stelle ist es noch nicht einmal, daß die Sowjetunion beispielsweise in den Baltenrepubliken über Jahrzehnte eine repressive Besatzungsmacht war, die Sowjetunion unter Stalin hatte dort Anfang der vierziger Jahre weitreichende Deportationen und Verfolgungen durchgeführt, sondern dass jede Art von Abwehr des sowjetrussischen Modells schon als Faschismus ausgelegt wird. Dies ist auch die Mentalität, in der die Verfolgung der NS- Täter in der SBZ erfolgte. Und dies gilt auch für die Maßnahmen der Boden- und Industriereform. Daß in diesem Kontext dann auch viele einfache NS- Mitläufer verfolgt wurden, weil sie Landwirtschafts- oder Industriebetriebe besaßen, an denen SED und SMAD interessiert waren, führte dazu, daß zentral auch die Erlangung der wirtschaftlichen Hegemonie ein Ziel der Verfolgungsaktionen im Rahmen der Boden- und Industriereform war. Die Verwaltungsmaßnahmen und die Gerichtsverfahren gegen die Opfer der Bodenreform fanden in einem juristischen und sozialen Kontext statt, der für uns heutige nur noch schwer nachvollziehbar ist, in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht die Täter traf und gegenüber den Betroffenen in den meisten Fällen ein Akt politischer Verfolgung war. Dabei spielte eine willfährige Verwaltung und vor allem Justiz für die Durchsetzung der SED- Macht eine entscheidende Rolle.

Der Umbau der Justiz, der schon früh in der SBZ begann, hatte zum Ziel, eine der SED treue Kadergruppe zu schaffen. Dazu diente unter anderem die Ausbildung von „Volksrichtern“ ein wichtiges Mittel, die Justiz politisch zu instrumentalisieren. Es entstand eine Art „Scheinjustiz“. Dazu Werkentin (1997, S. 21) wörtlich: „Nicht in den zunächst zwangsläufig recht geringen Kenntnissen der Absolventen der Volksrichterlehrgänge lag die Ursache jener Scheinjustiz an politischen Strafverfahren, auf die sich die neuen Justizfunktionäre einließen, sondern die Bereitschaft der entsprechend ausgewählten Absolventen dieser Lehrgänge, sich dem Parteiwillen unterzuordnen. Denn der SED ging es um mehr, als nur um den Austausch der au der NS- Zeit belasteten Juristen…. Die Herrschaft der Partei über die Justiz wurde zunächst durch eine konsequente Kaderpolitik gesichert“ (Werkentin, 1997, S. 21).

 

Diese Kaderpolitik ist ein wesentlicher Grund dafür, daß Verwaltung und insbesondere Justiz in der SBZ und DDR alles, auch in dem, was die Verfolgung von NS- Verbrechen betraf, nach Maßgabe der SED- Machthaber gegebenenfalls auf Anweisung der Sowjetischen Militäradministration behandelten. Der Vorwurf der NS- Täterschaft wurde zur Erringung der Macht und zum Machterhalt instrumentalisiert.

 

Was die so etablierten Justizstrukturen bedeuteten, hat Werkentin (1997, S. 161 ff.), anhand der Waldheim- Verfahren 1950 exemplarisch beschrieben. In den Waldheim- Prozessen wurden über 3.400 ehemalige Gefangene der sowjetischen Internierungslager, die durch Sowjetische Militärtribunale noch nicht abgeurteilt waren, angeklagt und verurteilt, darunter auch Opfer der Boden- und Industriereform. Aus diesen Verfahren wurden 10 ausgewählt, deren Ablauf für die Öffentlichkeit bestimmt war, darunter auch NS- Kriegsverbrecher. Die Regie für den Ablauf der Verfahren wurde im Vorfeld durch die SED- Führung, durch das Zentralkomitee, festgelegt (Werkentin, 1997, S. 168). Das betraf die eingesetzten Richter und Staatsanwälte, aber auch die Ziele und Schuldsprüche im Verfahren. Den ausgewählten Richtern und Staatsanwälten, allesamt SED- Mitglieder, wurde deutlich gemacht, daß sie auch dann Urteile zu fällen hätten, wenn der Nachweis konkreter Schuld nicht zu führen war. Wer als Richter oder Staatsanwalt Zweifel äußerte, wurde von den Verfahren ausgeschlossen (Werkentin, 1997, S. 168). Eine eigenständige Beweiserhebung erfolgte nicht. Es gab keinen Beistand durch Verteidiger, bis auf Verteidiger in den 10 Schauverfahren. Die Anklage wurde den Angeklagten erst am Abend vor der Verhandlung ausgehändigt. Eine weitere Maßgabe war, daß die Urteile denen der sowjetischen Militärtribunale in der SBZ entsprechen sollten (Werkentin, 1997, S.168 ff.). Den versammelten Polizisten und Justizfunktionären wurde zeitlich vor den Gerichtsverfahren eine Rede letztlich im Auftrag Ulbrichts gehalten, in der diese zum Rechtsbruch verpflichtet wurden. Wörtlich: „ Es gilt, die Menschen, die von unseren Freunden bisher festgehalten wurden, auch weiterhin in Haft zu behalten, da sie unbedingte Feinde unseres Aufbaus sind… Es gilt also, sie unter allen Umständen hoch zu verurteilen… Dabei darf keine Rücksicht genommen werden, welches Material vorhanden ist, sondern man muß die zu verurteilenden Personen ansehen. Urteile unter 10 Jahren dürfen nicht gefällt werden…“ (zitiert n. Werkentin, 1997, S. 169). Dieses Zitat, das Werkentin  in den SED- Archiven gefunden hat, unterstreicht nochmals, dass es in den Waldheim- Prozessen in erster Linie um die Vernichtung vermeintlich oppositioneller Gruppen und Personen ging, nicht um die Bestrafung von NS- Unrecht.

 

Schließlich versuchten die Machthaber die Prozesse durch weitere Randbedingungen zu einem Erfolg in ihrem Sinne werden zu lassen. Claqueure für das Publikum der Schauprozesse hatte die SED beim „Freien Deutschen Gewerkschaftsbund des Landes Sachsen“ (FDGB) bestellt, sogar für die Kostümierung der Angeklagten wurde gesorgt. Die Tagespresse wurde ebenfalls systematisch mit eingebunden. Die Tägliche Rundschau berichtete über die Prozesse als -Ausdruck des konsequenten Antifaschismus in der DDR-, die Landes- Zeitung Schwerin berichteten unter dem Titel- Demokratische Justiz im Dienste des Friedens- (Werkentin, 1997, S. 167). Der gesamte Ablauf der Waldheim- Verfahren, die ja Endpunkt der Verfolgung der Opfer der Boden- und Industriereform waren, weicht von rechtsstaatlichen Verfahren so weit ab, dass ein Urteil des Landgerichts Leipzig  von 1993 zu den Waldheim- Verfahren bemerkenswert ist. In dem Prozess gegen einen ehemaligen Waldheim- Richter schreibt das LG Leipzig in seiner  Urteilsbegründung wörtlich: „…Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Strafkammern in Waldheim den Mindestanforderungen an Gerichte entsprachen…“ (zit. n. Werkentin, 1997, S. 172). Hier wird schon sehr bald nach der Deutsch- Deutschen Einigung eine unselige Rechtssprechung von Land- und Oberlandesgerichten in Ostdeutschland deutlich, die allzu oft eine Akzeptanz von Strukturen in Justiz und Verwaltung vor 1989 in DDR und SBZ demonstrieren. Dadurch wird die Rehabilitierung von Opfern bis heute behindert oder unmöglich gemacht. Dies gilt im Besonderen für die Opfer der Boden- und Industriereform, aber beispielsweise auch für diejenigen, die in der DDR in die Kinder- und Jugendheime eingewiesen wurden (Wasmuth, 2012; Wasmuth und Kempe, 2012).

 

Was waren es für Menschen, über die in dieser Weise in den Waldheim- Prozessen in der jungen DDR geurteilt wurde?

 

Werkentin (1997, S. 176) beschreibt, daß der Anteil jener Waldheimer, die im strafrechtlichen Sinne Verbrechen in der NS- Zeit begangen haben, gering war, gemessen an der Gesamtzahl der Abgestraften.

 

Unter den in Waldheim Verurteilten waren nach Angaben von Werkentin (1997, S. 176) 160 Bauern bis 100 ha und 29 Junker mit über 100 ha. Dies ist zwar gemessen an der Zahl der im Rahmen der Bodenreform Enteigneten gering, gibt aber ein Bild des Umganges im Rahmen der Bodenreform wieder, da die Inhaftierungen und Verurteilungen davor einerseits durch die sowjetischen Militärtribunale und durch deutsche SBZ- Behörden in einem ähnlichen fast rechtsfreien Raum erfolgten.

 

Im Kern ging es für die Sowjetische Militäradministration und die SBZ- Behörden sehr bald nach Kriegsende darum, eine neue Gesellschaftsstruktur in der SBZ zu schaffen. Die Bekämpfung und Verfolgung von Gegnern dieser angestrebten neuen Strukturen wurde damit begründet, daß NS- Verbrecher verfolgt wurden. Der Faschismus- Vorwurf wurde zum Instrument der Machtdurchsetzung, zum Diskreditierungsinstrument.

 

Bis heute verbindet sich in der vereinigten Bundesrepublik mit der DDR- Justiz der Kampf gegen die NS- Verbrechen und die NS- Verbrecher. Dies hat unter anderem dazu geführt, daß von bundesdeutschen Gerichten der Verfolgungscharakter der Bodenreform im Einzelfall noch nicht untersucht wurde (Wasmuth, 2012).

 

SBZ und DDR repräsentieren für viele bis heute politische Strukturen, in denen ein konsequenter Antifaschismus betrieben wurde. Dies gilt auch in Bezug auf Boden- und Industriereform, was es für Gerichte bis heute leicht macht, den Verfolgungscharakter zu ignorieren.

 

Kappelt (2011) hat gezeigt, dass es nach 1945 auch in SBZ und DDR, nach einer kurzen Schamfrist, zu Masseneintritten ehemaliger NSDAP-Mitglieder in die SED kam. Die ehemaligen NSDAP- Mitglieder waren in der SED auf allen politischen Ebenen vertreten, selbst im ZK der SED. Im letzten ZK der SED 1989 beispielsweise saßen noch 14 ehemalige NSDAP-Mitglieder (Kappelt, 2011). Gründungsmitglied und Vorsitzender der ersten LPG  in Merxleben, Ernst Großmann, war auch von 1954- 59 Mitglied des ZK der SED. Großmann war vor 1945 NSDAP-Mitglied und gehörte zur 5. verstärkten SS- Totenkopf- Standarte des Konzentrationslagers Sachsenhausen (Kappelt, 2011). Erst als in der Bundesrepublik die Zugehörigkeit Großmanns zur SS- Totenkopfstandarte bekannt wurde, wusste dieser seinen ZK- Posten räumen, blieb aber Mitglied der SED und später der PDS. Kappelt (2009) hat dazu  in seinem „Braunbuch DDR- Nazis in der DDR“ eine Vielzahl ähnlicher Fälle veröffentlicht.

 

Der Antifaschismus der  DDR war also vor allem ein Instrument zur Disziplinierung Andersdenkender, wobei diese Disziplinierung auch bis zum Tod der Oppositionellen oder vermeintlich Oppositionellen getrieben wurde.

Wenn aber die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform zu  einem wesentlichen Teil eine Verfolgung zur systematischen Ausschaltung des Klassenfeindes waren, wie konnte sich dann in einer offenen Gesellschaft wie der vereinigten Bundesrepublik die Einschätzung einer Landumverteilung halten?

Wie dieses systematische Beugen und Fehlinterpretieren der historischen Abläufe erfolgt soll an zwei Beispielen gezeigt werden.

 

Die renommierte Zeitschrift „Lettre International“ hat 2010 ein Interview mit dem Schriftsteller Friedrich Dieckmann unter dem Titel- „Großexperiment Einheit“ geführt. F. Dieckmann zu DDR- Zeit mit dem Heinrich-Mann-Preis geehrt, erhielt nach der Wende 1993 das Bundesverdienstkreuz und war Vizepräsident der sächsischen Akademie der Künste. In Bezug auf Bodenreform und Entwicklung der Landwirtschaft lässt er im Interview Erstaunliches verlauten. Er spricht, in Bezug auf den Agrarbereich in SBZ und DDR von einer „Agrarrevolution“. Weiterhin stellt er im Interview fest, dass zentral für den Einigungsvertrag 1990 das Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“ war und schließlich meint er feststellen zu müssen, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR nach der Wende gezwungen wurden, „sich in GmbH´ s zu verwandeln“ (Lettre International, Interview mit F. Dieckmann, 2010). Diese Aussagen sind erstaunlich und falsch. Es erstaunt, dass ein so inkompetenter Beitrag Platz fand in Lettre International. Die Agrarrevolution der Nachkriegszeit, die Dieckmann zu diagnostizieren meint, bestand eben in der Bodenreform, dem danach ab 1948 anschließenden Kampf gegen die „Großbauern“, der Zwangskollektivierung, wobei allein in weniger als 9 Monaten 1959/60  400.000 Bauernhöfe in der DDR zwangskollektiviert wurden, und der Agrarindustrialisierung (Werkentin, 1997; Schöne, 2008; Beleites et al., 2010; Beleites, 2012). All diese Prozesse wurden mit umfangreicher Repression und mit Terror gegen die Landbevölkerung durchgesetzt. Eine Agrarrevolution, also ein Aufstand von Bauern, Landarbeitern und Landlosen von unten hat es nie gegeben. Die sachfremde und verzerrte Sicht Diekmanns zeigt sich auch in der Behauptung, dass im den Einigungsvertrag das Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“ festgelegt worden sei. Gerade für den Bereich der  Boden- und Industriereform, also einen weiten Enteignungsbereich gilt dies nicht. Die von Dieckmann behauptete erzwungene Umwandlung von LPG´ s in GmbH ist ebenso sachlicher Unsinn. Die verschiedenen Novellierungen des entsprechenden Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sahen ausdrücklich die Möglichkeit der Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft (e. G.) vor, was anfangs viele LPG Betriebe auch nutzten.  Ob aber die LPG- Betriebe tatsächlich Genossenschaften waren, muß bezweifelt werden. Die Genossenschaftsmitglieder  waren faktisch abhängig Beschäftigte ohne Mitspracherecht (Bastian, 2003). Nach der Wende sind dann auch zwischen 85 und 90 % der LPG- Mitglieder aus den Nachfolgebetrieben ausgeschieden, häufig ohne angemessene, vorgeschriebene Abfindung (Bayer et al., 2002). Das landwirtschaftliche Vermögen der DDR hat sich damit nach der Wende eine kleine Gruppe an DDR Agrarnomenklaturkader einverleibt. In einem solchen Diskurszusammenhang wird von F. Dieckmann z. T. sachlich falsch, z. T. propagandistisch (Agrarrevolution) ein Diskurszusammenhang erzeugt, in dem die Bodenreform als eine im Wesentlichen sachlich gerechtfertigte Maßnahme für eine andere Agrarstruktur dargestellt wird. Die Verfolgung von Opfern der Bodenreform, Inhaftierung in den Lagern des sowjetischen GULag, willkürlichen Erschießungen, Verurteilung in Verfahren, einerseits vor sowjetischen Militärtribunalen in der SBZ, andererseits vor Deutschen Gerichten in der SBZ und DDR unter Bedingungen, die sich nicht von den stalinistischen Verfolgungspraktiken insgesamt unterschieden, werden von Dieckmann mit seiner merkwürdigen Charakterisierung „Agrarrevolution“ unterschlagen.

 

Wie weitgehend fehl informiert in Zusammenhang mit den sowjetischen Lagern in der SBZ bis heute wird, kann bei Fippel (2010) nachgelesen werden, der über das Speziallager der sowjetischen Besatzer,  Sachsenhausen, geschrieben hat. Die SMAD hat dieses ehemalige NS- Konzentrationslager  ab Mitte 1945 zu einem eigenen Lager innerhalb des GULag- Systems gemacht (Fippel, 2010). In der gegenwärtigen Darstellung in der Gedenkstätte Sachsenhausen kommt nicht zur Geltung, dass insbesondere Sachsenhausen zur Durchsetzung des stalinistischen Gesellschaftssystems in der Ostzone  diente; rund 80% der dort Inhaftierten standen in Opposition zum Gesellschaftssystem in der SBZ (Fippel, 2010). Auch hier wird bis heute der Eindruck verbreitet, dass dort vor allem NS- Verbrecher inhaftiert waren. So druckte ein neuerer Katalog der Ausstellung der Gedenkstätte Sachsenhausen eine Meldung des damaligen sowjetischen Kommandanten ab, daß sich unter den ehemaligen NSDAP-Mitgliedern nach dem Krieg vier Gauleiter und 77 Kreisleiter befanden. Dazu Fippel (2010): „Während es von den Gauleitern bis heute nicht die geringste Spur gibt, handelt es sich bei den in Sachsenhausen internierten vorgeblichen Kreisleitern zum großen Teil um Personen, die lediglich irgendeinen Kontakt zu irgendeiner Dienststelle im Kreismaßstab hatten.“  Stattdessen waren nach 1945 vor allem Opfer der verschiedenen Säuberungen, so auch die Opfer der Boden- und Industriereform in diesen Lagern. So wird in Sachsenhausen auch nach der Wende die Verfolgung von Menschen in der SBZ propagandistisch als Bestrafung von NS- Verbrechern legitimiert.

 

Die Bodenreform und ihre Einbettung in die Agrarentwicklung in der SBZ und DDR wurden von Werkentin (1997), Schöne (2008), Beleites et al. (2010) und Beleites (2012) beschrieben. Diese Entwicklung, diese Bauernverfolgung erfolgte nicht singulär in Ostdeutschland, sondern in allen von der Sowjetunion dominierten Ländern, nicht zuletzt in der Sowjetunion selbst (Courtois et al., 1998). Dabei ist es der Stand der Bauern, der in den Ländern des sowjetischen Blocks und Chinas den größten Verfolgungen ausgesetzt war.

 

In der DDR war die massenhafte Flucht ganzer Bauernfamilien nach der Zwangskollektivierung 1959/60 entscheidend für den Entschluss zum Mauerbau in Berlin, auch hier wieder von der SED als „Antifaschistischer Schutzwall“ benannt.

 

Für das Klima der schon vorsätzlichen und systematischen Uminterpretation und der Ausblendung der historischen Abläufe bieten Dieckmann aber auch das Andenken in Sachsenhausen ein Beispiel. Dadurch wird es der deutschen Justiz leicht gemacht, den Verfolgungscharakter der Bodenreform zu ignorieren und sich auf die Umverteilung des Landes zu konzentrieren. Die bisherige juristische Rechtspraxis in diesem Bereich stellt eine Art späte Legitimation des stalinistischen Terrors in der SBZ und DDR dar. Wie weit die Verdrängung und systematische Ausblendung der Repressionen im Zusammenhang mit der Bodenreform in der SBZ bis heute geht, zeigt ein neuer Bildband über Gartenrouten und Schlösser in Mecklenburg-Vorpommern  (Karge und Lehmann, 2011). Dort wird über die Eigentümer von Gut Kartzitz wörtlich geschrieben: „Am 6. Mai 1945 starben beim Einmarsch der Roten Armee von Schinkel, seine Ehefrau und seine Tochter“ (Karge und Lehmann, 2011, S. 19).  Tatsächlich haben sie, wie leicht  zu erkunden, Selbstmord begangen.

 

Der Autor dieses Beitrags ist  überzeugt, dass die bisherige Rechtspraxis in dem Bereich der Boden- und Industriereform so willkürlich ist, dass diese langfristig keinen Bestand haben wird.

 

Jedenfalls ist die Verweigerung, sich mit den „Systemverbrechen des Sozialismus sowjetischer Art“ wirklich auseinanderzusetzen nicht nur auf den landwirtschaftlichen Bereich in SBZ und DDR beschränkt.

 

Courtois (1998) beschreibt in der Einleitung zum auch von ihm herausgegebenen Band „Schwarzbuch des Kommunismus“, das von französischen und polnischen Historikern verfasst wurde, den Sachverhalt, dass die Verbrechen des NS- Staates bis heute ausführlich Thema historischer Untersuchungen und öffentlicher Diskussionen sind, die Verbrechen der realen Variante des Kommunismus im 20. Jahrhundert wenig thematisiert sind. Er belegt dies unabweisbar auch an den Bildern, die über die Verbrechen  des NS- Staates umfangreich vorliegen, dagegen Bilder beispielsweise über die sowjetischen Gulags oder das Bauernsterben in der Ukraine im Rahmen der Kulakenverfolgung,  1929- 1932 selten sind. Das Erschreckende daran ist, dass bis heute, mehr als 20 Jahre nach dem Zusammenbruch des Sowjetimperiums dessen menschenverachtende, totalitäre und repressiven Aspekte noch immer herunter gespielt und verharmlost werden. Akteure des DDR- Regimes, hier im Besonderen die DDR- Agrarnomenklaturkader profitieren bis heute von der Verharmlosung der Verhältnisse in SBZ und DDR.

 

Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte
unterstützen Sie mit einer Spende unsere
unabhängige Berichterstattung.

Abonnieren Sie jetzt hier unseren Newsletter: Newsletter

Kommentare zum Artikel

Bitte beachten Sie beim Verfassen eines Kommentars die Regeln höflicher Kommunikation.

Gravatar: M. Pfeiffer

Vielleicht interessiert es Sie, Herr Dr. Gerke, welche "Blüten" die Machenschaften der AfA & ihrer Mitglieder im Rechtsstaat BRD (...mit ihrem willfährigen Anhängsel BVVG im Geleit) in der Realität trieben - und mit welchen brutalst möglichen Mitteln vollmachtlose BVVG-Vertreter - in eigener Sache - die Rechtsansprüche der (E)ALG-Berechtigten über AfA-Top-Anwälte wegfegten & torpedierten ?

Vielleicht interessiert es Sie, Herr Dr. Gerke, welche Fachjuristen an den diesen widerwärtigen & verräterischen Machenschaften ganz konkret beteiligt waren & warum RA Dr. Bernd-Lothar von H. aus Braunschweig "sehr, sehr kalte Füße bekam" und m.E. Parteiverrat begang ?

Vielleicht interessieren Sie "Fakten, Fakten, Fakten" & Ross & Reiter - Herr Dr. Gerke ?

PS : RA Dr. Dr. Schachten & RA Dr. Wasmuth wurden in dieser schmutzigen, ehrlosen, beschämenden, rechtswidrigen & absolut schändlichen Sache via E-Mail bereits gleichlautend vorab informiert :

https://commons.wikimedia.org/wiki/User_talk:Gordito1869#Rittergut_Dolgen_-_am_See

https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Gordito1869

MfG
M. Pfeiffer

Schreiben Sie einen Kommentar


(erforderlich)

Zum Anfang