Europäischer Gerichtshof urteilt gegen Ausweisung von EU-Ausländern

Straftäter aus EU-Staaten dürfen nicht einfach ausgewiesen werden

Der Europäische Gerichtshof hob mit einem Urteil die Ausweisung straffällig gewordener EU-Ausländer in Richtung Heimatländer auf. Begründet wird das damit, dass man mit steigender Anzahl von Jahren im Gastland einen Ausweisungsschutz erlange.

Foto: Cédric Puisney/ Wikimedia Commons/ CC BY 2.0 (Ausschnitt)
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Nach einem am Dienstag gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg dürfen ausländische EU-Bürger nicht einfach in ihr Heimatland ausgewiesen werden, auch wenn sie straffällig geworden sind.  

Demnach heißt es, wenn EU-Bürger bereits fünf Jahre im Gastland verbracht hätten und integriert seien, gelte ein verstärkter Ausweisungsschutz. Dieser werde mit der Dauer des Aufenthalts noch weiter verschärft. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass nach der Rechtslage EU-Bürger nach fünf Jahren in einem anderen EU-Staat ein Daueraufenthaltsrecht erlangten.

EU-Bürger hätten laut der Richter ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie unterliegen nur der allgemeinen Meldepflicht. Lediglich bei nicht Erwerbstätigen ist das Freizügigkeitsrecht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zu verfügen.

Im Einzelfall könnten Personen, die über fünf Jahre in einem EU-Ausland gelebt haben, nur aus »schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit« abgeschoben werden. Bei einem Aufenthalt von zehn Jahren müssten sogar »zwingende Gründe« für eine Ausweisung benannt werden.

Verbüßte ein EU-Ausländer eine langjährige Haftstrafe, müsse geprüft werden, ob die Integrationsbande nicht abgerissen sei. Dazu sollen Art und Umstände der Strafttat sowie das Verhalten des Straffälligen im Vollzug berücksichtig werden.

Hintergrund waren die Fälle eines Griechen und eines Italieners. Der griechische Staatsangehörige kam als Dreijähriger nach Deutschland und hatte seither kaum Verbindungen zu Griechenland. Nach 20 Jahren beging er eine Straftat, wurde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und sollte ausgewiesen werden. Dagegen klagte er.

Bei dem in Großbritannien lebenden Italiener ist der Fall ähnlich gelagert. Nach 15 Jahren wurde er in seinem Aufenthaltsland straffällig und musste ins Gefängnis. Er sollte nach seiner Entlassung nach fünf Jahren Haft einer Ausweisung nachkommen.

Anders ist die Rechtsprechung für Deutschland bei Nicht-EU-Ausländern. Seit März 2016 können ausländische Straftäter ausgewiesen werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, egal ob sie zur Bewährung ausgesetzt ist oder nicht. Das gilt bei Straftaten gegen das Leben, gegen körperliche Unversehrtheit, gegen sexuelle Selbstbestimmung und bei Angriffen auf Polizisten.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Thomas Waibel

Das bedeutet, daß würde die Türkei der EU beitreten, könnte man nicht türkische Straftäter, z.B. Rauschgifthändler, nicht oder nur unter erhebliche Schwierigkeiten abschieben.

Das sind die "Segnungen" der EU.

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