Bayerns Ministerpräsident Markus Söder will eine nationale Strategie gegen die Corona-Welle. Er fordert neben der allgemeinen Corona-Impfpflicht eine Bundesnotbremse [siehe Bericht »n-tv«].
Die Impfpflicht sollte schon spätestens ab dem Jahreswechsel, also ab dem 1. Januar beginnen. Außerdem fordert er eine dringende Einberufung der Ministerpräsidenten-Konferenz.
Das erklärte Söder, als er sich gemeinsam mit dem bayrischen Gesundheitsminister Klaus Holetschek in den Hotspot-Regionen in Südostbayern ein Bild von der Corona-Lage wollte.
Kommentare zum Artikel
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Der Armleuchter soll erst mal zusehen,daß er seinen bayrischen Saustall auf Vordermann gebracht kriegt...dann und nur dann könnte er fordern !
Der Oberschreier und Merkelschatten ist einfach nicht mehr ganz dicht. Die haben ja nichts zu befürchten; denn die bekommen andere Impfdosen und können immer noch alles machen zu was sie Lust haben! Sperrt doch die mal für einige Wochen ein, so dass sie nur noch ein paar Lebensmittel kaufen dürfen und aus der Traum. Und was hantiert eigentlich Merkel noch in der Gegend rum???
@ Lutz 9:59
Sehe ich ebenso! Die Wirkung der Corona-Impfung ist überhaupt nicht sicher. Es sind alles nur Behauptungen der Politverbrecher. Sie gehören angezeigt.
WOLLT IHR DIE TOTAAALE IMPFUNG ??
Stopft dem Redenschwinger endlich ein Fischbrötchen ins Maul, damit er mal für 10 Minuten schweigt
Jetzt kann man sie alle erkennen, man kann auch sagen "Die Ratten verlassen das sinkende Schiff" nur sollten sie die "NEUE REGIERUNG" gleich mitnehmen sowie die politikhörige Presse. In meiner Jugend hat man zu all den Leuten gesagt - Wendehälse -. Man scheint zu vergessen die Geschichte wiederholt sich, so könnte sich auch das Jahr 1989 wiederholen, wovor die alten und die neuen einen Heiden Angst haben.
Völkermordkonvention
Unter Völkermord versteht man nach Artikel 2, die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:
[...] Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; [...]
Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das “Ziel” nicht erreicht zu haben.
Das Völkerstrafgesetzbuch § 6 sieht dafür eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Bei schweren Fällen tendiere ich allerdings zur Todesstrafe.
Völkermordkonvention
Unter Völkermord versteht man nach Artikel 2, die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:
[...] Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; [...]
Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das “Ziel” nicht erreicht zu haben.
Das Völkerstrafgesetzbuch § 6 sieht dafür eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Bei schweren Fällen tendiere ich allerdings zur Todesstrafe.
Der machtbesessene Söder tobt sich jetzt noch richtig aus gegen die abgewanderten Wähler und die Gegner der gefährlichem Gen-Impfung. Während die Bevölkerung abgewürgt wird, sind die Aussengrenzen immer noch offen für Träger von allen möglichen in Europa schon besiegten Krankheitserregern.
Völkermordkonvention
Unter Völkermord versteht man nach Artikel 2, die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:
[...] Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; [...]
Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das “Ziel” nicht erreicht zu haben.
Das Völkerstrafgesetzbuch § 6 sieht dafür eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.
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