Sieg für den Lebensschutz

Gebetsverbot vor Abtreibungsorganisation aufgehoben

»Für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum« entschied jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt.

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Das von der Stadt Frankfurt gegen eine Gebetsgruppe ausgesprochene Verbot, vor einer regionalen Abtreibungsorganisation zu beten, war rechtswidrig. Zu diesem Urteil kam nun die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, berichtet iFamNews.

Die als eingetragener Verein wirkende Gebetsinitiative 40 Tage für das Leben hatte im Frühjahr 2020 eine 40-tägige Gebetswache vor einer pro familia Beratungsstelle zu deren Öffnungszeiten angemeldet. Die Stadt Frankfurt hatte der Gebetsgruppe mit einer Verfügung auferlegt, sich vor der Beratungsstelle nur außerhalb der Öffnungszeiten einzufinden. Weiterhin enthielt die Verfügung die Anordnung, dass Personen, die sich erkennbar auf dem Weg zur Beratungsstelle befänden, nicht bedrängt werden dürften. Auch Belästigungen aller Art, wie z.B. das Aufzwingen eines Gesprächs oder die Übergabe von Informationsmaterial und Flyern seien nicht erlaubt. Während der Öffnungszeiten dürfe die Gruppe sich nur auf einem Gehweg in weiterer Entfernung zur Beratungsstelle zum Gebet sammeln.

Doch »für einen solchen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten anderen Ansichten besteht in der vorgegebenen Rechtsordnung kein Raum« entschied jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt im Sinne der Gebetsinitiative, die gegen die städtische Verfügung geklagt hatte.

Die Zusammenkunft falle unzweifelhaft unter das die Versammlungsfreiheit schützende Grundrecht aus Art. 8 Grundgesetz. Dieses sichere den Grundrechtsträgern zu, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen. Das Bestreben der Stadt Frankfurt am Main, den Frauen in der Öffentlichkeit quasi einen Schutzraum einzurichten und damit eine Konfrontation mit Andersdenkenden und anderen Meinungen zu verhindern, rechtfertige keinesfalls eine Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit des Klägers. Diesem stehe das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

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