Vorteilsnahme?

Es ist merkwürdig - und leider auch bezeichnend -, daß die deutschen Staatsanwaltschaften den § 331 StGB nicht mehr kennen, der die Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger auch nach Beendigung der Dienstausübung und auch dann unter Strafe stellt, wenn die Dienstausübung total korrekt war.

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Es mag sein, daß die Staatsanwaltschaften an der Verfolgung dieses Offizialdelikts, das seit vielen Jahren immer wieder und derzeit täglich durch die Zeitungen geht, nicht aus Unkenntnis des Gesetzes gehindert sind, sondern aus Furcht vor den Folgen seiner Anwendung. Der Rechtsstaat läßt grüßen. 

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Roman Bodurka

Sehr geehrter Herr Dedo Schwerin von Krosigk!

Immerhin ein Denkansatz nur in die falsche Richtung weil die Fakten eindeutig dagegen sprechen.

Gründe

Amtsuntreue soll als Straftatbestand kreiert werden, anstatt den existierenden Amtsmißbrauch gemäß § 339 Strafgesetzbuch -StGB- in seiner alten Fassung (a.F.), endlich gesetzestreu anzuwenden.

Man überschlug sich beim Bund der Steuerzahler mal wieder nach dem Ruf eines Straftatbestandes für Steuergeldverschwender. Heißen sollte das Ding „Amtsuntreue“.
(Quelle: Fokus-Online, 25. Mai 2013)

Amtsträger sollen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das Problem ist dabei nur, daß Abgeordnete des deutschen Bundestages und Abgeordnete der einzelnen Landtage allesamt keine Amtsträger sind. Verschwendet wird das Steuergeld aber genau dort, denn das Haushaltsrecht haben die Parlamente und nicht die vollziehende Gewalt und / oder die Gerichte. Ohne parlamentarische Freigabe fließen keine Gelder irgendwo hin.

„Amtsuntreue“ klingt gut, doch erstens gibt es schon den Tatbestand der Untreue im § 266 StGB und zweitens gibt es den Tatbestand des Amtsmißbrauches gemäß
§ 339 StGB a.F., der seit fast 65 Jahren redaktionell nicht wieder in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist, weil er dort die Interessen zugunsten des Staates ihr Amt mißbrauchenden Amtsträger erheblich stören würde.

Geradezu peinlich ist das Bemühen des Bundes der Steuerzahler denjenigen nachzustellen, die nach seiner unmaßgeblichen Auffassung Steuergeld verschwenden, denn im Gegenzug interessiert es niemanden beim Bund der Steuerzahler, daß diejenigen Amtsträger, die für eine öffentliche Kasse vorsätzlich Steuern, Gebühren und Abgaben überheben, haftungs- und straffrei gestellt sind, weil das im § 353 Abs. 1 StGB seit 64 Jahren verfassungswidrig so normiert ist und weil ein verfassungsfeindlicher erster Bundesfinanzminister Dr. jur. Fritz Schäffer am 15. Januar 1951 seinen „treuen Dienern“ an der Bundesfinanzschule in Siegburg, Nord-Rhein-Westfalen (NRW), ihre „persönliche Unantastbarkeit“ versprochen hat. Finanzbeamte jedenfalls können nicht einmal Rechtsbeugung begehen, wenn sie vorsätzlich im Veranlagungs- und / oder Einspruchsverfahren Steuern bewußt falsch festsetzen. „Zwar haben sich Finanzbeamte an das Recht halten, ohne das dieses jedoch ihre vordinglichste Aufgabe ist“. (3 Ws 176/86, OLG Celle, 17. April 1986) Das Landgericht Stade hat dann im April 2011 noch verkündet, „…daß auch rechtswidrig (Anmerkung: rechtswidrig = verfassungswidrig) zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können”. Insbesondere Finanzbeamte können seit 64 Jahren trotz Bonner Grundgesetz und trotz unverletzlicher unmittelbar geltendes Recht bildender Grundrechte und trotz Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes wie im NAZI-Terrorregime unter Anwendung verfassungswidriger als dem NAZI-Terrorregime stammender Steuergesetze legalisiert den Bürger und Grundrechtsträger systematisch berauben und ausplündern. Der Bürger ist nur noch Mensch minderen Rechts, dem der bürgerliche Tod zu Lebzeiten bereitet wird von ausdrücklich auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsträgern und Richtern!!!

Sowohl der Bund der Steuerzahler als auch das Bundesministerium der Justiz und ihrer Bundesjustizministerin Dr. jur. Leutheusser-Schnarrenberger sowie das Ministerium der Finanzen, samt seinem Bundesfinanzminister Dr. jur. Wolfgang Schäuble, sind denn dann auch am 23. März 2013 von der Grundrechtepartei mit dem politischen Negativpreis „Großer Anton-Hynkel-Preis“ für zweifelhafte Verdienste um die fragwürdige Erhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten im »demokratischen Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet worden.

Recherchen der Grundrechtepartei haben ergeben, daß die gegenwärtig im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland normierten sogenannten Amtsdelikte jeweils dann leer laufen, wenn der Straftäter zugunsten des Staates Straftaten begeht. Eine Ungeheuerlichkeit, die in jeder Hinsicht dem im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm verankerten Rechtsstaatsprinzip absolut entgegensteht.

Also, Dedo Schwerin von Krosigk, passen Sie gut auf, daß es Ihnen nicht wie so vielen ergeht, die einer Steuerüberhebung zugunsten des Staates (?) oder den örtlichen weisungsabhängigen Amtsträgern nicht anheim fallen.

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