Volksentscheide auf Bundesebene?

Die Einführung von Volksentscheiden auf Bundesebene wird immer wieder diskutiert. Im Jahr 2003 legten alle Parteien außer der CDU sehr weitreichende Konzepte vor. Wie könnte und müsste aber der Ablauf eines Volksentscheides auf Bundesebene gestaltet sein?

Veröffentlicht:
von

Die Einführung von Volksentscheiden auf Bundesebene wird immer wieder diskutiert. Im Jahr 2003 legten alle Parteien außer der CDU sehr weitreichende Konzepte vor. Wie könnte und müsste aber der Ablauf eines Volksentscheides auf Bundesebene gestaltet sein? Drei Bedingungen müssten erfüllt sein. Gesetzesinitiativen, die per Volksentscheid auf den Weg gebracht werden, müssten mit dem Grundgesetz kompatibel sein, sie dürften nicht zu einem Anstieg der Verschuldung führen und sie müssten dem Föderalen Prinzip entsprechen, dass bestimmte Gesetze auch Länderzustimmung brauchen, da sie Länderinteressen berühren. Dazu einige Überlegungen zur Konkretisierung:

Für einen Volksentscheid auf Bundesebene müsste von den Initiatoren ein Gesetzestext ausformuliert werden. Dieser muss mit der Verfassung vereinbar sein, einschließlich der Schuldenbremse. Wenn das Gesetz finanzwirksam ist, müssen die Initiatoren der Gesetzesinitiative zu gleich einen Vorschlag zur Gegenfinanzierung vorlegen. Wenn für die Gesetzesinitiative eine Million Unterschriften gesammelt wurden,  wird das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dieses überprüft die Vereinbarkeit der Gesetzesvorlage mit dem Grundgesetz, einschließlich der Schuldenbremse. Das heißt, das Gesetz darf nicht zu einem Anstieg der Neuverschuldung führen. Wenn die Gegenfinanzierungsvorschläge der Initiatoren nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann die Initiative entsprechend nachgebessert werden. Es liegt dann am Gericht zu entscheiden, ob die Abweichung von der Vorlage so groß ist, dass eine Neusammlung der Unterschriften nötig wird, damit der Wille der Unterstützer nicht verfälscht wird.

Das Gericht stellt außerdem fest, ob es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz oder um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt. Wenn das Gesetz nicht zu stimmungspflichtig ist, genügt zur Verabschiedung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn ein Quorum von 20 Prozent der Wahlberechtigten erreicht ist. Das Volk tritt bei der Verabschiedung des Gesetzes dann in die Position des Bundestages. Wenn es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, dann, das heißt, dass der Bundesrat einem solchen Gesetz, wenn es vom Bundestag verabschiedet würde, zustimmen müsste, dann ist eine doppelte Mehrheit notwendig. Mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in allen Bundesländern treten die Bürger in die Position des Bundestages. Daneben ist eine zweite Mehrheit entsprechend der Stimmenmehrheit im Bundesrat erforderlich. Das heißt die Bundesländer, in denen das Quorum und eine Mehrheit erreich wurde, werden mit ihren Stimmen im Bundesrat zusammen gezählt. Damit tritt das Volk in die Position des Bundesrates. Wenn sowohl eine Mehrheit auf nationaler Ebene erreicht ist, also auch eine Mehrheit in den Bundesländern, die im Bundesrat ihre Zustimmung geben müssten, dann könnte  das Gesetz in Kraft treten.

Man kann sich natürlich viele Variationen überleben. Dies wäre eine Möglichkeit bei einem Volksentscheid auf Bundesebene die Kompatibilität mit dem Grundgesetz, dem Föderalismusprinzip und dem Ziel ausgeglichener Staatsfinanzen herzustellen.

Der Beitrag erschien zu erst auf dem Blog des Liberalen Institut

Für die Inhalte der Blogs und Kolumnen sind die jeweiligen Blogger verantwortlich. Die Beiträge der Blogger und Gastautoren geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder.

Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte
unterstützen Sie mit einer Spende unsere
unabhängige Berichterstattung.

Abonnieren Sie jetzt hier unseren Newsletter: Newsletter

Kommentare zum Artikel

Bitte beachten Sie beim Verfassen eines Kommentars die Regeln höflicher Kommunikation.

Gravatar: Thomas Windhöfel

Das Modell, sofern ich es richtig verstanden habe, sieht keine Ländermitwirkung vor, sondern nur eine gewisse "Gewichtung" der abgegebenen Stimmen der Bürger. Damit kollidiert es nach meiner Einschätzung gleich mit zwei von Art. 79 Abs. 3 GG mit Ewigkeitsgarantie ausgestatteten Verfassungsprinzipien: dem Demokratieprinzip aus Art. 20 GG (wegen der ungleichen Gewichtung der abgegebenen Stimmen) und der in Art. 79 III als spezieller Aspekt des Bundesstaatsprinzips ausdrücklich garantierten "grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung". Dies jedenfalls bei Zugrundelegung der herrschender Auslegu ng dieser Prinzipien in der Rechtsprechung des BVerfG und der staatsrechtlciehn Literatur

Gravatar: Swaantje

Was häufig zu beobachten ist: Wenn manche keine inhaltlichen Argumente mehr haben, weichen sie von der Sachebene auf die deskriptive Ebene aus und versuchen, die Gegenseite unterschwellig zu diskreditieren. Sei es, durch krude Unterstellungen oder durch etwa Infragestellen von Intellekt. Das Ausweichen und Abkommen vom Inhalt ist allerdings unwillkürlich ein Bärendienst für den eigenen Standpunkt.

Gravatar: Argwöhner

@Roman Bodurka
Ich habe mich auch schon an verschiedenen Stellen gefragt, wessen "Ghoastriders Kind" die Dame Swaantje ist.

Schreiben Sie einen Kommentar


(erforderlich)

Zum Anfang