Universelle Menschenrechte versus partikulare Sonderrechte

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Menschenrechte schützen den Einzelnen und legen seine grundlegenden Freiheiten fest. Sie sollen für alle Menschen gelten. Doch bis heute mangelt es nicht an Versuchen, ihre Allgemeingültigkeit, ihre Universalität, zu untergraben und partikulare – nur für bestimmte Gruppen geltende – Sonderrechte zu etablieren.

Im ersten Schritt werde ich die Attribute (wesentliche Eigenschaften) der Menschenrechte erörtern, wobei ihre Universalität einen besonderen Fokus bilden wird. Im zweiten Schritt möchte ich zeigen, dass der postmoderne Kulturrelativismus, der die Universalität der Menschenrechte ablehnt, unhaltbar ist. Schließlich werde ich die universellen Menschenrechte von partikularen Sonderrechten abgrenzen. Als Bespiele für partikulare Sonderrechte werden mir dabei die islamischen „Menschenrechte“ und die sog „Frauenrechte“ dienen.

Die Bestimmung der Menschenrechte

Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen qua Menschsein zustehen, und zwar unabhängig von seinen angeborenen und angeeigneten Fähigkeiten, seinem Status und seiner Gruppenzugehörigkeit (Geschlecht, Nationalität, Ethnie, Hautfarbe, Religions- und Parteizugehörigkeit). Sie können auch als Ansprüche aufgefasst werden, die jedem Menschen zukommen sollten und die jeder Mensch gegenüber staatlichen und nicht-staatlichen Instanzen einfordern kann.

Zu den wichtigsten Menschenrechten gehören das Recht auf Leben, Unversehrtheit der Person, Gleichbehandlung, insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit. Zu diesen „klassischen“ Menschenrechte kamen im Laufe der Zeit noch soziale Rechte wie das Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit und Versorgung im Alter hinzu.

Menschenrechte wurden in einigen Menschenrechtserklärungen formuliert. Zu den wichtigsten gehören: die amerikanische Virginia Bill of Rights (1776), die Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte der Französischen Revolution (1789), die Deklaration der Menschenrechte der Vereinigten Nationen (1948), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), die Schlussakte von Helsinki (1975) sowie die Erklärung und das Aktionsprogramm der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien (1993).

Einige der Menschenrechtserklärungen wurden von den meisten Staaten der Welt angenommen. Darüber hinaus fanden sie Eingang in Verfassungen der einzelnen Staaten. Diese Staaten verpflichteten sich somit, auf ihrem Hoheitsgebiet die Menschenrechte einzuhalten. So kam es zu ihrer weltweiten Verbreitung nach 1945.

Es besteht ein Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Demokratie. Einerseits ist die Einhaltung der Menschenrechte eine wichtige Voraussetzung der demokratischen Willensbildung; Menschenrechte sind egalitär, sie sollen demnach für alle Menschen gleich gelten. Andererseits stoßen wir auf das Phänomen, dass in sich als demokratisch bezeichneten Staaten Menschenrechte verletzt werden. Aus diesem Grund stellt man sie oft über die Demokratie.(1)

Menschenrechte sind zunächst Freiheitsrechte. Das betrifft nicht nur die „klassischen“ Freiheitsrechte wie z.B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, sondern auch kulturelle und soziale Rechte wie das Recht auf Bildung. Möglichst gleiche und umfangreiche Bildung schafft das Fundament dafür, dass Menschen ihr Recht auf Meinungsfreiheit ausreichend in Anspruch nehmen können.(2) Auch das Recht auf soziale Sicherheit schafft die Grundlage für freie Selbstbestimmung und Selbstentfaltung.

Menschenrechte sollen für alle Menschen gleichermaßen gelten. Sie sind insofern auch Gleichheitsrechte. Gleichheit zielt jedoch nicht auf Gleichmacherei, sondern darauf,

„dass alle Menschen gleichermaßen die Möglichkeit haben sollen, ihre je ´besonderen` eigenen Lebensentwürfe ... in Freiheit zu finden und zu verwirklichen“.(3)

Die auf Gleichheit ausgerichteten Menschenrechte bilden die Grundlage für das Diskriminierungsverbot. Es wurde in wichtige Menschenrechtserklärungen aufgenommen, so z.B. in die UN-Erklärung von 1948, und besagt, dass jeder Mensch Anspruch auf Rechte und Freiheiten hat, und zwar im Absehen von nationaler Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, Stand usw.

In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass Menschenrechte unteilbar sind. Das heißt, dass es nicht rechtfertigbar ist, sie einer Gruppe zuzusprechen, anderen Gruppen hingegen nicht zu gewähren.

Menschenrechte haben ihren Ursprung in der europäischen Aufklärung. Dieser geistig-kulturellen und politischen Bewegung zufolge soll der einzelne Menschen (das Individuum) Einschränkungen und Zwängen moralischer, politischer und religiöser Art überwinden. Nur dadurch kann er das Bewusstsein der Freiheit, Unabhängigkeit und Selbstständigkeit (Autonomie) erlangen. Das Individuum wird in die Lage versetzt, sein Leben selbst zu bestimmen und zu gestalten. Das bedeutet auch, dass das Individuum Ansprüche, z.B. Rechte, gegenüber dem Staat und anderen Instanzen stellen und einklagen kann.

Menschenrechte sind Individualrechte, d.h. Träger von Menschenrechten sind Einzelpersonen (Individuen) und nicht Gruppen/Kollektive. Recht ist im Allgemeinen die Beziehung zwischen Individuen, zwischen den sog. Rechtssubjekten.

Eine Funktion der Menschenrechte ist der Schutz des Einzelnen vor gemeinschaftlichen und staatlichen Eingriffen. Doch Menschenrechte betreffen nicht „die Freiheit des Menschen als isolierter auf sich zurückgezogener Monade“, wie es der Kritiker der Menschenrechte Karl Marx ausgedrückt hatte.(4) Sie sind gemeinschafts- und gesellschaftsbildend:

„Dadurch dass jedem einzelnen Menschen seine grundlegenden Rechte garantiert werden, entstehen vielmehr überhaupt erst die Voraussetzungen für freie Gemeinschaftsbildungen.“(5)

Zu den Gemeinschaften gehören Familien, nicht-familiale Lebensgemeinschaften, Religionsgemeinschaften, Interessengemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften, Vereine usw.

Beispielsweise kann die Meinungsfreiheit nicht auf die individuelle Freiheit, alles zu sagen, was man sagen möchte, reduziert werden. Sie ist vielmehr die Voraussetzung für jegliche demokratische Willensbildung.

Bei Menschenrechten handelt es sich um Rechte, die jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zukommen. Sie haben insofern einen allgemeingültigen, universellen Charakter. Um ihren universellen Charakter hervorzuheben, spricht man auch davon, dass sie „angeboren“ sind. Doch dieses Angeborensein ist nicht biologistisch gemeint. Der Philosoph und Theologe Heiner Bielefeldt hebt hervor, dass es sich dabei um eine Metapher handelt. Sie bedeutet, dass die Menschenrechte jeder Mensch beanspruchen kann, „und zwar allein schon deshalb, weil er ein Mensch ist“.(6)

Da Menschenrechte in einem bestimmten historischen Zeitraum – in der Zeit der europäischen Aufklärung – entstanden sind, können sie nicht ahistorisch sein. „Universell“ bedeutet daher nicht ewig gültig, es bezieht sich auf die Gegenwart, auf den heutigen Stand der historischen Entwicklung.

Vom Begriff der Universalität im Sinne eines allgemeingültigen Anspruchs muss der Begriff der Universalisierung unterschieden werden. Universalisierung meint im menschenrechtlichen Kontext die tatsächliche weltweite Ausbreitung der Menschenrechte.

Menschenrechte und postmoderner Kulturrelativismus

Der Kulturrelativismus ist eine Position, der zufolge Werte und Normen nur vor dem Hintergrund des jeweiligen kulturellen Kontextes gelten. Da es unterschiedliche Kulturen gibt, gibt es auch unterschiedliche kulturelle Kontexte mit jeweils anderen Bestimmungen dessen, was wahr, gut, gerecht, vernünftig oder schön ist. Werte und Normen sind daher relativ zu der jeweiligen Kultur bzw. dem jeweiligen kulturellen Kontext.

Für den Kulturrelativisten gibt es demnach keine universellen, d.h. für alle Menschen geltenden Werte und Normen. Auch Menschenrechte können nicht universell sein. Für einige Kulturrelativisten sind sie ein Produkt der westlichen Kultur und können Geltung nur innerhalb dieser Kultur beanspruchen.

Darüber hinaus behaupten einige Kulturrelativisten, dass Kulturen und die mit ihnen jeweils einhergehenden Überzeugungen, Werte und Normen nicht nur unterschiedlich und spezifisch, sondern auch gleichwertig sind. Anders formuliert: Man kann nicht behaupten, dass eine Kultur „besser“ ist als eine andere, dass Werte und Normen, die in einer Kultur herrschen, „besser“ sind als Werte und Normen, die eine andere Kultur dominieren. Das bedeutet, dass Repräsentanten einer Kultur den Wertekanon anderer Kulturen nicht in Frage stellen sollten. Das bedeutet letztlich, dass Werte und Normen einer Kultur „von außerhalb“, also aus der Perspektive einer anderen Kultur, nicht kritisiert werden dürfen, denn:

„Sie können stets nur in Bezug zu den jeweiligen Kontexten betrachtet und beurteilt werden.“(7)

Der Kulturrelativismus wird in der Gegenwart von Denkern der Postmoderne am stärksten vertreten. Der Philosoph Richard Rorty behauptet, dass Menschen aus „unserer eigenen Kultur“, also der westlichen Kultur, kein Recht haben, sich in die Angelegenheiten von Menschen anderer Kulturen

einzumischen. Demnach gibt es keine „kulturübergreifenden Faktoren“, keine kulturübergreifenden, universellen Werte und Normen, anhand derer man das Verhalten aller Menschen, also auch Menschen aus anderen Kulturen, beurteilen könnte.(8)

Auch wenn Menschen aus anderen Kulturen nicht nach den Maßstäben unserer Kultur handeln, sich z.B. nicht an den Menschenrechten orientieren oder nach unseren Maßstäben schlecht handeln, indem sie ethnische Minderheiten unterdrücken, dann sind sie nach Rorty „nicht weniger rational, nicht weniger klar bei Verstand und nicht stärker vorurteilsbeladen“ als wir, die westlichen Menschen.(9) Kulturen sind demnach nicht nur verschieden, sondern auch gleichwertig.

Selbstwidersprüchlich plädiert Rorty dafür, unsere „Menschenrechtskultur“ stark zu machen und zu verbreiten, ohne an ihre Überlegenheit oder Besonderheit zu glauben. Wir sollten nicht universellen Prinzipien der Vernunft wie allgemeingültigen Werten und Normen, sondern unseren „Gefühlen“ folgen. Eine besondere Rolle sollte dabei die Sympathie spielen, mit dessen Hilfe wir Zugang zu anderen Kulturen finden könnten. Nach Rorty steht das subjektive Vermögen der Sympathie über dem auf Allgemeingültigkeit und Objektivität ausgerichteten Vermögen der Vernunft.

Der Kulturrelativismus ist unhaltbar. Es lassen sich gegen ihn plausible Argumente vorbringen. Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass der Begriff der kulturellen Identität schwer zu bestimmen ist. Er ist „schwer zu operationalisieren“, denn:

„Es existieren keine nachvollziehbaren objektiven Kriterien, die die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kultur oder Zivilisation festlegen. Die Bestimmungsgründe sind entweder willkürlich im Sinne eines exklusiven, ausgrenzenden Konzepts oder ... nicht trennscharf.“(10)

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: Wer bestimmt den Wertekanon einer Kultur? Wer repräsentiert eine Kultur oder ist für sie sogar verantwortlich? Ein religiöser Führer? Ein totalitärer Herrscher? Eine Regierung? Eine Elite? Eine Lobby-Gruppe?

Überdies bestehen oft innerhalb einer Kultur unterschiedliche moralische Vorstellungen. In vielen Fällen konkurrieren sie miteinander. Der Postmodernist und Kulturrelativist Richard Rorty gibt als Beispiel für die Unterschiedlichkeit von Kulturen die Morde an bosnischen Muslimen, die von serbischen Militärs verübt wurden. Er spricht von den Serben, die offensichtlich einem anderen Wertekanon folgten als westliche Menschen.(11)

Doch galt dieser Wertekanon für alle Serben? Ist er kennzeichnend für die serbische Kultur? Oder handelte es sich vielmehr um das Verhalten einer relativ kleinen Gruppe von fanatisierten Militärs?

Aber auch wenn wir davon ausgehen, dass es mehr oder weniger homogene Kulturen und kulturelle Identitäten gibt, lässt sich der Kulturrelativismus nicht aufrechterhalten. Jemand, der aus der tatsächlichen Vielfalt von Kulturen auf die Ungültigkeit von universellen Normen wie z.B. den Menschenrechten folgert, begeht einen naturalistischen Fehlschluss.(12) Er liegt dann vor, wenn wenn aus Tatsachen, aus dem Sein, auf Normen, auf ein Sollen, gefolgert wird.

Ein weiterer Einwand gegen den Kulturrelativismus besagt: Behauptet der Kulturrelativist, dass die Menschenrechte alleine schon aus dem Grund nicht universell gelten, weil sie ein Produkt der westlichen Kultur sind, so trennt er nicht zwischen der Entstehung (Genesis) und der Geltung von Normen. Aus der Tatsache, dass die Menschenrechte in der westlichen Kultur entstanden sind, lässt sich nicht darauf schließen, dass sie nur lokal – also nur in der westlichen Kultur – gelten. In anderen Worten: Auch wenn sie im Westen entstanden sind, können sie allgemeingültig, d.h. auch in anderen Kulturen gültig sein.

Auch die kulturrelativistische Überzeugung, dass Werte und Normen relativ zu dem jeweiligen kulturellen Kontext sind und daher es nicht zulässig ist, sich in moralische und ethische Angelegenheiten von Menschen aus anderen Kulturen einzumischen, kann nicht aufrechterhalten werden. Menschen aus einer Kultur haben das Recht, Werte und Normen von Menschen aus anderen Kulturen zu kritisieren. Ansonsten würde man das Prinzip der Kritik aufheben und auf der politischen Ebene zur Schaffung von geschlossenen Gesellschaften tendieren.

Universelle Menschenrechte versus „Menschenrechte“ im Islam

Der Gegensatz zur Universalität ist Partikularität: Universelle Rechte werden allen Menschen zugesprochen, partikulare Rechte nur Menschengruppen.(13) Auch in der islamischen Tradition wird von Menschenrechten gesprochen. Doch gelten sie für alle Menschen?

Im Islam ist Gott der alleinige Gesetzgeber. Das bedeutet, dass nicht Menschen die Menschenrechte festgelegt haben, sondern dass sie von Gott den Menschen gegeben wurden. Anders ausgedrückt: Sie beruhen nicht auf menschlicher Autonomie, also auf der Fähigkeit des Menschen, Ansprüche zu formulieren, sie zu verteidigen und einzulösen, sowie auf seiner Entscheidungsfreiheit, sondern einzig und allein auf dem Willen Gottes.

Menschenrechte im Islam sind daher eher Pflichten (Faraid) gegenüber der Gemeinschaft der Muslime (Umma) als einklagbare Rechte. Sie wurden vom Gott den Menschen auferlegt.(14) Darüber hinaus werden islamische Menschenrechte nur den Vertretern des rechten Glaubens, also den Muslimen, in vollem Umfang zuerkannt.

Der islamische Rechtsgelehrter Said betont:

„Menschenrechte bestehen nur in Verbindung mit menschlichen Pflichten. Individuen besitzen gewisse Pflichten gegenüber Gott, ihren Mitmenschen und der Natur, die alle durch die Scharia definiert sind. Jene Individuen, die diese Pflichten nicht akzeptieren, haben keine Rechte. Ihre Freiheitsansprüche entbehren jeder Rechtfertigung.“(15)

Die Gewährung von Menschenrechten hängt im Islam von der Rechtgläubigkeit ab. Nur diejenigen, die rechtgläubig sind, d.h. dem Koran und der Scharia (dem islamischen Recht) folgen, können in den vollen Genuss von Menschenrechten kommen. Menschenrechte im Islam sind daher keine universellen, für alle Menschen geltenden Rechte, sondern „Normen unter Muslimen“ und somit partikulare Rechte.(16)

In einige islamischen Menschenrechtserklärungen, z.B. in der Erklärung des Islamrats von 1981, wird die Universalität der Menschenrechte hervorgehoben. Ausdrücklich wird dort die Formel „Universelle Islamische Menschenrechtserklärung“ benutzt. Doch der Widerspruch, der dabei entsteht, liegt auf der Hand: Der universelle Anspruch wird durch die Orientierung an der islamischen Rechtsauffassung „relativiert und in sein Gegenteil gekehrt“.(17)

Beispielsweise werden „die Rechte der Minderheiten“ unter Berufung auf den Koran-Vers „Kein Zwang in der Religion“ gewährleistet. Dem islamischen Recht zufolge haben das Recht auf Schutz allerdings nur Angehöriger monotheistischer Minderheiten (Juden und Christen). Angehörige anderer Minderheiten sind dem Willen der Herrschenden schutzlos ausgeliefert und insofern rechtlos.(18)

Auch in dem Kairoer Entwurf einer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990 wird darauf ausdrücklich hingewiesen, dass die Menschenrechte mit der Scharia übereinstimmen müssen:

„Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt werden, unterstehen der islamischen Scharia.“(19)

Der Politik- und Islamwissenschaftler Bassam Tibi betont, dass Menschenrechte im Islam Partikularrechte sind, Rechte, die nur für Muslime gelten. Die islamische Tradition kennt Tibi zufolge nicht die Vorstellung eines freien, sich selbst bestimmenden Individuums, das eigene Ansprüche formuliert und sie gegenüber dem Staat oder anderen Institutionen durchsetzt.(20)

Eine Individuation, also die Herausbildung der Individualität in dem oben genannten Sinne, hat es im Islam nie gegeben. Bassam Tibi hebt hervor:

„In den Augen der Muslime besteht die Menschheit aus Kollektiven (das – nur im Ideal einheitliche – Kollektiv der Muslime und die Kollektive der anderen als Feinde).“(21)

Übrigens gilt das auch für den Feminismus, für den die Menschheit aus den Kollektiven die Frauen und die Männer besteht. Diese beiden Kollektive werden - ähnlich wie die Kollektive im Islam – gegeneinander ausgespielt. Zwar gibt es der Gender-Theorie gemäß mehr als zwei Geschlechter, doch auch hier bezeichnet die Kategorie Geschlecht (Gender) Kollektive bzw. Kollektividentitäten.

Wenn Kollektive die zentralen gesellschaftlichen Größen und Kategorien sind, dann ist der Weg frei für Formulierung und Umsetzung von Kollektivrechten, d.h. von Rechten, die nur für die jeweiligen Kollektive gelten.

Nach Bassam Tibi ist das Denken in Kollektividentitäten „Zeichen einer vormodernen Kultur“ und somit ein Rückfall hinter den für die Menschenrechte konstitutiven Individualismus. Wo es nur Kollektivrechte – in unserer Terminologie: partikulare Rechte – gibt, kann es keine Menschenrechte als Rechte von Individuen geben.

Tibi geht in diesem Zusammenhang hart mit der Postmoderne ins Gericht, die allgemeingültige Werte und Normen ablehnt und dem Kulturrelativismus, also der Gleichwertigkeit von Kulturen,

huldigt:

„Die postmodernen Ideen im Westen, welche die eigene Identität und jede Objektivität verleugnen, aber die Identität der anderen schützen, sind die Camouflage des Islamismus.“(22)

Tibi meint damit, dass islamische Fundamentalisten, die sog. Islamisten, den postmodernen Kulturrelativismus dazu benutzen, ihre radikalen Ideen durchzusetzen. Folgen der postmodernen kulturrelativistischen Politik sind: Erstens werden Individualrechte immer mehr durch Kollektivrechte ersetzt, zweitens werden Migranten aus islamischen Ländern und anderen nicht-westlichen Ländern nicht als Individuen, sondern als Repräsentanten von Kollektiven betrachtet. Sie beanspruchen dann anstatt von Individualrechten Kollektivrechte.(23)

Tibi plädiert für eine Reformierung des Islam; er spricht vom Reform-Islam oder Euro-Islam. Erstes Ziel wäre dabei, den Muslimen die Ideale der europäischen Aufklärung näher zu bringen. Das gilt insbesondere für das Ideal des freien, sich selbst bestimmenden und Ansprüche einfordernden Individuums. Die Verwirklichung dieses Ideals wäre eine Grundlage für die Akzeptanz der universellen Menschenrechte durch die Muslime. Nach Tibi müsste man die universellen Menschenrechte über die partikularen islamischen Rechte stellen. Das würde bedeuten, dass man in den islamischen Ländern Andersgläubigen und anderen Minderheiten gleiche Rechte wie den Muslimen einräumen müsste. Kein Mensch dürfte wegen seiner Gruppenzugehörigkeit diskriminiert werden.(24)

Universelle Menschenrechte versus Frauenrechte

Die Frauenbewegung hat immer wieder die sog. Frauenrechte auf ihre Agenda gesetzt. Oft geschah das in Verbindung mit Deklarationen von universellen, also für alle Menschen geltenden Menschenrechten. Vielen Frauenrechtlerinnen ist offensichtlich der Widerspruch nicht bewusst, der in Formulierungen wie „Menschenrechte von Frauen“(25), „Frauenrechte sind Menschenrechte“ oder „Förderung der Menschenrechte von Frauen“.(26)

Wie können Frauenrechte, also Rechte, die offenbar nur Frauen in Anspruch nehmen können, als Menschenrechte, also Rechte, die für alle Menschen gelten sollen, betrachtet werden?

Eine von Frauenrechtlerinnen vorgelegte „Erweiterung des Menschenrechtskonzepts“ besagt, dass „Frauen spezifische Schutz- und Anspruchsrechte, die Männer nicht benötigen“, brauchen. Die Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993 übernahm diese Erweiterung der Menschenrechte um Sonderrechte für Frauen.(27) Dabei spielte „Gewalt gegen Frauen“ eine zentrale Rolle. „Spezifische Gewaltformen gegen Frauen“ wie häusliche Gewalt, Frauenhandel und Zwangsprostitution wurden genannt, um „Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung anzuerkennen“.(28)

Sicherlich gibt es in einigen Ländern spezifische Gewaltformen gegen Frauen bzw. Gewaltformen, von denen Frauen mehr betroffen sind als Männer. Doch kann nicht „Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung“ unter Gewalt gegen Menschen, also gegen Frauen und Männer, subsumiert werden? Anders formuliert: Das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit hat einen universellen Charakter; es verbietet Gewalt gegen Menschen beiderlei Geschlechts. Was Gewalt in der Familie, auch häusliche Gewalt genannt, angeht, so belegen mittlerweile Hunderte von Studien – allerdings Studien, die sich in erster Linie auf die westliche Welt beziehen -, die belegen, dass sie sich etwa gleich auf beide Geschlechter verteilt.(29)

In der Diskussion um die Menschenrechte kommt es deshalb darauf an, das Menschenrechtskonzept nicht um Sonderrechte zu erweitern bzw. eine feministische Re-Definition von Menschenrechten vorzunehmen, sondern Menschenrechte konsequent umzusetzen.

Auch auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing 1995 wurden Frauenrechte widersprüchlich als Menschenrechte bezeichnet. Auf der Aktionsplattform von Beijing wurde der Grundsatz bekräftigt, „wonach die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, fester und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind“.(30) Darüber hinaus wurde dort das folgenreiche gleichstellungspolitische Programm Gender Mainstreaming proklamiert. Es meint, dass die Kategorie Geschlecht (Gender) in allen Bereichen der Gesellschaft berücksichtigt werden muss

„dass es keine geschlechtsneutrale Realität gibt und die Belange der Geschlechter in allen Entscheidungs- und Entwicklungsprozessen Berücksichtigung zu finden haben“.(31)

Zwar soll das Programm Gender Mainstreaming die Belange beider Geschlechter berücksichtigen, doch im Hinblick auf die Berichte der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing, aber auch im Hinblick auf andere internationale und nationale Erklärungen und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Programms wird es offensichtlich, dass Frauen „die zu Begünstigenden“ sind. In der Aktionsplattform von Beijing heißt es:

„Zur Umsetzung der Aktionsplattform wird es notwendig, dass die Regierungen einzelstaatliche Einrichtungen auf höchster politischer Ebene zur Förderung der Frau, geeignete ressortinteressierte und ressortübergreifende Verfahren mit entsprechender personeller Ausstattung sowie andere Institutionen schaffen beziehungsweise deren Wirksamkeit verbessern, die damit beauftragt und dazu in der Lage sind, die Teilhabe der Frau auszuweiten und eine gesellschaftsdifferenzierte Analyse in Politiken und Programmen einzubeziehen.“(32)

Somit werden unter dem Deckmantel der allgemeinen Menschenrechte partikulare Rechte, Rechte und Privilegien, die nur für Frauen gelten sollen, propagiert.

Das in der Aktionsplattform von Beijing formulierte Programm Gender Mainstreaming wurde zur Grundlage der weltweiten Verbreitung von partikularen Sonderrechten für Frauen. Gender Mainstreaming ist ein Top-down-Programm, d.h. es wird von oben nach unten umgesetzt, wobei unter „Top“ die Führungsgremien von Organisationen und Institutionen, Gerichte und Regierungen gemeint sind. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Verrechtlichung (Formulierung in Gesetzesform) und Institutionalisierung (Schaffung von Institutionen, die die Umsetzung des Programms kontrollieren) von Gender Mainstreaming, und zwar auf internationaler (UNO, EU) und nationaler Ebene.

In Deutschland wird das Programm Gender Mainstreaming auch als Gleichstellungspolitik bezeichnet. Das Ziel der Gleichstellungspolitik ist es, Gleichheit im Verhältnis der Geschlechter herzustellen, im Idealfall das Verhältnis 50:50, jedoch nur in prestigeträchtigen Positionen, in den sog. „Führungspositionen“.

Der Gleichstellungspolitik geht es demnach nicht um Gleichberechtigung im Sinne eines allgemeingültigen Menschenrechts auf gleiche Rechte für alle Menschen bzw. um Gleichbehandlung vor dem Gesetz, sondern um Ergebnisgleichheit, die durch aktive Bevorzugung von Frauen mit Hilfe von partikularen Sonderrechten erreicht werden soll.

Um die Gleichstellungspolitik durchzusetzen, wurde ein System von Gesetzen, Institutionen und Maßnahmen etabliert: Gleichstellungsgesetze, Frauenministerien, Gleichstellungsbeauftragte und Frauenforschungsprofessuren. Eine besondere Rolle spielen Fördermaßnahmen nur für Frauen. Sie widersprechen dem allgemeingültigen Prinzip der Chancengleichheit, denn diejenigen, die in ihren Genuss kommen (Frauen), haben später bessere Chancen als diejenigen, die von ihnen ausgeschlossen sind (Männer).

Ein besonders wirksames Mittel zur Durchsetzung der Gleichstellung im Sinne von Ergebnisgleichheit, genauer: zur Herstellung eines ganz bestimmten Geschlechter-Verhältnisses, sind Quotenregelungen. So wird in dem Bundesgleichstellungsgesetz vom 30.11.2001 (BGleiG) eine Frauenquote für Einstellungen und Aufstieg im Bundesdienst vorgeschrieben. Danach sind bei allen ausgeschriebenen Stellen des Bundesdienstes Frauen bei gleicher Eignung zu bevorzugen. Das gilt für Bereiche, in denen Frauen „unterrepräsentiert“ sind, d.h. wenn der Frauenanteil in den betreffenden Bereichen unter 50 Prozent liegt.(33)

Auch Gleichstellungsgesetze der Länder enthalten Regelungen, die auf Frauenquoten hinauslaufen bzw. eindeutig als Frauenquoten betrachtet werden können. So sieht beispielsweise das Berliner Landesgleichstellungsgesetz vor, Frauen bei gleichwertiger Qualifikation solange zu bevorzugen, bis ein Frauenanteil von 50% erreicht ist.(34)

Mit den Formulierungen „bei gleicher Eignung“, „bei gleichwertiger Qualifikation“ oder „bei gleicher Qualifikation“ soll der Anschein von Nicht-Diskriminierung, Gerechtigkeit und Verfassungskonformität erweckt werden. Ich habe in mehreren Artikeln aufgezeigt, dass 1) es in fast allen Berufen gleiche Qualifikation nicht geben kann und 2) die Formulierung „bei gleicher Qualifikation“ ein Mittel zur Bevorzugung von Frauen ist.(35)

Während in dem Bundesgleichstellungsgesetz und in den meisten Gleichstellungsgesetzen der Länder der Qualifikationsbezug wenigstens noch genannt ist, fehlt er völlig in dem am 6.3.2015 vom Bundestag beschlossenen Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Es handelt sich hierbei um sozusagen um eine reine Ergebnisquote, eine Quote ohne jeglichen Qualifikationsbezug.

Das Gesetz sieht vor, dass börsenorientierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen für alle Aufsichtsratsposten, die ab 2016 zu besetzen sind, eine Frauenquote von 30 Prozent einhalten müssen.(36)

Quoten-Gegner verweisen auf die Verfassungswidrigkeit von Quotenregelungen und somit auf den Widerspruch dieser Regelungen zu den im Grundgesetz verankerten universellen Menschenrechten. Bei Frauenquoten werden Menschen in zwei Gruppen/Kollektive unterteilt, in die Frauen und die Männer, um für eine der Gruppen (die Frauen) Sonderrechte einzufordern.

Da von Frauenquoten eh schon privilegierte Frauen – vorwiegend aus der Oberschicht – profitieren, handelt es sich um auf partikulare Interessen ausgerichtete Regelungen. Die im Grundgesetz enthaltenen Rechte sind hingegen ausschließlich Individualrechte. Wie wir oben gesehen haben, sind Menschenrechte, die sich weitgehend mit den im Grundgesetz genannten Rechten decken, auch Individualrechte. Sie garantieren den Schutz des Einzelnen, nennen seine Freiheiten und Pflichten. Beispielsweise darf nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes niemand individuell diskriminiert werden und nach Art. 33 soll jeder individuell einen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern haben.(37)

Außerdem bewerben sich um einen Arbeitsplatz nicht das Kollektiv die Frauen und das Kollektiv die Männer, sondern immer nur Individuen. Dabei soll das bestqualifizierte Individuum die entsprechende Stelle erhalten, und zwar unabhängig von seiner Gruppenzugehörigkeit, also unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Ethnie, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Religions- und Parteizugehörigkeit.

Frauenquoten bedeuten, dass Repräsentanten der einen Gruppe (Frauen) nur aufgrund eines Gruppenmerkmals, des Geschlechts, gegenüber den Repräsentanten der anderen Gruppe (Männern) bei der Stellenvergabe bevorzugt behandelt werden.

Besonders deutlich kommt das bei der Frauenquote ohne Qualifikationsbezug zum Ausdruck: Frauen werden gegenüber Männern auch dann bevorzugt, wenn sie schlechter qualifiziert sind. Das stellt eine eklatante Diskriminierung von Männern dar und widerspricht dem verfassungsrechtlichen sowie dem menschenrechtlichen Grundsatz der Nicht-Diskriminierung (kein Mensch darf diskriminiert werden).

Der Menschenrechtler Aaron Rhodes hebt hervor, das die Frauenquote gegen die universellen Menschenrechte verstößt, denn sie privilegiert eine Gruppe zum Nachteil einer anderen Gruppe.(38) Rhodes bezieht sich in seiner Kritik der Frauenquote in erster Linie auf die Gleichheit vor dem Gesetz. Dieses universelle Menschenrecht, das auch im Grundgesetz im Art. 3 Abs. 1 mit den Worten „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ formuliert wird, besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden sollten. Anders gewendet: Kein Mensch darf vor dem Gesetz besser oder schlechter behandelt werden.

Die Frauenquote wird auch damit gerechtfertigt, dass sie Vorteile für die Wirtschaft bringe. Das kann man nach Rhodes nicht gelten lassen, denn

„wenn wir die Freiheit und Gleichheit anderen Zielen opfern, schwächen wir die Menschenrechte ...“

Rhodes bringt damit zum Ausdruck, dass Menschenrechte für ihnen fremde Zwecke, z.B. Zwecke wirtschaftlicher oder politischer Art, nicht instrumentalisiert werden dürfen. Auch der Politikwissenschaftler Ludger Kühnhardt bekräftigt:

„Die Besonderheit der Menschenrechtsidee als einer universellen moralischen und politisch-rechtlichen Größe besteht darin, dass sie eben nicht die Reaktion auf wechselnde politische Aufgaben oder soziale Zustände sein kann, sondern vielmehr Grundlage und Grenze, Begründung und Legitimierung allen politischen Handelns ist.“(39)

Zwar wurde in unabhängigen Studien nachgewiesen, dass die Erhöhung des Frauenanteils im höheren Management keine Vorteile, sondern eher Nachteile für die Unternehmen bringt.(40) Doch auch wenn die Erhöhung des Frauenanteils irgendwelche Vorteile für Unternehmen hätte, ist die Frauenquote Rhodes zufolge der falsche Weg:

„Denn der Preis – die Verhandelbarkeit der Gleichheit vor dem Gesetz – ist zu hoch.“

Menschenrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz sind demnach nicht verhandelbar, d.h. sie können nicht je nach Bedarf umgedeutet und als Mittel der Politik, Wirtschaft oder Religion missbraucht werden. Sie gelten unbedingt, d.h. ihre Geltung darf nicht an Bedingungen, sei es politischer, ökonomischer oder religiöser Art, geknüpft werden.

Hinter dem Gesetz zur Einführung der Frauenquote verbirgt sich ein „rechtlicher Relativismus“, der mit dem oben genannten postmodernen Relativismus/Kulturrelativismus eng verwandt ist. Nochmals Aaron Rhodes:

„Prinzipien werden immer so interpretiert, wie es gerade zu den politischen Zielen passt.“

Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Frauenquoten widersprechen den universellen Menschenrechten und artikulieren partikulare Sonderrechte; sie gelten nicht für alle Menschen, sondern nur für eine Gruppe von Menschen. Frauenquoten dienen bestimmten politischen und wirtschaftlichen Ziele; sie sind Instrumente, mit deren Hilfe partikulare Machtinteressen durchgesetzt werden.(41)

Quellen

(1) Stefan Gosepath, Gleiche Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 2004, S. 322f.

(2) Heiner Bielefeldt, „Die Würde des Menschen – Fundament der Menschenrechte“, in: Hans Jörg Sandkühler (Hrsg.), Recht und Moral, Hamburg 2010, S. 117f.

(3) Ebd., S. 119.

(4) Karl Marx, Zur Judenfrage, in: Karl Marx/Friedrich Engels, Werke Bd. I, Berlin 1970, S. 354.

(5) Heiner Bielefeldt, op. cit. 2010, S. 120.

(6) Heiner Bielefeldt, „Menschenrechtlicher Universalismus ohne eurozentrische Verkürzung“, in: Günter Nooke u.a. (Hrsg.), Gelten Menschenrechte universal? Begründungen und Infragestellungen, Freiburg im Breisgau 2008, S. 105.

(7) Jens Hinkmann, Ethik der Menschenrechte. Eine Studie zur philosophischen Begründung von Menschenrechten als universalen Normen, Marburg 2002, S. 49.

(8) Richard Rorty, „Menschenrechte, Rationalität und Gefühl“, in: Stephen Shute/Susan Hurley (Hrsg.), Die Idee der Menschenrechte, Frankfurt am Main 1996, S. 149.

(9) Ebd., S. 160.

(10) Jens Hinkmann, „Der Tausch von Interessen – ein universalistischer Begründungsversuch“, in: Thomas Göller (Hrsg.), Philosophie der Menschenrechte. Methodologie, Geschichte, kultureller Kontext, Göttingen 1999, S. 90.

(11) Richard Rorty, op. cit. 1996, S. 144f.

(12) Jens Hinkmann, op. cit. 2002, S. 47.

(13) Georg Lohmann, „Zu einer relationalen Begründung der Universalisierung der Menschenrechte“, in: Günter Nooke u.a. (Hrsg.), op. cit. 2008, S. 220.

(14) Ludger Kühnhardt, Die Universalität der Menschenrechte, Bonn 1991, S. 144f.

(15) Abdul Aziz Said, „Precept and practice of human rights in Islam“, in: Universal Human Rights, 1/1979, zitiert in: Ludger Kühnhardt, op. cit. 1991, S. 151.

(16) Ludger Kühnhardt, op. cit. 1991, S. 144.

(17) Ebd., S. 153.

(18) Bassam Tibi, Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte, 2003, S. 405.

(19) Zitiert in: Heiner Bielefeldt, Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos, 1998, S. 136.

(20) Bassam Tibi, op. cit. 2003, S. 35.

(21) Ebd., S. 68.

(22) Ebd., S. 241.

(23) Ebd., S. 239.

(24) Ebd., S. 74.

(25) Christa Stolle, „Menschen- und Bürgerrechte als Frauenrechte“, in: Frauen & Geschichte. Baden-Württemberg Verein e.V. (Hrsg.), 50 Jahre Grundgesetz. Menschen- und Bürgerrechte als Frauenrechte, Königstein/Ts 2000, S. 213.

(26) Vgl. Marianne Braig/Ute Gerhard (Hrsg.), Dokumentation des Workshops: (19/20 Februar 1998) Frauenrechte sind Menschenrechte, Frankfurt am Main 1999.

(27) Christina Wichterich, „Frauenpolitik im Menschenrechtsdiskurs“, in: Marianne Braig/Ute Gerhard (Hrsg.), op. cit. 1999, S. 58.

(28) Ebd., S. 57, 60.

(29) Vgl. John Hamel u.a.(Hrsg.), Familäre Gewalt im Focus. Fakten – Behandlungsmodelle – Prävention, Wien 2014.

(30) Bericht der Vierten Weltfrauenkonferenz Beijing 1995, zitiert in: Jan Conrady, „Entwicklung und Bedeutung des Konzepts ´Gender Mainstreaming` in den Vereinten Nationen“, in: Sabine von Schorlemer (Hrsg.), Die Vereinten Nationen und neuere Entwicklungen der Frauenrechte, Frankfurt am Main 2007, S. 12

(31) Ebd., S. 3

(32) Ebd., S. 13.

(33) Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes, §8:

www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Bundesgleichstellungsgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

(34) Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG), §8 Einstellungen und Beförderungen:

www.berlin.de/sen/frauen/recht/landesgleichstellungsgesetz/

(35) Alexander Ulfig, „Gibt es gleiche Qualifikation?“, Die Freie Welt 11.1.2011:

www.freiewelt.net/gibt-es-gleiche-qualifikation-2707/

(36) Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst:

www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/gesetzentwurf-frauenquote,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf

(37) Günter Buchholz, „Warum die Frauenquote Männer diskriminiert“, Huffington Post 16.10.2014:

www.huffingtonpost.de/guenter-buchholz/warum-die-frauenquote-maenner-diskriminiert_b_5989244.html

(38) Aaron Rhodes, „Mannomann. Die Frauenquote ist ein Menschenrechtsverstoß“, Zeit Online 28.12.2014:

www.zeit.de/2014/51/frauenquote-menschenrechte-verstoss

(39) Ludger Kühnhardt, op. cit. 1991, S. 259f.

(40) Michael Klein, „Die gesellschaftlichen Kosten einer gesetzlichen Frauenquote“, Kritische Wissenschaft 1.4.2012:

sciencefiles.org/2012/04/01/die-gesellschaftlichen-kosten-einer-gesetzlichen-frauenquote/

(41) Alexander Ulfig, „Nihilismus, Postmoderne und skrupellose Machtpolitik“, Die Freie Welt 15.2.2015:

www.freiewelt.net/nihilismus-postmoderne-und-skrupellose-machtpolitik-10054437/

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: pit

Natürlich gibt es Götter. Sie beten z. B. die These an "Es gibt keinen Gott, es gibt keine Götter!"

Gravatar: Karin Weber

Guten Morgen Herr Datko,

ich muss Sie mal belehren! Na klar gibt es Gott und Götter. Setzen Sie sich mal in einen deutschen Gerichtssaal, da werden Sie ganz schnell merken, dass es Menschen gibt, über denen nur noch der Himmel ist. Je weniger Ahnung, umso höher der Olymp. :-)

Gravatar: Adorján Kovács

Ein Hinweis: "Kein Zwang in der Religion" bezieht sich zunächt nur auf Umgang von Muslimen mit Muslimen, dann erst auf Nicht-Muslime, deren Konversion "nicht erzwungen" werden soll. Das ist auch nicht notwendig, insoweit sie sich der Scharia bzw. der islamischen Herrschaft unterwerfen. Die Konsequenz daraus ist ständige Zweitrangigkeit des Nicht-Muslims innerhalb der islamischen Gesellschaft. Wer diese beenden will, muss konvertieren. Die Frage, ob diese Konversion nicht doch erzwungen ist, wird jemand, der universelle Meschenrechte einfordert, mit "Ja" beantworten.

Gravatar: Elmar Oberdörffer

Zum Standpunkt des Kulturrelativismus, daß alle Kulturen gleichwertig sind, ein Zitat von Michael Klonovsky: "Wenn man sämtliche Schöpfungen des weißen Mannes von diesem Planeten entfernte, besäßen seine Ankläger weder Zeit noch Mittel, ja nicht einmal Begriffe, um ihn mit Vorwürfen zu überhäufen."

Gravatar: Elmar Oberdörffer

Vielen Dank, Herr Dr. Ulfig, für diesen interessanten Beitrag. Aber, ist das Recht auf Eigentum nicht auch ein Menschenrecht? Sie haben es nicht erwähnt. Zur Verfassungswidrigkeit der FrauenQuote: meine Verfassungsbeschwerde dagegen ist ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden. Daß dieses Gesetz nicht nur gegen unser Grundgesetz, sondern auch, wie Sie hier so klar darstellen, gegen die Menschenrechte verstößt, ist unseren Verfassungsrichtern offenbar nicht bewußt.

Gravatar: Joachim Datko

Es gibt keinen Gott, es gibt keine Götter!

Zitat: "„Menschenrechte bestehen nur in Verbindung mit menschlichen Pflichten. Individuen besitzen gewisse Pflichten gegenüber Gott, [...]"

Die abrahamitischen Religionen Judentum, Christentum und Islam sind eine Belastung für die Menschheit. Ich kann "Gläubige" nur bitten, sich genau zu überlegen, wie sie zur Religion gekommen sind. Wenn man von klein auf einer Glaubensgemeinschaft angehört, sollten die Alarmglocken läuten.

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