Rechtsbeugung am Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht wird aktuell von den etablierten Parteien wie eine „heilige Kuh“ behandelt. Wenn man einmal etwas hinter die Kulissen schaut, ist auch beim Bundesverfassungsgericht nicht mehr „alles Gold, was glänzt“.

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 In den letzten Jahren ist einiges bei dem Gericht in eine erhebliche Schieflage geraten. Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich in den letzten Jahren immer weniger als ein echtes Gericht und immer mehr als eine politische Institution.

Ein berüchtigtes Beispiel hierfür ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 78/20. Dabei handelt es sich um den Beschluss über die Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz. Im Rahmen dieses Beschlusses brach das Bundesverfassungsgericht mit wesentlichen Teilen seiner gesamten bisherigen Rechtsprechung, u.a. mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und stellte, was eine Ungeheuerlichkeit ist, die Grundrechte quasi unter einen Klimavorbehalt nach Art. 20a Grundgesetz, dass also die Grundrechte der heute Lebenden zum Schutz des Klimas eingeschränkt werden dürften. Dabei war das Gericht besonders „kreativ“ und erfand neue Rechtsinstitute, die es nach unserer Rechtsordnung überhaupt nicht gibt, etwa dass die heute noch gar nicht Geborenen eigene Rechte haben könnten, wenn ab 2030 nicht genug für den Klimaschutz getan werde oder dass man mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz klagen könne.

Alle diese Dinge waren nicht nur „neu“, sondern gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlicht und einfach falsch.

Das Bundesverfassungsgericht brach in dieser Entscheidung mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht stellte in dem Beschluss ausdrücklich fest, dass Deutschland bei den CO2 Emissionen weltweit nur für etwa 2 Prozent aller Emissionen verantwortlich ist. Selbst wenn Deutschland also absolut CO2-neutral wird und überhaupt kein CO2 mehr emittiert, ändert sich am Weltklima gar nichts. Bei einer solchen Relation kann niemand behaupten, es wäre noch verhältnismäßig, die deutsche Wirtschaft zu zerstören (z.B. durch ein Verbot der Kohlekraftwerke und damit einhergehend eine Zerstörung der deutschen Energiewirtschaft oder durch ein Verbot des Verbrennungsmotors und damit einhergehend eine Zerstörung der deutschen Autoindustrie). Aber mit dieser Kleinigkeit, dass die deutsche Wirtschaft mit solchen völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen erdrosselt und der Wohlstand in Deutschland vernichtet wird, beschäftigte sich das Gericht nicht mit einem einzigen Wort.

Das Bundesverfassungsgericht brach in dieser Entscheidung auch mit dem anerkannten Prinzip der Rechtsträgerschaft. Nach deutscher Rechtsordnung können, abgesehen von juristischen Personen, im Bereich der natürlichen Personen nur bereits lebende Menschen eigene Rechte haben bzw. maximal ein bereits gezeugter Mensch (Nasciturus), der im Mutterleib heranwächst (vgl. § 1923 Abs. 2 BGB). Nach unserer Rechtsordnung haben aber Menschen, die noch überhaupt nicht leben, sondern vielleicht eines fernen Tages gezeugt oder geboren werden könnten, keine Rechte. Auch mit diesem Prinzip brach das Gericht in der Entscheidung, indem es – zumindest sinngemäß – zukünftigen Generationen, die noch gar nicht gezeugt oder geboren sind, eigene Rechte im Bereich des Klimaschutzes zubilligte.

Das Bundesverfassungsgericht brach in dieser Entscheidung auch mit seiner jahrzehntelangen und bewährten Grundrechtsdogmatik. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konnten die Grundrechte der heute Lebenden nur im Rahmen der Grundrechtsdogmatik eingeschränkt werden, also die Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt durch ein einfaches Gesetz, die Grundrechte mit dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt nur durch ein entsprechend qualifiziertes Gesetz und die nach dem Wortlaut uneingeschränkten Grundrechte nur durch andere Grundrechte oder durch die für die Existenz von Staat und Gesellschaft zwingend notwendigen Regelungen im Rahmen der sogenannten praktischen Konkordanz.

Nach bisheriger – und zutreffender – Rechtsprechung war Art. 20a GG lediglich ein Staatsziel, das der Gesetzgeber zwar berücksichtigen sollte, das aber niemals zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen werden konnte. In der Entscheidung vom 24.03.2021 wurde plötzlich Art. 20a GG als Rechtsgrundlage herangezogen, um selbst Grundrechte einzuschränken.

Und schließlich brach das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24.03.2021 auch mit dem Prinzip der Subsidiarität. In seiner gesamten Bestehens-Zeit seit seiner Gründung 1951 hatte das Gericht beinahe noch nie eine Verfassungsbeschwerde gegen ein formelles Gesetz zugelassen, da nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz der einzelne Bürger, der eine Verfassungsbeschwerde erhebt, zunächst den Rechtsweg ausschöpfen muss, ehe er das Bundesverfassungsgericht anrufen kann. In diesem Fall konnten auf einmal natürliche Personen unmittelbar gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Verfassungsbeschwerde erheben.

Als Beobachter fragt man sich daher, wie es zu einer solchen, wenig überzeugenden Überraschungsentscheidung, die mit einer Vielzahl elementarer Prinzipien brach, kommen konnte?

Das hängt wahrscheinlich maßgeblich mit der damaligen Berichterstatterin zusammen, die für das Verfahren zuständig war. Bei Kollegialgerichten, also Kammern und Senaten, die mit mehreren Richtern besetzt sind, gibt es immer einen Vorsitzenden, der die Verhandlung leitet und das Urteil verkündet, sowie einen Berichterstatter, der die Sache fachlich vorbereitet, der in der Beratung des Gerichts zuerst seine Ausführungen macht, oft verbunden mit einem schriftlichen Entscheidungsvorschlag, dem sogenannten Votum, und der, wenn das Urteil beraten und verkündet wurde, das schriftliche Urteil im Wesentlichen verfasst.

Die Berichterstatterin der damaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war Frau Prof. Dr. Gabriele Britz. Frau Britz war, was sie sorgfältig verheimlichte, verheiratet mit Dr. Bastian Bergerhoff.

Dr. Bergerhoff war kein „Nobody“, sondern ein bekannter Politiker der Grünen in Frankfurt am Main. Er war u.a. Vorstandssprecher der Grünen in Frankfurt a.M., Schatzmeister und Beisitzer im Landesvorstand des Landesverbandes der Grünen in Hessen und Spitzenkandidat der Grünen im Wahlkampf anlässlich der Kommunalwahl in Hessen am 14.03.2021. Von der Frankfurter Neuen Presse wurde er in einem Beitrag vom 19.05.2021 als „heimlicher Herrscher der Grünen“ in Frankfurt bezeichnet.

Dr. Bergerhoff veröffentlichte mit Datum vom 29.12.2020 – also relativ genau vier Monate vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 – ein Positionspapier mit dem Titel „2021 – Jahr des Wandels“.

In dem Positionspapier vom 29.12.2020 führte Dr. Bergerhoff aus,

  • dass das verbleibende sogenannte CO2-Budget für Deutschland ab 2020 vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf 6,7 Milliarden Tonnen geschätzt werde,
  • dass Deutschland noch 8 Jahre und 4 Monate Zeit habe, bis das Budget aufgebraucht sei,
  • dass es allerhöchste Zeit sei, die Dinge „grundlegend“ zu ändern.

Genau diese Aussagen tauchten auch vier Monate später völlig „zufällig“ im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 auf.

In dem Beschluss heißt es,

  • gemäß dem Sachverständigenrat betrage das ab 2020 verbleibende konkrete nationale Restbudget 6,7 Gigatonnen
  • das Restbudget Deutschlands sei bis 2030 weitgehend aufgezehrt.
    Der genannte Zeitraum beträgt, gemessen vom Datum des Beschlusses an (24.03.2021), gut 8 Jahre und 9 Monate
  • „Soll die derzeitige Lebensweise einschließlich so verbreiteter oder sogar alltäglicher Verhaltensweisen wie der Errichtung und Nutzung neuer Bauten und dem Tragen von Kleidung klimaneutral sein, sind demnach „grundlegende“ Einschränkungen und Umstellungen von Produktionsprozessen, Nutzungen und alltäglichem Verhalten erforderlich“.

Der Beschluss vom 24.03.2021, dessen Berichterstatterin Frau Britz war, war auch ansonsten inhaltlich von bemerkenswerter Einseitigkeit geprägt. Der Beschluss stellte selbst fest, dass die Quantifizierung des Restbudgets ziemlich unsicher ist. Gleichwohl legte das Gericht dieses Restbudget seiner Entscheidung zugrunde und knüpfte daran erhebliche Rechtsfolgen. Unter Randnummer 229 heißt es: „Obwohl die konkrete Quantifizierung des Restbudgets durch den Sachverständigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthält, müssen ihm die gesetzlichen Reduktionsmaßgaben Rechnung tragen“.

Sehr einseitig war auch die naturwissenschaftliche Bewertung der aktuell zu beobachtenden Klima-Erwärmung. In dem Beschluss heißt es, die derzeit zu beobachtende Erderwärmung beruhe nach „nahezu einhelliger“ wissenschaftlicher Ansicht im Wesentlichen auf der durch anthropogene Emissionen hervorgerufenen Veränderung des Stoffhaushaltes der Atmosphäre. Es drohe eine Klimakatastrophe. Diese Aussage war einseitig und falsch. Es ist in der Wissenschaft durchaus umstritten, ob die jetzige Erderwärmung allein durch das menschgemachte CO2 verursacht wird, oder ob das nur zu einem geringen Anteil der Fall ist und die jetzige Erwärmung auch andere, natürliche Ursachen hat.

Es gibt namhafte Wissenschaftler, die erhebliche Zweifel an der alleinigen Verursachung durch anthropogenes CO2 haben und die auch nicht an eine bevorstehende Klimakatastrophe glauben. Beispielsweise bezeichnet John Francis Clauser, der 2022 den Nobelpreis für Physik bekam, das derzeitige Klima-Narrativ als „gefährliche Korruption der Wissenschaft“.

Auch der Chef des Weltklimarates IPCC, Jim Skea, hält den derzeitigen Klimawandel für keine existenzielle Bedrohung der Menschheit.

Wenn in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 behauptet wurde, die Ursache der jetzigen Erderwärmung sei „nach nahezu einhelliger wissenschaftlicher Meinung“ geklärt, mag das zwar grüne Parteipolitik sein. Mit einer unvoreingenommenen Suche nach der Wahrheit durch ein neutrales Gericht hatte das aber nichts mehr zu tun.

Schon die Formulierung „nach nahezu einhelliger Meinung“ verrät, dass jemand, der so etwas als Argument benutzt, von Naturwissenschaft wenig Ahnung hat. Denn es handelt sich dabei lediglich um eine quantitative Bewertung, nach dem alten Prinzip des Herdentriebs: „Wenn es die meisten so machen, wird es schon richtig sein“.

Wenn jemand eine solche Mehrheitsmeinung zum Maßstab der Wissenschaft macht, verabschiedet er sich von allen Errungenschaften der Aufklärung und begibt sich zurück ins Mittelalter. Würden Sie, liebe Leserin, lieber Leser, die Frage, ob die Erde eine Kugel oder eine Scheibe ist, ernsthaft von der Meinung der Mehrheit abhängig machen wollen?

Jeder auch nur durchschnittlich Gebildete weiß, dass sich die Naturwissenschaft, selbst in wichtigen Fragen, in der Vergangenheit teilweise kolossal geirrt hat, auch in ihrer „nahezu einhelligen Meinung“: Wenn es nach der nahezu einhelligen Meinung der Wissenschaftler gegangen wäre, würde sich die Sonne noch immer um die Erde drehen. Bekanntlich waren Kopernikus und Galilei absolute Außenseiter und wurden von der „gesamten Wissenschaft“ und von der katholischen Kirche bekämpft. Galilei musste seine Thesen sogar widerrufen, um nicht auf dem Scheiterhaufen zu landen.

Wenn Sie, liebe Leserin und lieber Leser, meinen, dass ein solches Geschehen einer längst vergangenen Epoche angehört, irren Sie sich. Auch in der Moderne gibt es diesen Herdentrieb und auch in der modernen Zeit wird ein Außenseiter von „der nahezu einhelligen Meinung in der Wissenschaft“ – wer immer das auch ist – gerne abgestempelt und diskriminiert.

Beispielsweise wurde Einstein mit seiner speziellen Relativitätstheorie von der „nahezu einhelligen Meinung in der Wissenschaft“ bekämpft oder belächelt. Heute kämpft niemand mehr gegen Einsteins Relativitätstheorie oder würde sie belächeln.

Aber dieses Wesen der Wissenschaft, dass sie leider unsicher ist und dass eine bloß quantitative Mehrheit nichts, aber auch gar nichts über die Richtigkeit einer wissenschaftlichen These aussagt, war Frau Britz und den übrigen Bundesverfassungsrichtern, die den Beschluss vom 24.03.2021 unterschrieben, anscheinend unbekannt. Die naturwissenschaftliche Kompetenz der Entscheidung bewegt sich ungefähr auf Mittelalter-Niveau. Wenn Sie weitere fachliche Fehler der Entscheidung kennenlernen möchten, kann ich Ihnen das Buch „Unanfechtbar?“ von Fritz Vahrenholt und Sebastian Lüning zur Lektüre empfehlen.

Wie kann das bei so hoch dotierten Richtern passieren, bei dem höchsten Gericht unseres Landes?

Hier drängt sich der böse Schein auf, dass Frau Britz den Entwurf des Beschlusses wohl mehr mit ihrem Ehemann, einem kommunalen Spitzenpolitiker der Grünen in Frankfurt am Main, besprochen hat als mit Fachleuten oder mit ihren Richterkollegen im Senat. Anders ist es kaum zu erklären, dass das Gericht bei seiner naturwissenschaftlichen Begründung dermaßen scheiterte und sich ernsthaft anmaßte, sämtliche Mechanismen des Klimas der Welt durchdrungen zu haben.

Dieser „böse Schein“ ist nicht nur naturwissenschaftlich, sondern auch juristisch ziemlich kritisch zu betrachten. Ein Richter, der entscheiden soll, muss in einem Rechtsstaat unvoreingenommen, unabhängig und neutral an einen Fall herangehen, ehe er eine Entscheidung trifft. Wenn er eine solche innere Haltung nicht hat, sondern voreingenommen, abhängig oder parteilich ist, ist er „befangen“ und darf nicht entscheiden. Die sogenannte Befangenheit ist in Deutschland seit über 100 Jahren für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der ZPO und der StPO geregelt. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob ein Richter tatsächlich befangen ist, sondern allein darauf, ob ein unbeteiligter Dritter berechtigte Zweifel daran haben kann, ob der Richter unvoreingenommen, unabhängig und neutral ist. Es genügt bereits die Besorgnis der Befangenheit, um ihn von einer Entscheidung auszuschließen.

Im Rahmen dieses Befangenheitsrechts gibt es, ebenfalls seit über 100 Jahren, die so genannte Selbstanzeige des Richters (§ 30 StPO bzw. § 48 ZPO).

Danach soll ein Richter, auch wenn er nicht von einer Partei als befangen abgelehnt wurde, „von einem Verhältnis Anzeige machen, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte“. Diese sogenannte Selbstanzeige steht nicht im Belieben des Richters. Vielmehr ist es die Dienstpflicht eines Richters, eine solche Anzeige von Umständen zu machen, die u.U. seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Alle diese Rechtgrundsätze gelten auch für die Richter am Bundesverfassungsgericht.

Die Ablehnung von Richtern am Bundesverfassungsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit ist in § 19 BVerfGG geregelt. Es kommt bei dieser Vorschrift, ebenso wie nach der StPO und der ZPO, nicht darauf an, ob der Richter wirklich parteilich oder befangen ist, sondern darauf, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit und seiner objektiven Einstellung zu zweifeln (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.1966, Az. 2 BvF 1/65).

Bei den Richtern am Bundesverfassungsgericht gibt es ebenfalls die sogenannte Selbstanzeige (§ 19 Abs. 3 BVerfGG). Und auch bei den Richtern am Bundesverfassungsgericht steht eine solche Selbstanzeige nicht im Belieben des Richters. Vielmehr ist es auch für einen Richter am Bundesverfassungsgericht eine Dienstpflicht, eine solche Anzeige von Umständen zu machen, die u.U. seine Ablehnung rechtfertigen könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einmal ausgeführt: „Die Weigerung, sich selbst für befangen zu erklären, obwohl ein Fall der Befangenheit im Sinne des Gesetzes eindeutig vorliegt, wäre eine grobe Pflichtverletzung im Amt“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.10.1977, Az. 2 BvL 10/75).

Im Fall von Frau Britz lag eine solche Besorgnis der Befangenheit vor. Wie bereits erwähnt, kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich befangen war. Vielmehr ist die Besorgnis der Befangenheit bereits dann begründet, wenn Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln (s.o.).

Wenn eine Richterin mit einem bekannten grünen Politiker, der völlig einseitig grüne Klimapolitik und grüne Klimaziele vertritt, verheiratet ist, und wenn genau diese Richterin über ein Klimaschutzgesetz entscheiden soll, besteht bei vernünftiger Würdigung eines unbeteiligten Dritten zumindest Anlass, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Die Besorgnis der Befangenheit lag offensichtlich vor.

Frau Britz hätte also die Dienstpflicht gehabt, von ihrer Ehe mit Dr. Bastian Bergerhoff und von seinen politischen Klimazielen Anzeige zu machen. Das hat sie nicht getan. Sie hat diesen Umstand verschwiegen und den Fall ganz in ihrem Sinne – oder sollte man besser sagen im Sinne ihres Ehemannes? – entschieden.

Bei einem gewöhnlichen Richter würde, wenn so etwas herauskäme, ein Disziplinarverfahren oder sogar ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung eingeleitet werden. Das ist hier nicht geschehen. Aber vielleicht gelten ja für die Richter am Bundesverfassungsgericht – trotz der eindeutigen Rechtslage – andere Maßstäbe als für gewöhnliche Richter. Anscheinend ist es völlig legitim – von Staat und Gesellschaft wurde dieses Theater jedenfalls stillschweigend geduldet, ohne dass etwas passiert wäre – wenn am Bundesverfassungsgericht auch Richter entscheiden, bei denen erkennbar die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: egon samu

Bundesverfassungsgericht?
Nix da!
Eine sozialistische Rotrobenbrigade deren Mitglieder nach Parteiproporz von den Parteien bestellt und gelenkt werden.
Bei Mutti Merkel erhielten sie für ihren Verrat an Deutschland im Kanzleramt einen Teller Erbsensuppe...

Gravatar: Werner Hill

Keine Bange - bald wird beim BVG wieder alles Gold sein, was glänzt!

Union und Ampel arbeiten gemeinsam am Schutz der (zweifelhaften) Unabhängigkeit des BVG "vor extremen Kräften wie der AfD" (so zu lesen bei ntv).

Gravatar:

Der Autor / die Autorin hat meiner Ansicht nach schon verloren, da er / sie sich in einem Artikel, den er / sie mit der Frage "Rechtsbeugung beim Bundesverfassungsgericht?" überschreibt, einigermaßen ausführlich einlässt auf interne Vorgänge und zu internen Vorgängen und Befangenheiten, die es beim Bundesverfassungsgericht vielleicht und wahrscheinlich gibt und vielleicht aber auch nicht.

Dabei ist es überhaupt nicht nötig, sich auf dieses Glatteis zu begeben, denn offenkundig wollte das Bundesverfassungsgericht schon vor mehr als sieben Jahren wissen, ob sein kann, was nicht sein darf, und ob es in Deutschland mit einiger Regelmäßigkeit zur Rechtsbeugung und zu über die ungestörte Entfaltung krimineller Energie hinaus in erster Linie politisch motivierten Gerichtsentscheidungen durch deutsche Fachgerichte und besonders durch hoch - und höchstinstanzliche Kollegialgerichte unter dem Schutz des Rechtsbeugungsprivilegs deutscher Kollegialgerichte kommt ...

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung#Andere_Ansicht

(siehe auch Prof. Dr.Thomas Fischer 2017 oder früher "... denn was nicht protokolliert wird und nicht gerügt wird, das weiss auch keiner, das kommt ja sowieso nicht raus, ja...")

https://menschundrecht.de/T%20Fischer%202017%20Der%20Normbefolgungswille%20in%20der%20deutschen%20Justiz.mp4 .

Die entsprechende Frage des Bundesverfassungsgerichts allerdings haben vom Bundesverfassungsgericht selbst beauftragte Gutachter schon vor sieben oder mehr Jahren positiv beantwortet, ja, in der deutschen Justiz kann sehr wohl sein, was nicht sein darf.

Haben Sie aber irgendeine Initiative oder Interpretation des Bundesverfassungsgerichts beobachten können, mit der das bei deutschen Kollegialgerichten unter dem Abstimmungsgeheimnis des Kollegialgerichts als Ausprägung der richterlichen Unabhängigkeit, Artikel 97 GG, in ein Rechtsbeugungsprivileg und womöglich in ein ausgeübtes Rechtsbeugungsprivileg übergehende Richterprivileg des Einzelrichters nicht länger über das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfolgung von Justizverbrechen gestellt wird ...

https://www.youtube.com/watch?v=CHCEDv6XCO8&t=246s ,

... weil vielleicht doch sein kann, was nicht sein darf?

Eine solche Initiative oder Interpretation konnte ich zumindest beim Bundesverfassungsgericht niemals beobachten, auch nicht seit dem Gutachten, über das Thomas Fischer oben spricht.

Um das Rechtsbeugungsprivileg mithin für sich selbst in Anspruch zu nehmen, scheint das Bundesverfassungsgericht vielmehr rechtsbeugerische kollegialgerichtliche Entscheidungen möglichst zu bestätigen, auch so weit es mit solchen Gerichtsentscheidungen und ihren Folgen über Gutachten hinaus unmittelbar konfrontiert ist, wie oben von Thomas Fischer besprochen.

Im Übrigen wird das Bundesverfassungsgericht von den etablierten Parteien ...

https://www.youtube.com/watch?v=BtInXIHfxeM&t=1373s

... nur so lange wie eine "heilige Kuh" behandelt werden, wie es der "Politik" folgt und sich von und mit exekutiver Allmacht führen lässt auch und gerade dann, wenn die "Politik" Formen "organisierter Kriminalität gegen die Verfassung" annimmt ...

https://www.youtube.com/watch?v=heFH_knWTAw .

Unter diesen Umständen kann ich nicht verstehen, warum der Artikel so schonend mit dem Bundesverfassungsgericht umgeht, und warum Beiträge verworfen werden, die das Problem mit der gebührenden größeren Deutlichkeit auf den Punkt bringen.

Gravatar: karlheinz gampe

Politik hat bei Richtern nix verloren, denn die sollen neutral und unabhängig sein und urteilen. Wer einer Partei zugewandt ist, der ist parteiisch. Der Senat sollte entlassen werden und Anspruch auf sämtliche Geld- und Sachleistungen verlieren, auch den Pensionsanspruch! Möge die AfD sich später darum kümmern!

Gravatar: egon samu

Bundesverfassungsgericht?
Das ich nicht lache...
Es ist Mutti Merkels sozialistische Rotrobenbrigade, die sich für ein Essen im Kanzleramt für politisch-ideologische Zwecke gerne prostituiert.
Und klar unabhängig, weil die Parteien die Besetzung der Richterposten unter sich ausklüngeln.
Noch Fragen?

Gravatar: Hajo

Nur mal die Biographien der Senatsmitglieder ansehen und welcher Partei sie angehören, dann dürfte alles klar sein, denn der Apfel fällt nicht weit vom Stamm und wenn man sich dann neuerdings regelmäßig zum Stelldichein gegen jeder Regel trifft, dann müßte selbst der Dümmste erkennen, wie "Demokratie" geht, wenn sie nach der Definition aller Sozialisten gelebt wird.

Um denen hinter die Schliche zu kommen muß man jahrzehntelang sich intensiv um wesentliche Geschäftsfelder kümmern und wer das nicht macht und sich noch von der aktuellen Kamera berieseln läßt ist hoffnungslos verloren, denn deren Aufgabe ist es, die Bürger dumm zu halten, damit die Sozialisten allein regieren können, ohne lästiges Beiwerk des mündigen Bürgers, wenn er denn einer ist.

Gravatar: Ekkehardt Fritz Beyer

... „Das Bundesverfassungsgericht wird aktuell von den etablierten Parteien wie eine „heilige Kuh“ behandelt.“ ... „In den letzten Jahren ist einiges bei dem Gericht in eine erhebliche Schieflage geraten. Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich in den letzten Jahren immer weniger als ein echtes Gericht und immer mehr als eine politische Institution.“ ...

Weil dem Bundesverfassungsgericht seit spätestens göttlichem(?) Diktat ganz einfach politische Funktionen zugewiesen wurden
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2023/verfassungsgericht-essen-regierung/,
und sich die auch in meinen Augen „Grausliche“ scheinbar noch immer sicher ist, dass das Bundesverfassungsgericht den Demokratiefeinden ´ohnehin` Schutzlos ausgeliefert ist?
https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/bundesverfassungsgericht-schutzlos-vor-demokratiefeinden,U6oRB4Z

Was die Göttlich(?)-Allmächtige(?) zur Wahrung ihrer Macht mit dem „Virus“ zu vertuschen versuchte?
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-08/angela-merkel-sommerpressekonferenz-coronavirus-zweite-welle

Aus Angst davor, bei Bekanntwerden dieses Betrugs ebenfalls einem „Gottesmord“ zum Opfer zu fallen???
https://de.wikipedia.org/wiki/Gottesmord

Gravatar: Werner Hill

Hinzu kommt noch die offensichtlich fremdverordnete Verschleppung von Klagen gegen die verfassungswidrigen Coronaschikanen.

M.W. wurden z.B. die Klagen gegen die Impfpflicht bei der Bundeswehr immer noch nicht bearbeitet.

ALLES gegen Deutschland!

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