Der Petitionsausschuss: Bollwerk gegen Bürger

Ein Ehepaar richtete wegen einer offenen wiedervereinigungsbedingten Vermögensfrage eine Petition an den Deutschen Bundestag. Doch dort wurde sie verfälscht und bleibt bis heute unbeantwortet.

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Die Eheleute W. aus B. M. konnten sich, als sie im Februar 2011 eine Petition an den Bundestag (4-17-07-3005-010032) einreichten, nicht vorstellen, dass ihnen ausgerechnet der Gesetzgeber ihr in Artikel 17 des Grundgesetzes verankertes Petitionsrecht nimmt. In der Petition beschwerten sich die Ws. über das Verhalten des Bundesjustizministeriums vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (AZ: 37290/97). Das Ministerium hatte in dem EGMR-Verfahren W. ./. Deutschland, in dem es um eine offene wiedervereinigungsbedingte Vermögensfrage ging, Falschaussagen getroffen, auf Grund derer die Richter gegen die Ws. entschieden. Da sich das Bundesjustizministerium jahrelang weigerte, den den Tatsachen widersprechenden Vortrag einzuräumen, verlangten die Eheleute W. mit der Petition Aufklärung und Entschädigung.

Der Petitionsausschuss des Bundestages erarbeitete auf Grund der eingereichten Petition eine Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 17/1868) für die Abstimmung im Plenum. Diese ging den Petenten im Februar 2012 zu. In dieser Empfehlung verfälschte der Ausschuss das Anliegen der Ws. so, dass die Petition unzulässig wurde. Die Begehr der Eheleute W., dass das Bundesjustizministerium seine Falschaussagen vor dem EGMR aufklären möge, verdrehte der Petitionsausschuss dahingehend, dass die Petenten verlangt hätten, im Rahmen des Petitionsverfahrens die EGMR-Entscheidung zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Die jeder Logik widersprechende Entstellung des Petitionsanliegens wirft wegen des brisanten Anliegens der Petenten die Frage auf, ob diese Entstellung Unfähigkeit war, oder ob man mit ihr die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und die Stellungnahme der Bundesregierung vermeiden wollte. Der Ausschuss führte in der Beschlussempfehlung weiter wahrheitswidrig aus, dass er die Ws. bereits schriftlich auf die Unzulässigkeit ihrer Eingabe hingewiesen hätte, die Petenten aber an ihrem Anliegen festhielten. Gestützt auf den entstellten Sachverhalt und den erfundenen Schriftverkehr empfahl der Ausschuss dem Plenum, das Petitionsverfahren abzuschließen. Im Begleitschreiben zur Beschlussempfehlung informierte der Petitionsausschuss die Petenten, dass die – über den Sachverhalt getäuschten – Abgeordneten der Beschlussempfehlung am 15. Dezember 2011 zugestimmt hätten.

Die Petenten beschwerten sich über den rechtwidrigen Abschluss des Petitionsverfahrens. Der Petitionsausschuss teilte ihnen daraufhin mit, dass ihre Petition ordnungsgemäß behandelt worden sei, dass das Grundgesetz nur den Anspruch auf eine einmalige sachliche Prüfung des gleichen Vorbringens gewähre, und dass es keinen Anlass zu einer erneuten parlamentarischen Prüfung gebe, da sich das erneute Schreiben »lediglich auf das behandelte Anliegen bezieht …«. Dass der Ausschuss der ersten Bearbeitung eine von ihm entstellte Sachlage zugrunde gelegt hatte, ließ er unerwähnt.

Wegen der fortgesetzten rechtswidrigen Bearbeitung ihrer Petition schrieben die Eheleute W. erneut an den Petitionsausschuss. Sie warfen dem Ausschuss vor, das Grundgesetz zu missbrauchen, um die Entstellung ihres wirklichen Anliegens zu vertuschen. Als Antwort ging den Petenten im September 2012 eine zweite Beschlussempfehlung zu. Darin deutete der Petitionsausschuss die Kritik der Ws. am entstellten Vorbringen und an dem erfundenen Schriftverkehr um: »Die Petenten fühlen sich missverstanden und tragen nunmehr ihr Anliegen erneut vor. Dies vermag der Petitionsausschuss nicht nachzuvollziehen.« Dementsprechend wurde die Beschwerde als erneute Petition gewertet. Mit der Begründung, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes keine zweite Prüfung eines ordnungsgemäß bearbeiteten Anliegens zulasse, und dass die Petenten keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorbringen, empfahl der Ausschuss den Abgeordneten wieder, den Abschluss des Verfahrens zu beschließen. Damit wurden die Abgeordneten ein zweites Mal über das wahre Anliegen der Petenten getäuscht. Der Ausschuss regte die Abgeordneten zudem zu folgendem Beschluss an: »Weitere Zuschriften der Petenten in dieser Angelegenheit wird der Petitionsausschuss nicht mehr behandeln. Der Ausschussdienst ist angewiesen, derartige Zuschriften unbeantwortet zu den Akten zu nehmen.« Da in der Antwort des Petitionsausschusses keine Bundestagsdrucksache angegeben ist, bleibt auch unklar, ob und wann die Beschlussempfehlung den Abgeordneten zur Abstimmung vorgelegt wurde.

Ws. wandten sich daraufhin nochmals an die Vorsitzende des Petitionsausschusses, Kersten Steinke. Sie verlangten Beweise dafür, dass sie in ihrer ursprünglichen Petition die Überprüfung, Änderung oder Aufhebung der EGMR-Entscheidung vom Bundestag begehrt hätten, sie forderten den Nachweis, dass sie angeblich auf die Unzulässigkeit ihres Petitionsbegehrens aufmerksam gemacht wurden, und sie forderten Auskunft, ob das Plenum des Bundestages über die zweite Petition entschieden hat. Steinke schweigt bis heute.

Am 16. Januar 2013 verlangte W. auf einer Landtagswahlveranstaltung in Niedersachsen von der Vizepräsidentin des Bundestages und Spitzenkandidatin der Grünen für die Bundestagswahl, Katrin Göring-Eckardt, Aufklärung über die nachhaltig rechtswidrige Bearbeitung ihrer Petition. Bereitwillig sagte Göring-Eckardt Klärung zu. Trotz zweimaliger Mahnung ist bis heute nichts geschehen.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Yussuf K.

Ich und mein Umfeld haben in Sachen "Mißbrauch Gewaltschutzgesetz" einige Petitionen dort eingereicht. Sinnlos!

Im Jahre 2000 hat Prof. Michael Bock in einer Expertenanhörung im Deutschen Bundestag genau auf diese möglichen Risiken hingewiesen. Zur Erläuterung: Beim Gewaltschutzgesetz erfolgt durch den Gesetzgeber eine Umkehr der gesetzlich verankerten Unschuldsvermutung (EMK und BGB). Eine Frau kann, ohne einen Tatsachenbeweis vorlegen zu müssen, den Mann der Ausübung von häuslicher Gewalt falschbeschuldigen. Wie im Warschauer Ghetto wird erst geschossen, dann geprüft. Genauso ist es mir wiederfahren und die Folgen sind irreparabel. Aber von solchen "staatlichen Stellen" wird ein Missbrauch des GewSchG aber strikt ausgeschlossen.

Wer als Frau im Rahmen einer Trennung den Mann schnell loswerden und das Aufenthaltsrecht und die Alltagssorge für die gemeinsamen Kinder erbeuten will, der nutzt das ihm von Rot-Grün initiierte und von Schwarz-Gelb tol(l)erierte Gewaltschutzgesetz. Dieser Erstschlag sitzt immer und wenn erstmal Fakten geschaffen wurden, dann erholt man sich als Vater davon nicht wieder.

Der Petitionsausschuss und das dazugehörende Zensurforum kann dauerhaft geschlossen werden. Das sind alles nur "Demokratiedarsteller", die die Belange und Sorgen der Bürger nicht einmal ansatzweise interessieren.

Auf unserer Webseite haben wir einige Fakten zu diesem Petitionsausschuss/-forum veröffentlicht. Ich persönlich wurde vom Oberzensor "Moderator 6" lebenslang gesperrt, weil ich zu kritisch war.

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