Kleine Anfrage der AfD im Bundestag

Verharmlost die Bundesregierung die Gruppe »Extinction Rebellion«?

Mehrere Abgeordnete der AfD, darunter Beatrix von Storch, haben im Bundestag eine kleine Anfrage an die Bundesregierung eingereicht. Die Kernfragefrage lautete: »Wie ordnet die Bundesregierung die Haltung von »Extinction Rebellion« zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ein?«

Extinction Rebellion / flickr / CC BY-SA 2.0
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Mehrere Abgeordnete der AfD, darunter Beatrix von Storch, haben im Bundestag eine kleine Anfrage an die Bundesregierung eingereicht. Die Kernfragefrage lautete:

»Wie ordnet die Bundesregierung die Haltung von »Extinction Rebellion« zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ein?«

Die Abgeordneten der AfD haben ihre Anfrage mit einer ausführlichen Vorbemerkung ausgestattet, in der belegt wird, wie radikal die Aktivisten von »Extinction Rebellion« in ihren Bestrebungen vorgehen und sogar nicht davor zurückschrecken, den Verkehr lahmzulegen.

Die Antwort der Bundesregierung: Sie hält alles für okay.

Wörtlich nahm die Bundesregierung folgendermaßen auf die Fragen folgendermaßen Stellung:

Frage der AfD: Wie ordnet die Bundesregierung die Haltung von »Extinction Rebellion« zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ein?

Antwort der Bundesregierung:
Hinsichtlich »Extinction Rebellion« (XR) bestehen nach Erkenntnis der Bundesregierung keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Frage der AfD: Sieht die Bundesregierung bei »Extinction Rebellion« Ansätze einer problematischen Selbstermächtigung, die sich über die durch die verfassungsmäßige Ordnung vorgesehenen Verfahrensweisen politischer Willensbildung hinwegzusetzen beabsichtigt?

Antwort der Bundesregierung: Nach Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Zwar ergeben sich Schranken dieses Grundrechts insbesondere aus den Versammlungsgesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder. Grundsätzlich können Bürgerinnen und Bürger aber nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ihre Forderungen mittels öffentlicher Demonstrationen ausdrücken.

Frage der AfD: Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über bestehende personelle oder organisatorische Verbindungen von »Extinction Rebellion« zu linksextremistischen Organisationen und Gruppierungen, z. B. zur Antifa oder der Interventionistischen Linken vor?

Antwort der Bundesregierung: Die Gruppierung »Extinction Rebellion« ist mit ihren Protesten vornehmlich im Themenfeld »Umweltschutz/Klima« aktiv und damit in einem Themenbereich, der seit vielen Jahren im Fokus der linken Szene steht. Dadurch können sich grundsätzlich im Einzelfall personelle Überschneidungen ergeben. Organisatorische Verbindungen sind bisher nicht bzw. nur anlassabhängig zu erkennen, z. B. wenn verschiedene Gruppierungen an der gleichen Protestveranstaltung teilnehmen oder dafür mobilisieren.

Frage der AfD: Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über ein Einsickern gewaltbereiter Extremisten bei »Extinction Rebellion« vor?

Antwort der Bundesregierung: Erkenntnisse über das Einsickern gewaltbereiter Extremisten bei »Extinction Rebellion« liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage der AfD: Wie beurteilt die Bundesregierung den Grad der organisatorischen Verfestigung von »Extinction Rebellion« insbesondere unter Berücksichtigung der Fähigkeit zur koordinierten und gleichzeitigen Durchführung von professionell organisierten und inszenierten Aktionen in unterschiedlichen Staaten?

Antwort der Bundesregierung: Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage der AfD:
Hält die Bundesregierung die tagelange Blockade wichtiger Verkehrsknotenpunkte in der Bundeshauptstadt (siehe Verlinkung in der Vorbemerkung der Fragesteller) unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung gesetzmäßiger Zustände sowie der öffentlichen Ordnung für hinnehmbar?

Antwort der Bundesregierung: Beim strafrechtlichen Vorgehen aufgrund von Blockaden öffentlicher Straßen sind die Maßgaben der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG zu beachten, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes konkretisiert wurden (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.; BVerfGE 104, 92 ff.). Demnach kann im Ergebnis auch eine temporäre Blockade von Straßen zur Kommunikation des Anliegens einer Versammlung zulässig sein, ohne dass dieses Anliegen strafrechtlich als nützlich oder wertvoll bewertet werden muss. Im Zusammenhang mit Klimaprotesten besteht ein Sachbezug zum  Autoverkehr. Wird darüber hinaus wie im vorliegenden Fall die Blockade von Straßen im Vorfeld bekanntgegeben und bestehen Ausweichmöglichkeiten, sind Beeinträchtigungen in größerem Maße wegen des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit hinzunehmen. Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen abgehalten werden, sind nach den Maßgaben des Versammlungsgesetzes grundrechtlich nach Artikel 8 GG geschützt. Wie der Vollzug des Versammlungsrechts liegt im Übrigen auch die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr und für die Strafverfolgung grundsätzlich bei den Ländern.

Verharmlost die Bundesregierung die Gruppe »Extinction Rebellion«? Nach diesen Antworten kann sich jeder selbst ein Urteil bilden.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Sting

NACH DEN DEMONSTRATIONEN VON "FRIDAY FOR FUTURE" IST ALLES ZUGEMÜLLT....DAS NENNT IHR UMWELTSCHTZ !
-
UND WARUM DRINKT IHR ALLE COLA...DA IST CO2 DRIN ?

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