Maskenverweigerer will er mit bis zu 25.000 Euro belangen

Schäuble nutzt uneingeschränktes Hausrecht zum Maskenzwang

Wolfgang Schäuble (CDU) ist Bundestagspräsident und hat als solcher das Hausrecht in und über den Bundestag. Er kann laut § 10 der Hausordnung des Bundestags ergänzende Bestimmungen zur betehenden Hausordnung erlassen. Das hat er jetzt und den Abgeordneten einen Maskenzwang auferlegt.

Foto: Kuebi / Wikimedia / CC BY-SA 3.0
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Für den Bundestag gibt es, wie für jedes andere öffentliche Gebäude auch, selbstverständlich eine Hausordnung. Zum Bundestag im Sinne der Hausordnung gehören auch die Nebengebäude und die vorgelagerten Grundstücke. In und auf ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestags das Hausrecht aus, zur Zeit also Wolfang Schäuble von der CDU. In der Hausordnung Bundestag (HO-BT) ist unter anderem festgelegt, wer Zutritt zu welchen Gebäuden hat oder wie man sich dort verhalten soll. Ganz besonders interessant ist der § 10 HO-BT und hier vor allem der zweite Absatz. Der übergibt nämlich dem Bundestagspräsidenten eine Art Allmacht über den Bundestag. Es heißt dort:  Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.

Genau das hat Wolfgang Schäuble von der CDU jetzt gemacht und einen generellen mit Bußgeld bewehrten Maskenzwang für den gesamten Bereich des Bundestags verhängt. Wörtlich heißt es dazu in der Einleitung der von Schäuble erlassenen Allgemeinverfügung: »Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten.« Ein solcher Text klingt in einer Demokratie, wie sie die Bundesrepublik Deutschland sein will, schon etwas befremdlich, ist aber tatsächlich so.

Und weil Schäuble will, dass alle auch wirklich machen, was Schäuble will, schiebt er auch gleich noch die entsprechende Drohung hinterher: »Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Auf der Grundlage des Hausrechts des Präsidenten kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).«

Ach ja, Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung stehen nicht zur Verfügung. Es kann Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Doch bis zu dessen Entscheid steht Schäubles Wort.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Gerhard G.

Mein Gott ...der muss bisher ganz schön unter Corona o.a. Infektion gelitten haben. Bei ihm kann mans schwerlich einschätzen.. manchmal ist er auch nur ekelhaft . Mein Beileid seinen Mitarbeitern.

Gravatar: Cantacuzene

Das Hausrecht des Bundestages kann wohl kaum die Immunität der Abgeordneten nach Art. 46 GG derogieren. Schäublettos Hausordnung ist rechtswidrig.

Gravatar: Torben M.

Die nächste Stufe ist dann sicherlich, dass wer kein Linksgrüner wie er ist, den Bundestag unverzüglich verlassen muss. Da werden Erinnerungen an finsterste deutsche Zeiten wieder wach. Das Parlament danach, also die Volkskammer, war ja auch tiefengereinigt.

Schäuble wird eines nahen Tages in den Geschichtsbüchern nicht gut wegkommen.

Gravatar: Werner Hill

Ja, da muß durchgegriffen werden!

Wäre ja zu schade, wenn unsere Parlamentarier aussterben würden weil sie gegen die Maulkorbpflicht verstossen haben ..

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