Richter lehnen erstinstanzlich Rundfunkbeitrag in bar ab

Norbert Häring will Recht auf Barzahlung erklagen

Wirtschaftsjournalist Häring streitet für das Recht auf Bargeld. Als Präsidenzfall will er erklagen, dass der als Zwangsgebühr erhobene Rundfunkbeitrag auch bar gezahlt werden kann. In erster Instanz lehnten dieses Kasseler Verwaltungsrichter nun erstmal ab.

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Eine Klage auf das Recht auf Barzahlung am Beispiel des Rundfunkbeitrags wurde vom Verwaltungsgerichtshof Kassel abgewiesen. Der Kläger, der Frankfurter Journalist, Autor und Volkswirtschaftler Norbert Häring, kündigte den weiteren Gang zum Bundesverwaltungsgericht an.

Der unter anderem für das »Handelsblatt« tätige Wirtschaftsjournalist Häring kämpft seit 2015 dafür, den Rundfunkbeitrag bar bezahlen zu dürfen und somit einen Präzedenzfall zu schaffen.  Die Verwaltungsrichter sehen jedoch erstinstanzlich keinen Anspruch der Bürger darauf gegeben, auch Rundfunkbeiträge mit Bargeld zu bezahlen.

In der Begründung heißt es, man könne den Gläubiger - in diesem Fall der Hessische Rundfunk - nicht dazu verpflichten, Barzahlungen anzunehmen. Die Verwaltungsrichter lassen aber ganz klar den Weg zum Bundesverwaltungsgericht offen. Häring erklärte, dass es immer sein Ziel gewesen sei, den Sachverhalt auf höherer Ebene klären zu lassen.

Es gehe ihm um eine grundsätzliche Klärung zu erreichen. »Ich möchte das Recht bar zu zahlen und sehe, dass dieses Recht gefährdet ist«, sagte Häring. Durch den Zwang zur Überweisung oder zum Bankeinzug gebe es klare Nachteile für die Bürger, die durch die Verfolgbarkeit der Zahlungen Privatsphäre einbüßten.

Bei der Klage berief man sich auf das Bundesbankgesetz, das »auf Euro lautende Banknoten« als das »einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel« definiert. Daher hätte vor allem die öffentliche Hand die Verpflichtung, die Zahlung mit Bargeld zu ermöglichen.

Der Hessische Rundfunk beruft sich in seiner Verteidigung darauf, dass bundesweit bereits mehrere entsprechende Urteile zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesprochen wurden. Man halte eine Verbindung zum Bundesbankgesetz für »zweifelhaft«.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Ede Wachsam

Quelle: RA Jalob Heinrich Tschuschke

Kann man den Rundfunkbeitrag in bar zahlen?
Seit letzter Woche breitet sich im Netz die Idee aus, den Beitragsservice (die frühere GEZ) damit zu ärgern, den Rundfunkbeitrag mit Bargeld zahlen zu wollen. Ausgelöst wurde dies durch den Handelsblatt-Redakteur Norbert Häring, der damit übrigens nicht primär die Rundfunkanstalten ärgern möchte, sondern die Zukunft des Bargeldes klären möchte. Die Bild am Sonntag hat mich dazu interviewt, das ungefähr 15 Minuten lange Gespräch aber leider auf drei Sätze heruntergekürzt. Deshalb hier noch einmal etwas ausführlicher:


Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Bundesbankgesetz lautet:
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtauschfrist ungültig.
Was der Satz „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ bedeutet, erklärt die Bundesbank auf ihrer Homepage:
Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das in einem Währungsraum aufgrund gesetzlicher Regelung von jedermann zur Tilgung einer Geldschuld akzeptiert werden muss. Im Euroraum ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel; nur die Zentralbanken des Eurosystems dürfen es in Umlauf bringen. In Deutschland sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Euro-Münzen sind beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, da niemand verpflichtet ist, mehr als 50 Münzen oder Münzen im Wert von über 200 Euro anzunehmen. Deutsche Euro-Gedenkmünzen sind im Inland gesetzliches Zahlungsmittel.
Das heißt jetzt aber nicht, dass hiervon keine Ausnahmen geben kann:
Da wäre zum einen die Möglichkeit, vertraglich die Zahlung per Überweisung, Kreditkarte, Paypal etc. zu vereinbaren, wie es im Onlinehandel aus naheliegenden Gründen üblich ist. Auch in fast allen Mietverträgen findet sich eine Klausel, wonach der Mieter die Miete zu überweisen hat. Das ist problemlos möglich, genauso wie man auch unter Vertragsparteien vereinbaren kann, einen Kaufpreis in Dollar oder einer anderen Fremdwährung zu bezahlen.


Auch gibt es bundesgesetzliche Ausnahmen von § 14 BBankG, wie z.B. § 51 Abs. 1 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz:
Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.
zu deutsch: BAföG wird überwiesen.
§ 224 der Abgabenordnung bestimmt in Absatz 3, dass auch Finanzämter Steuerrückerstattungen zu überweisen haben, lässt aber Ausnahmen hiervon zu. In Abs. 4 wird den Finanzämtern erlaubt, auch die Kasse für Bareinzahlungen zu schließen, dann sollen sie aber (mindestens) eine Bank vor Ort ermächtigen, Barzahlungen für das Finanzamt gegen Quittung anzunehmen. Wer also seine Steuern in bar zahlen will, kann dies dann bei dieser Bank tun und die Zahlung gilt mit der Einzahlung geleistet und nicht etwa erst an dem Tag, an dem das Geld dem Finanzamt von der Bank gutgeschrieben wird.
Der Bayerische Rundfunk hat die Annahme von Bargeld in § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ausgeschlossen, die übrigen Rundfunkanstalten haben eine gleichlautende Regelung:

Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten: [Einzugsermächtigung, Einzelüberweisung, Dauerauftrag]


Das wäre also ebenso wie die oben genannten BAföG- und Steuerregelungen eine Ausnahme vom Bundesbankgesetz, gäbe es nicht den Artikel 31 Grundgesetz:


Bundesrecht bricht Landesrecht.


Und damit ist die Sache klar: Das gesamte Rundfunkrecht, und damit auch die Beitragssatzungen, ist Landesrecht. Das Bundesrecht, also auch das Bundesbankgesetz, bricht dieses Landesrecht und damit ist Barzahlung zulässig.


Und nachdem schon auf dieser Ebene Schluss ist, müssen wir uns keine Gedanken mehr darüber machen, ob Satzungen Gesetze außer Kraft setzen können (können sie übrigens nicht).


Ergebnis: Barzahlungen müssen angenommen werden


Die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice müssen Barzahlungen annehmen, worauf sie dummerweise nicht eingerichtet sind. Wenn man die Zahlung der Rundfunkbeiträge in bar anbietet und das Bargeld nicht angenommen wird, lässt das die Zahlungspflicht leider nicht entfallen. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, allerdings entsteht aufgrund der Nichtannahme der Zahlung kein Zahlungsverzug, so dass keine Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckunsgkosten etc. dazukommen dürfen. Je mehr Leute auf Barzahlung bestehen, umso schneller wird der Beitragsservice wohl Kassen einrichten, bei denen bar gezahlt werden kann oder ähnlich wie die Finanzämter Rahmenvereinbarungen mit Filialbanken oder Sparkassen schließen. Wenn das dann der Fall ist, müssen bis dahin rückständige Rundfunkbeiträge gezahlt werden, natürlich ohne Mahnkosten und sonstige Zuschläge.
Es kann aber auch passieren, dass der Beitragsservice nach seinem bisherigen Schema F handelt, das Barzahlungsangebot ignoriert und dann irgendwann den Gerichtsvollzieher losschickt. Dieser akzeptiert auf jeden Fall Bargeld, wird aber zusätzlich zu den Beiträgen auch die Vollstreckungskosten einfordern. Ob zu Recht, wird dann das zuständige Gericht entscheiden müssen.


Noch ein wichtiger Hinweis:
Mit dem Barzalungsangebot ist die Sache nicht abgeschlossen, die Maschinerie des Beitragsservices läuft weiter. Immer sorgfältig die Post vom Beitragsservice lesen und ggf. Widerspruch einlegen oder fachkundigen Rat einholen!
Wer Barzahlung angeboten hat und danach einen Beitragsbescheid erhält, muss auf jeden Fall gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages Widerspruch einlegen, und diesen damit begründen, dass keine Säumnis vorliegt, weil mit Schreiben vom … Barzahlung angeboten wurde, die der Beitragsservice aber nicht angenommen hat. Natürlich kann man bei der Gelegenheit auch gegen den Rundfunkbeitrag also solchen Widerspruch einlegen.


Und wie immer: wichtige Schreiben an den Beitragsservice / die Rundfunkanstalten nur per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht!

Anmerkung: Ede Wachsam
Hier noch einmal der Originaltext der Deutschen Bundesbank:
Gesetzliches Zahlungsmittel
Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das niemand zur Erfüllung einer Geldforderung ablehnen kann, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden. Im Euroraum ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel; nur die Zentralbanken des Eurosystems dürfen es in Umlauf bringen. In Deutschland sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Euro-Münzen sind beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, da niemand verpflichtet ist, mehr als 50 Münzen oder Münzen im Wert von über 200 Euro anzunehmen. Das gleiche gilt auch für Euro-Gedenkmünzen (2 Euro mit besonderem Rückseiten-Motiv): Sie sind im gesamten Euro-Währungsgebiet gesetzliches Zahlungsmittel. Euro-Sammlermünzen hingegen sind nur im jeweiligen Ausgabeland gültig. Eine Euro-Sammlermünze erkennt man daran, dass ihr Nennwert nicht dem einer regulären Umlaufmünze entspricht (z.B. 1/4 Euro oder 5 Euro).
Quelle: Deutsche Bundesbank
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG.[11

Ich frage mich allerdings wie ein Gericht dazu kommt und was dort für Ignoranten sitzen, den einschlägigen Art. 31 GG einfach zu ignorieren und auch das Bundesbankgesetz, welches das Bargeld als einziges gesetzliches Zahlungsmittel festgelegt hat?

Gravatar: Ede Wachsam

Nur mal um etwas klarzustellen. Niemand ist verpflichtet sich 3 Monate im Voraus diese 52,50 € vom Konto abbuchen zu lassen. Ich habe denen vor einem Jahr geschrieben und verlangt den Zwangsobolus nur noch bar, mit dem einzigen gültigen Zahlungsmittel bezahlen zu wollen. Da hat man mir geantwortet, dass könne ich tun indem ich das Geld bei meiner Bank einzahlen solle, um es dann zu überweisen. Seither kriege ich alle 3 Monate einen Brief per Post mit einem vorgefertigten Überweisungsträger über 52,50 €. Diesen scanne ich in den Überweisungsautomaten meiner Bank ein und ändere dann den Betrag auf 17,50 € und schreibe in die Referenzzeile des Automaten „Zwangsgebühr für Monat Februar 2018“ . Allerdings in diesem Falle erst am 28.02.2018 oder 1.3.2018. Somit steuere ich diese Geschichte nach meinen Vorstellungen und ärgere diese Raffzähne als passiven Widerstand auf meine zur Zeit möglichen Weise. Das erste Mal habe ich das per Monat zum Ende Januar 2018 so gemacht. Ich kann mir vorstellen, wenn einige zig Millionen Personen so verfahren, kommen die ganz schön ins Schwitzen, denn dann kann z.B. der ZDF Marionetten Kleber, mal als Buchhaltungslehrling abgestellt werden.

Gravatar: Oliver J.Hautz

Danke und Respekt.
Denn Irgendwann muss Die
Bevormundung,auch mal ein Ende haben.
BITTE weiter kämpfen

Gravatar: Monte Verita

Richtig, denn Giralgeld ist nicht 'kein Geld', sondern eben allgemein gebräuchliches Bankengeld, ungeachtet der Tatsache, dass es kein gesetzliches Zahlungsmittel ist!!!

Gravatar: Hand Meier

Es ist ein Betrug der durch die GEZ erfolgt, weil keine Abrechnung nach Nutzung, sondern eine Abrechnung pro Haushalt vorgenommen wird, weil dort Geräte sein könnten, mit denen man Rundfunk und Fernsehen konsumieren könnte.
Die deutschen Haushalte werden also als Empfangsorte besteuert, und gezwungen die Staatsmedien zu finanzieren, ganz unabhängig ob sie dieses Angebot konsumieren oder sich den Mist ersparen.
In Zeiten wo eine solche Abrechnung je nach Nutzung sehr einfach realisierbar ist, geht es also gar nicht um eine Freiheit der Nachfrage, sondern um ein staatliches Monopol was sich mit Zwangsgeldern aus den Privathaushalten ausstattet.
Unter dem Wohlwollen der politischen Altkader ist eine „Demokratie-Abgabe“ pro Haushalt entstanden, die keine reale Legitimation haben kann, weil der „Empfänger“ aller Rechte beraubt wird, indem er zu zahlenden Opfer einer elitären Willkür wird.
Deshalb gehört diese „Demokratie-Abgabe“ abgeschafft und wenn die Sender nur noch nach Nutzung Einnahmen erzielen können, verbessert sich alles was jetzt im Argen ist. Nur der qualitative Journalismus beruht auf einem Angebot und der entsprechenden Nachfrage und eine echte Demokratie benötigt keine Staatsbehörden als Funk- und Fernseh-Anstalten, die Medien-Steuern unabhängig von der Nutzung einziehen.

Gravatar: Bernhard Hönl

Die Idee und Initiative von Herrn Häring ist sehr lobenswert. Jedoch geht sie am Kern der Sache, die
GEZ- Gebühren komplett abzuschaffen, vorbei.

Evtl. ist es ein erster Schritt in die richtige Richtung.

Gravatar: Karl

Bankeinzug ist halt sicheres Raubrittertum, bei Barzahlung käme es zu verzögerung, zahlungsverweigerung und mehrfach zu Inkasso-Aufträgen.
davon abgesehen,, das GEZ-Zwangsfinanzierun gehört Abgeschafft !!! basta

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