Die Ausstellung von europäischen Haftbefehlen durch die Staatsanwaltschaft gehört seit Jahren zur Praxis in der deutschen Strafverfolgung. Bisher wurde daran auch kaum Anstoß genommen, bis jetzt bei genauerer Betrachtung einiger dieser Haftbefehle festgestellt wurde, dass sie unter anderem auf Weisung des jeweiligen Justizministerium des Landes ergangen sind. Eine solche direkte Einmischung eines Ministeriums in die vorgesehene und angeblich in Deutschland garantierte Unabhängigkeit der Gerichte ist nicht gesetzeskonform. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen mit den Aktenzeichen C-508/18, C-82/19, C-509/18. Ab sofort ist es daher deutschen Staatsanwälten untersagt, europäische Haftbefehle auszustellen.
Laut EU-Recht muss ein Europäischer Haftbefehl zwingend von einer Justizbehörde ausgestellt werden. Darunter können im Einzelfall auch Behörden fallen, die an der Strafrechtspflege mitwirken. Allerdings umfasse diese Definition weder Ministerien oder die Polizei. Es muss garantiert sein, dass die Behörde bei der Ausstellung unabhängig handelt. Die deutschen Staatsanwaltschaften erfüllten diese Kriterien nicht. In Deutschland gebe es ein Weisungsrecht des Justizministeriums, einer politischen Institution, an die Staatsanwaltschaft; das verstoße gegen europäisches Recht.
In der Regel basiert ein europäischer Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl, stellt also eine Art Hilfeersuchen der deutschen Behörden bei den anderen europäischen Ländern dar. Weil es hierzulande aber die Verquickung Ministerium (Politik)/Staatsanwaltschaft(Strafverfolgung) gibt, müssen nun Richter einen europäischen Haftbefehl ausstellen.
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