Ein Gastbeitrag von Doktor Eva Maria Barki

Der Ukraine-Konflikt unter Berücksichtigung des Völkerrechts

Seit 24. Februar 2022 wird Russland ein Überfall auf den souveränen Staat der Ukraine und damit eine völkerrechtswidrige Aggression vorgeworfen. Präsident Wladimir Putin persönlich wird beschuldigt, Völkerrechtsverbrechen in Auftrag gegeben zu haben und gab es Stimmen, ein Verfahren beim Internationalen Strafgerichtshof in den Haag einzuleiten, sogar aus den USA, welche für sich selbst den Internationalen Strafgerichtshof nicht anerkennen

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Die Anschuldigungen entbehren jeder faktischen und rechtlichen Grundlage. Sie sind als Teil des bereits 1991 von den USA konzipierten und in der „National Security Strategy 2002“ begründeten Krieges gegen Russland zur Ausschaltung als Rivale und zur Wahrung des Machtmonopols der USA zu sehen. Der geopolitisches Stratege Zbigniew Brzezinski hat die Ukraine als wichtigen Raum auf dem Eurasischen Schachbrett und als politischen Dreh- und Angelpunkt bezeichnet. Der Krieg in der Ukraine ist daher ein Krieg der USA gegen Russland.

Rechtsverletzungen, insbesondere auch Verletzungen des Völkerrechts sind nicht Russland, sondern im Gegenteil den ukrainischen Machthabern vorzuwerfen und zwar:  Verletzung von Volksgruppenrechten und Rechten nationaler Minderheiten  Verletzung der beiden Abkommen von Minsk  Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker  Verletzung des Budapester Memorandums (5. Dezember 1994)

Die Ukraine ist kein homogener, historisch gewachsener Nationalstaat, seine Gebiete gehörten im Laufe der Geschichte mehrfach anderen Staaten an, wie z.B. im Westen die Karpato-Ukraine die bis zum 1. Weltkrieg Bestandteil des Königreiches Ungarn bzw. der Habsburg-Monarchie war und die mehrheitlich von Ruthenen und Ungarn bewohnt sind, weitere Volksgruppen bilden Polen, Belarussen, Rumänen und Bulgaren, insbesondere aber mindestens 6 Millionen Russen im Osten der Ukraine. Die Umgangssprache in der Ukraine ist für mehr als die Hälfte der Bevölkerung nicht ukrainisch.

Da die Ukraine sohin aus Gebietsteilen und Bevölkerungsteilen mit verschiedenen historischen, kulturellen und nationalen Identitäten besteht, ist eine föderale Staatsform erforderlich bzw. eine Berücksichtigung der Rechte der verschiedenen Volksgruppen und Nationalitäten.

Als 1991 während des Zerfalles des Sowjetunion die Frage der Unabhängigkeit der Ukraine, die bis dahin eine sowjetische Republik war, aktuell wurde, ermahnte der amerikanische Präsident George W. Bush in seiner Rede am 1. August 1991 im ukrainischen Parlament die Abgeordneten, nicht für die Unabhängigkeit, sondern für den Verbleib bei Russland zu stimmen, weil ansonsten ein „selbstmörderische Kampf der Nationalitäten“ stattfinden wird. Er sollte Recht behalten.

Ausgangspunkt und Ursache der derzeitige Krise waren die blutigen Ereignisse auf dem Maidan 2014, die mit einem Putsch und der Einsetzung einer westlich orientierten und vom Westen unterstützten Regierung endeten.

Als Reaktion darauf und aus Furcht vor einer ähnlicher Aggression wurden sowohl im Donbass – in der Oblast Lugansk und in der Oblast Donezk - aber auch auf der Krim Volksabstimmungen durchgeführt, welche die Zustimmung für eine staatliche Eigenständigkeit zum Gegenstand hatten.

Als Ergebnis des Referendums erklärten sich Lugansk und Donezk für unabhängig. (90 % für die Unabhängigkeit bei einer Wahlbeteiligung von 75 % in Donezk und über 80 % in Lugansk).

Die Antwort der (nicht legitimen) Regierung in Kiew waren die Entsendung von Militär und amerikanischen Söldner Truppen, schwerste Artillerie Raketenangriffe, Bombenangriffe, Phosphorbomben, Streubomben, Zerstörung von Häusern, Schulen, Spitälern, Infrastruktur, Abschaltung von Strom, Verweigerung von Hilfsgütern, mit dem Ergebnis von über 5000 Toten - mehrheitlich Zivilisten, Millionen Flüchtlingen und mit dem Ergebnis eines unbeschreiblichen sozialen Notstandes.

Im darauffolgenden Abkommen von Minsk I im September 2014 wurde ein Waffenstilstand, sowie Schritte zur Umsetzung eines Friedensplanes betreffend den Donbass vereinbart, wobei die beiden Republiken de facto anerkannt wurden.

Die Vereinbarung wurde von der ukrainischen Regierung gebrochen, die Kämpfe wurden fortgesetzt.

Im Abkommen von Minsk II von 12.2.2015 wurde die Umsetzung von Minsk I vereinbart, mit dem Ziel, den Konflikt dadurch zu bereinigen, dass insbesondere
 eine Verfassungsreform in der Ukraine und eine Dezentralisierung in Bezug auf die Gebiete Donezk und Lugansk geführt wird
 ein Gesetz über den besonderen Status von Donezk und Lugansk erlassen wird
 regionale Wahlen in diesen Gebieten der lokalen Selbstverwaltung durchzuführen sind

Der ukrainische Regierungschef Arsenij Jazenjuk hat bereits einen Tag später zu erkennen gegeben, dass auch Minsk II nicht eingehalten und die Ansprüche auf Donezk uns Lugansk nicht aufgegeben werden.

Das Abkommen von Minsk ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag, welcher durch Verabschiedung der Resolution 2202 des UN Sicherheitsrates bekräftigt und damit völkerrechtlich für alle Staaten verbindlich ist.

Die Regierung in Kiew hat die Vereinbarungen von Minsk nicht eingehalten, nicht nur den Waffenstilstand gebrochen, sondern insbesondere die Verfassungsreform und die Schaffung eines autonomen Status für Lugansk uns Donezk nicht durchgeführt.

Damit liegt nicht nur ein Vertragsbruch vor, sondern sind die militärischen Aggressionshandlungen gegen den Donbass in Verletzung dieses Vertrages zweifellos als Kriegsverbrechen zu werten.

Verletzt wurde insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Völker als fundamentalste Grundnorm des Völkerrechts. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundrecht jeder demokratischen und gerechten internationalen Ordnung hat immer als Naturrecht gegolten. Es ist als universelles Recht die Voraussetzung für alle anderen Rechte, sowohl des einzelnen als auch jeder Gemeinschaft. Ohne Selbstbestimmung gibt es keine politische Freiheit, ohne Freiheit keine Demokratie und keine gerechte internationale Ordnung. Und ohne gerechte internationale Ordnung keinen Frieden. Alle lokalen Konflikte haben ihren tieferen Grund in der Verweigerung der Selbstbestimmung. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist daher die wichtigste Voraussetzung für Frieden und das friedliche Zusammenleben der Völker und Nationen.

Als politisches Postulat wurde das Selbstbestimmungsrecht der Völker erstmals von Präsident Woodrow Wilson in seinem 14 Punkte Programm zur Beendigung des 1. Weltkrieges aufgestellt, welches nicht nur Motiv für den Waffenstillstand war, sondern auch als Grundlage für die Friedensverhandlungen dienen sollte. Infolge Missachtung der Selbstbestimmung haben diese keinen Frieden gebracht, sondern den Grundstein für neue Konflikte gelegt, die bis zum heutigen Tage nicht gelöst und auch bereits aufgebrochen sind (siehe Naherosten).

Im 2. Weltkrieg haben Präsident Franklin Roosevelt und der englische Premier Winston Churchill in der Atlantik Charta 1941 die Grundsätze einer zukünftigen Friedensordnung mit dem wichtigstes Ziel der Selbstbestimmung der Völker festgelegt. Auch dies blieben leere Worte, in Jalta herrschte bereits eine andere Sprache. So wie nach dem 1. Weltkrieg wurde auch nunmehr den Völkern der europäischen Mitte die Selbstbestimmung verwehrt und die Hälfte des Kontinents unter Fremdherrschaft gestellt.

Infolge dessen wurde das in den Artikeln 1 und 55 der Charta der Vereinten Nationen als Ziel und Grundlage für friedliche Beziehungen zwischen den Nationen aufgenommene Selbstbestimmungsrecht der Völker lediglich als politisches Konzept für Kolonialvölker betrachtet, für Europa sah man keinen Bedarf.

UN-Menschenrechtspakte vom 16.12.1966

Seit den beiden UN-Menschenrechtspakten vom 16.12.1966, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist das Selbstbestimmungsrecht nunmehr nicht nur eine politische Zielvorstellung, es wird nicht nur wie in der UN Charta als Prinzip umschrieben, sondern begründet ein solches.

Recht der Völker und eine bindende Wirkung der Vertragsstaaten

In beiden Menschenrechtspakten, die individuelle Menschenrechte beinhalten, wird in Artikel 1 das Kollektivrecht der Völker als Grundlage der Menschenrechte normiert. In Artikel 1 der beiden Pakte heißt es gleichlautend: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

Demgemäß wird auch im Menschenrechtlichen Kommentar des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, dem die Überwachung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte obliegt, ausgeführt, dass das Selbstbestimmungsrecht die grundlegende Vorbedingung für den Genuss aller Menschenrechte ist. Viele Wissenschaftler vertreten daher die Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht über das Kollektivrecht eines Volkes hinaus auch als individuelles Menschenrecht der Einzelpersonen zu verstehen ist.

Das Selbstbestimmungsrecht ist zwingendes Recht (ius cogens)

Es ist einhellige Meinung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker zwingendes Recht – ius cogens - ist. Dies bedeutet, dass von dieser Norm in keinem Fall, auch nicht durch Vertrag, abgewichen werden darf.

Gemäß Artikel 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) sind Verträge, die im Widerspruch zu einer zwingenden Norm stehen, nichtig.

Die Bedeutung einer zwingenden Norm im Völkerrecht kann daran ermessen werden, dass sie sogar eine rückwirkende Wirkung entfaltet (ius cogens superveniens). Gemäß Artikel 64 der WVK wird jeder Vertrag nichtig und erlischt, wenn nachträglich eine zwingende völkerrechtliche Norm entsteht. Ein solcher Vertrag erlischt demnach unabhängig vom Willen der Parteien. Das Erlöschen des Vertrages hat gemäß Artikel 71 WVK die Wirkung, dass sie die Vertragsparteien von der Verpflichtung befreit, den Vertrag weiter zu erfüllen und darf die durch den Vertrag geschaffene Rechtslage nur insoweit aufrecht erhalten werden, als sie nicht im Widerspruch zur zwingenden Norm steht.

Für die Krim bedeutet dies, dass die 1954 von Chruschtschow erfolgte Schenkung an die Ukraine, die zweifellos das Selbstbestimmungsrecht verletzte, mit Inkrafttreten der oberwähnten Artikel 1 der UN-Menschenrechtspakte erloschen ist und die Zugehörigkeit zur Ukraine auch aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden darf. Putin hatte daher Recht, wenn er sich auch auf die Wiederherstellung der Gerechtigkeit berufen hat.

Zur Klarstellung: Es gibt im Völkerrecht neben der Verletzung grundlegender Menschenrechte nur drei Normen, die zwingendes Recht sind: das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Gewaltverbot und das Verbot des Völkermordes. Die Verletzung der territorialen Integrität bzw. der staatlichen Souveränität gehört nicht dazu!

Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2625 (XXV) vom 24.10 1970 „Friendly Relations Declaration“

Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist die Prinzipienerklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24.10.1970, die Friendly Relations Declaration, die im Konsens-Verfahren - das heißt ohne Gegenstimme – beschlossen wurde, der zweifellos bedeutendste Beschluss der UN-Generalversammlung. Wenngleich keine formelle Rechtsverbindlichkeit besteht, so beinhaltet die Deklaration – wie sich aus den Schlussbemerkungen ergibt – die Wiedergabe des geltenden Völkergewohnheitsrechtes.

In dieser Deklaration wird das Sezessionsrecht ausdrücklich anerkannt, und zwar entweder durch Gründung eines eigenen souveränen Staates, oder die freie Assoziation mit einem anderen Staat oder die Eingliederung in einen anderen Staat.

Die Deklaration enthält nicht nur das Recht der Völker über ihren politischen Status frei zu entscheiden, sondern auch das Recht, im Falle eines Widerstandes beim Bemühen um die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes um Unterstützung zu suchen und zu erhalten.

In Ergänzung hiezu enthält die Deklaration die Pflicht jedes Staates, jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche ein Volk seines Rechtes auf Selbstbestimmung beraubt, sowie ausdrücklich auch die Pflicht jedes Staates, die Verwirklichung der Selbstbestimmung zu unterstützen.

Eine Einschränkung der äußeren Selbstbestimmung ist nur dann gegeben, wenn ein Staat die innere Selbstbestimmung gewährleistet, das heißt die gesamte Bevölkerung unter Wahrung der inneren Selbstbestimmung vertritt.

Auch unter Zugrundelegung der Friendly Relations Declaration hatte die Krim das Recht zur Sezession, das Recht die Russische Föderation um Hilfe zu ersuchen und hatte die Russische Föderation sogar die Pflicht diese Hilfe zu leisten.

Staatliche Souveränität und territoriale Integrität Als Argumente gegen die Sezession und für die Begründung einer Annexion werden die Grundsätze der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität gebraucht.

Zunächst ist auffallend, dass insbesondere jene auf die Achtung der staatlichen Souveränität verweisen, die ansonsten die staatliche Souveränität als obsolet betrachten und die Auflösung des Nationalstaates betreiben.

Staatliche Souveränität beinhaltet das Recht, die Verfassungs- und Rechtsordnung unabhängig vom Einfluss äußerer Mächte zu gestalten. Sie bezieht sich auf das Verhältnis der Staaten bzw. Völkerrechtssubjekte zueinander und nicht auf die Rechte eines Volkes gegenüber dem Staat. Wenn es auch ein Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmung des Volkes und Souveränitätsanspruch des Staates gibt, so hat jedenfalls das Selbstbestimmungsrecht Vorrang. Die staatliche Souveränität hat ihre Grenzen im Völkerrecht. Kein völkerrechtlicher Vertrag, aber auch keine innerstaatliche Verfassung kann das Selbstbestimmungsrecht verbieten (siehe ius cogens).

Der Schutz der territorialen Integrität ist in Artikel 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen enthalten und bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf die Beziehungen zwischen den Staaten und nicht auf die Völker. Es verpflichtet die Staaten und nicht die Völker, Gewaltanwendungen oder Drohungen, die gegen die territoriale Unversehrtheit und Unabhängigkeit eines Staates gerichtet sind, zu unterlassen.

Völker haben gemäß der Resolution der UN Generalversammlung vom 7.12.1987 A/RES/42/259 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Friendly Relations Declaration das Recht für Selbstbestimmung zu kämpfen („to struggle“), wobei auch Gewalt gerechtfertigt ist (Punkt 14. der Resolution).

Helsinki Schlussakte 1975

Vielfach wird die Rechtswidrigkeit der Sezession der Krim mit den Helsinki Schlussakten 1975 und dem darin enthaltenen Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen (III.) und der Territorialen Integrität der Staaten (IV.) begründet. Dies ergibt sich aus dem Souveränitätsprinzip in Punkt I. und bezieht sich auf die Teilnehmerstaaten, die gegenseitig ihre auf Souveränität beruhenden Rechte zu achten haben, bezieht sich demnach nicht auf die Völker.

Vollkommen übersehen und ignoriert wird aber, dass auch die Helsinki Schlussakte in Punkt VIII. das kollektive Recht der Völker auf Selbstbestimmung und darüber hinaus auf Gleichberechtigung der Völker beinhalten. Artikel 1 der Menschenrechtspakte wird sogar erweitert und verstärkt, indem betont wird, dass die Völker dieses Recht ausüben können wann und wie sie es wünschen. Neben der Bestimmung des politischen Status wird zusätzlich zu der in den Menschenrechtspakten genannten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung ausdrücklich auch die politische Entwicklung genannt, die nach eigenen Wünschen verfolgt werden soll.

Übersehen und ignoriert wird auch die in den Helsinki Schlussakten enthaltene Mahnung, welche Bedeutung die wirksame Ausübung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker hat und die ausdrückliche Erinnerung an die Bedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses Prinzips.

Die Helsinki Schlussakte haben zweifellos dazu beigetragen, dass 15 Jahre später die Macht des Volkes in zahlreichen Ländern eine Selbstbestimmungswelle in Gang gesetzt hat, die ein totalitäres System zum Einsturz brachte und zahlreichen Völkern Unabhängigkeit und Freiheit brachte.

Budapester Memorandum 1994 Eine weitere – derzeit nur versuchte – Rechtsverletzung ist die von der Regierung bekannt gegebene Absicht, man werde den im Budapester Memorandum 1994 enthaltenen Verzicht auf Atomwaffen nicht einhalten und gegebenenfalls die Produktion von Atomwaffen aufnehmen.

Das erste und wichtigste von Präsident Putin formulierte Kriegsziel, nämlich Schutz der russischen Bevölkerung ist daher berechtigt wird durch weiter andauernde militärische Angriffe gegen den Donbass bekräftigt.

Entmilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine Präsident Putin hat in der Folge als weiteres Kriegsziel über den Donbass hinaus die Entmilitarisierung und Entnazifizierung der Ukraine angegeben und zu diesem Zwecke auch Aktionen außerhalb des Donbass durchführen lassen.

Zur Beantwortung der Frage, ob diese zweifellos kriegerischen Aktionen gerechtfertigt sind, ist die neueste Lehre im Völkerrecht zum Thema Angriffskriege heranzuziehen.

Wenn auch militärische Aktionen ausschließlich unter dem Mandat der Vereinten Nationen zulässig sind, so wird in den letzten Jahren die Zulässigkeit eines Krieges zum Zwecke der Friedensicherung und im Zusammenhang mit humanitären Interventionen diskutiert.

Gemäß der neuen Völkerrechtslehre ist auch ein präventiver Angriffskrieg zulässig, wenn wesentliche Interessen und die Sicherheit gefährdet erscheinen. Zur Abwehr allfällig und drohender Angriff ist auch ein militärischer Präventionsschlag gerechtfertigt.

Russland befindet sich zweifellos in einer Situation, in der seine Sicherheit und auch seine Integrität gefährdet sind. Russland ist von der NATO zur Gänze eingekreist, in unmittelbarer Nähe zu russischen Grenzen sind NATO-Truppen stationiert, die Raketenabwehranlagen in Rumänien und Polen stellen eine unmittelbare Bedrohung durch Atomwaffen dar, ebenso die Aufstockung der Atomwaffenarsenale in Europa und die wiederholten und ernstzunehmenden Drohungen des Westens mit Atomwaffen. Eine weitere Bedrohung wurde von Russland zu Recht in den zahlreichen in der Nähe der russischen Grenze etablierten Bio-Labors gesehen. Das Bild wird durch die immer mehr ausgeweiteten Wirtschaftssanktionen gegen Russland und den Informationskrieg mit unrichtigen Darstellungen abgerundet.

Das Ziel der Entmilitarisierung der Ukraine erscheint unter diesem Gesichtspunkt als zulässig, wobei die Entnazifizierung auf jene rechtsextremen Kräfte in der Ukraine verweisen soll, welche bereits im 2. Weltkrieg Massaker an Russen und Juden mit 50.000 Toten verursacht haben und welche auch derzeit die treibenden Kräfte im Krieg gegen den Donbass sind.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden: Nicht Russland verletzt das Völkerrecht, sondern im Gegenteil die Machthaber in Kiew, unterstützt vom Westen, insbesondere auch mit finanziellen Mitteln und Waffen, sowie befeuert von den westlichen Medien.

Regelbasierte Ordnung anstelle des Völkerrechts Auch der Ukraine-Krieg ist ein Beispiel dafür, dass das Völkerrecht keine Geltung mehr hat. Im Westen wird die mangelnde Beachtung und Beseitigung des bisherigen Völkerrechtes auch gar nicht bestritten. Man beruft sich nicht auf das Völkerrecht, sondern auf die „regelbasierte Ordnung“, wobei diese regelbasierte Ordnung vom Westen diktiert und mit allen Mitteln versucht wird, sie durchzusetzen. Macht geht vor Recht.

Eine internationale Diskussion und Initiative zur Wiederherstellung des Völkerrechts wäre notwendig.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Manni

Völkerrecht?Dem Bombenschmeisser Nr1 geht das am Ar.....vorbei,kennen diese nicht an.Eine grosse Schnauze und nix dahinter.Auch China wird sich dem nicht unterwerfen,warum auch die USA machen es doch vor wie es geht,kill,kill,und wieder kill,das macht diese USA aus.Und nocheinmal:Wofür steht diese Freiheitsstatue?Wofür?Die sollten die Fackel abbauen und durch ein MG ersetzen.

Gravatar: Ratz

"Rechtsverletzungen, insbesondere auch Verletzungen des Völkerrechts "

Blablabla.

1919 haben sich 95,7% der deutschsprachigen Österreicher für den Beitritt zum Deutschen Reich ausgesprochen. Dies wurde von der Entente verboten, obwohl der Krieg angeblich für das "Selbstbestimmungsrecht der Völker" geführt wurde.
Das angebliche "Völkerrecht" ist nur ein Wisch Papier den niemand ernst nimmt. Wie Mao schon sagte: "Das Recht kommt aus den Gewehrläufen".

Gravatar: Ratz

"Am 30. Mai wurde Donezk besonders schwer beschossen. Gleich mehrere Orte in der Stadt wurden mit Raketen mit verbotener Streumunition beschossen, darunter sogar eine Schule."

Streumunition ist nicht verboten. Russland, die USA und die Ukraine haben die entsprechende Vereinbarung nie unterzeichnet. Nur weil die doofen Deutschen Streumunition verboten haben, gilt dies nicht anderswo.

Gravatar: Willi Winzig

Ein hervorragender Bericht von Frau Dr. Barki, der keine Fragen mehr offen lässt, wer hier die Kriegstreiber und Kriegsverbrecher sind.
Wenn man dann noch die Fakten seit 1990 ab den 2 + 4 Verträgen hinzunimmt, dann kann nur ein vollständiger Sieg Russlands über dieses Ukrainische Naziregime und ein gewaltiger Dämpfer für unseren sog. "Werte-Westen" und seiner Lügenmedien die demokratische Ordnung, Freiheit und Gerechtigkeit wieder herstellen.
Dieser üble Bursche Selenskyj gehört dagegen vor ein Internationales Tribunal gestellt und sollte entsprechend als Kriegsverbrecher verurteilt werden.

Gravatar: Nordmann

Danke, Doktor Eva Maria Barki!
Das war ein goßartiger und überzeugender Beitrag zu diesem, eindeutig von westlichen Mächten, inszeniertem Konflikt.
Eindeutige Kriegstreiber sind auch hier wieder die bekannten Akteure die nach bewährten Mustern vorgehen.
Vor Allem um zu verhindern daß Deutschland und andere Staaten Westeuropas freundschaftliche Verbindungen zu Russland pflegen. Der Albtraum der USA.
Meine Hoffnung: Zeiten ändern sich.

Gravatar: individuum verus

Wie konträr die Auffassung einer deutschen "Spitzen-Politikerin" zu den treffenden Aussagen dieses hervorragend verfassten Artikels ist, sei hier nun exemplarisch zitiert:

https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/519883/Vorsitzende-des-Verteidigungsausschusses-fordert-systematischen-Aufbau-von-Feindbildern

Zitat Anfang:

"Die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses des Bundestags, Marie-Agnes Strack-Zimmermann, fordert eine Neuausrichtung der Bundeswehr mit einer konfrontativen Stellung gegenüber Russland. «Was wir brauchen - das mag martialisch klingen - Sie brauchen, um aus Sicht der Bundeswehr zu agieren, ein Feindbild», sagte die FDP-Politikerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (Dienstag). Russland sei in den letzten Jahren der Appeasement-Politik nicht mehr als solches empfunden worden.

«Jetzt wissen wir, wie ein Feind aussehen könnte, in diesem Fall aussieht. Und deswegen muss auch die Nato angepasst werden an das Thema China, was passiert mit dem Iran, wie gehen wir weiter mit Russland um», sagte Strack-Zimmermann. «Das heißt, Sie brauchen ein Bild eines möglichen Feindes, der unsere Freiheit und Demokratie beseitigen will. Und das sehen wir jetzt gerade.» Darauf fußend würde man dann eine Bundeswehr um- oder aufbauen." Zitat Ende

Nach dem Lesen dieser Zeilen habe ich mich unbewußt gefragt, wer hier eigentlich der wahre Feind der Demokratie ist und wer sie durch Beseitigungsabsicht bedroht?

Danach dämmerte es mir, was für tiefe Abgründe an Parallelen zur deutschen Geschichte sich hier höchstwahrscheinlich auftun. Unwillkürlich habe ich mich gefragt, wohin dieses "weibliche Wesen" will, ob sie möglicherweise einem historischen Vorbild nacheifern möchte, Stichwort "Propaganda"?

Denn schon bereits damals wußte ein gewisser J. Goebbels Folgendes:

»Die niederen Massen sind meistens viel primitiver als wir denken. Das Wesen der Propaganda ist deshalb unentwegt die Einfachheit und die Wiederholung. Es kann also keiner sagen eure Propaganda ist zu roh, zu gemein oder zu brutal. Sie soll gar nicht anständig sein. sie soll zum einen Erfolge führen.«

Wohin die Feinbildausrichtung auf Rußland der Vorgängerarmee der Bundeswehr, der Wehrmacht, geführt hat, ist hinlänglich bekannt.

Außerdem führen solche Aussagen die letzten 32 Jahre der deutschen Geschichte ad absurdum, denn gottlob waren die Zeiten des Kalten Krieges vorbei, in denen den Soldaten der BW indoktiniert wurde, die NVA (DDR) und die Sowjetarmee (UdSSR) seien ihre natürlichen Feinde und nun das.

Gravatar: Tom aus+Sachsen

@Sting 31.05.2022 - 13:54 , vielleicht nuschelt der alte Mann bloß und meint INDIANER .

Gravatar: Ekkehardt Fritz Beyer

... „Im Westen wird die mangelnde Beachtung und Beseitigung des bisherigen Völkerrechtes auch gar nicht bestritten. Man beruft sich nicht auf das Völkerrecht, sondern auf die „regelbasierte Ordnung“, wobei diese regelbasierte Ordnung vom Westen diktiert und mit allen Mitteln versucht wird, sie durchzusetzen. Macht geht vor Recht“!

Dieses von der Stasi begünstigte und scheinbar neunmalkluge und scheinbar einen Heiligenschein tragende ´Gauck` aber wirft Gauck wirft Russland den Bruch des „Völkerrechts“ vor!!!
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ukraine-gauck-wirft-russland-bruch-des-voelkerrechts-vor-a-992504.html

Belegt dies nicht erneut, dass auch ´dieses` Mensch(?) gar nicht weiß, wovon es spricht???

Gravatar: Tamara Wiener

Dieser großartige Artikel zeigt, was Völkerrecht wirklich bedeutet und wie es mit der UNO-Charta übereinstimmt. Auch führt er einen „Trick“ der NWO-Strategen an, mämlich, die regelbasierte Ordnung, mit der das Völkerrecht ausgehebelt werden soll. Frau Baerbock als Vertreterin der regelbasierten Ordnung und Herr Habeck, für den es kein Volk gibt, sollten deshalb ein Warnsignal sein. Die Technokraten der neuen Weltarchitektur versuchen das, was über lange Zeiträume gewachsen ist und als Völker entstanden ist, zu überwinden um eine identitätslose Menschheit ohne Herkunft zu erschaffen, und dies durch unnatürliche, künstliche Identitätsformen zu ersetzen.

Gravatar: Sting

US-Präsident Joe Biden hat in seiner jüngsten Rede vor dem US-Kongress Ukrainer mit Iranern verwechselt. Solche Pannen kommen bei dem 79-jährigen Präsidenten oft vor.
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„Putin kann Kiew mit Panzern umkreisen, er wird aber niemals die Seelen und Herzen der Iraner bekommen“, sagte Biden vor dem Kongress in Bezug auf die russische Militäroperation zur „Denazifizierung und Demilitarisierung“ der Ukraine.

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