Was ist überhaupt Datenschutz?

Es wird im Zusammenhang mit Google Street View viel über Datenschutz gesprochen. Was ist aber überhaupt Datenschutz?

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Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 im Urteil über die Volkszählung ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Das heißt, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann. Insoweit steht die informelle Selbstbestimmung rechtlich im Bezug zur im Grundgesetz verankerten Würde des Menschen. Konkret bedeutet dies unter anderem, dass der Staat keine Datensammlungen ohne zuvor genau festgelegten Zweck festlegen darf und das dem Staat daraus Informationspflichten über bereits erhobene Daten erwachsen.

Der Begriff der Personenbezogenen Daten geht von lebenden Personen aus, kann aber im Einzelfall auch Verstorbene betreffen. Es handelt sich dabei um Einzelangaben über persönliche Verhältnisse. Aggregierte Angaben etwa über die politische Einstellung bestimmter Personengruppen in Prozent sind hingegen keine personenbezogenen Daten. Daten gelten nur dann als personenbezogene Daten wenn sie klar einer Person zugeordnet werden können. Aus den Informationen muss sich die eindeutige Identität der Person bestimmen lassen. Beispiele für solche Informationen sind Kennnummern, Sozialversicherungsnummern, markierte Bild und Tondaten usw. Die Person muss dabei nicht zwangsläufig bestimmt sein, es genügt, wenn sie bestimmbar ist, etwa wenn durch eine breite und systematische Auswertung von Daten diese zu einer bestimmten Person führen oder wenn durch allgemein zugängliche Quellen wie etwa ein Telefonbuch ein Zusammenhang zwischen einer Information, in diesem Fall einer Telefonnummer und einer Person hergestellt werden kann. Es kann also von den übrigen einer Behörde zur Verfügung stehenden Informationsquellen abhängen, ob eine bestimmte Information in diesem Kontext als personenbezogen gelten muss oder nicht. „Die Begriffe der Bestimmbarkeit und des Personenbezugs sind folglich relativ.“ Bestimmbar ist eine Person dann, „wenn die betreffende Einzelangabe, sei es unter Zuhilfenahme informationstechnischer oder mathematisch-statistischer Analyseprogramme, sei es unter Berücksichtigung des Zusatzwissens der verantwortlichen Stelle, zur Identifikation des Betroffenen führt.“

Das Recht auf informelle Selbstbestimmung gilt aber nicht absolut, sondern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen muss. „Die grundsätzliche Befugnis des einzelnen, selbst über seine Daten zu bestimmen, kann nicht im Sinne des Rechts einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft einzelner über die eigenen Daten interpretiert werden. Die autonome und nicht die bedingungslose Person bestimmt das Menschenbild der Verfassung.“

Information:

J. Kühling, C. Seidel, A. Sivridis: Datenschutzrecht, Frankfurt a. M 2008.

M. Tinnefeld, E. Ehmann, R. Gerling: Einführung in das Datenschutzrecht, München 2005.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Liberalen Instituts.

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