Es ist merkwürdig - und leider auch bezeichnend -, daß die deutschen Staatsanwaltschaften den § 331 StGB nicht mehr kennen, der die Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger auch nach Beendigung der Dienstausübung und auch dann unter Strafe stellt, wenn die Dienstausübung total korrekt war. Es mag sein, daß die Staatsanwaltschaften an der Verfolgung dieses Offizialdelikts, das seit vielen Jahren immer wieder und derzeit täglich durch die Zeitungen geht, nicht aus Unkenntnis des Gesetzes gehindert sind, sondern aus Furcht vor den Folgen seiner Anwendung. Der Rechtsstaat läßt grüßen.
Vorteilsnahme?
Für die Inhalte der Blogs und Kolumnen sind die jeweiligen Blogger verantwortlich. Die Beiträge der Blogger und Gastautoren geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder.
Kommentare zum Artikel
Bitte beachten Sie beim Verfassen eines Kommentars die Regeln höflicher Kommunikation.
Keine Kommentare