Unliebsame Post vom Finanzamt

Was Rentner versteuern müssen, was es mit der nachgelagerte Besteuerung auf sich hat und warum der Ertragsanteil der  Altersrente eine Tatsachenfälschung ist

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Dies haben Rentner in ihrem Regionalblatt bestimmt nicht gern gelesen: „Finanzämter machen Jagd auf Ruheständler“. Jedenfalls in Schleswig-Holstein.Aber gewiss auch anderenorts.Der deutsche Staat ist selbst dann klamm, wenn seine Steuereinnahmen einen neuen Rekord erreicht haben.Auf Rekordstand nämlich hat er auch seine Verschuldung getrieben.Wer also Geld hat, ob viel oder wenig, wird ausgequetscht.Also auch die Rentner.Also steht ihnen vom örtlichen Finanzamt unliebsame Post ins Haus.Warum?

Eine Folge des Alterseinkünftegesetzes seit 2005

Die Post ist eine Folge des Alterseinkünftegesetzes.Das ist zwar schon seit dem 1.Januar 2005 in Kraft, aber jährlich kommen neue Rentner hinzu, die mit ihrer Rente aus der gesetzlichen Alterssicherung steuerlich noch nicht erfasst sind.Also werden sie aufgefordert, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, teils auch für zurückliegende Jahre.Die Daten der Rentner haben die Rentenkassen an die Finanzämter übermittelt.1) Mit dem Alterseinkünftegesetz wird schrittweise der Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung der Renten (und Beamtenpensionen) geregelt.2)

Eine zusätzliche Belastung für die „Bestandsrentner“

Zwar ist es durchaus sinnvoll, die Einkünfte aus der Altersvorsorge erst dann zu besteuern, wenn sie den Ruheständlern zufließen, und jene Teile des Einkommens, die sie während ihres Berufslebens für die Altersvorsorge aufgewendet haben, unbesteuert zu lassen.Aber die nachgelagerte Besteuerung jetzt ist auf den sogenannten Ertragsanteil bezogen, der in der Rente angeblich noch enthalten ist.Er ist auch schon vor 2005 besteuert worden.Für Menschen, die im Regelfall mit 65 Jahren aus dem Beruf ausschieden, war dieser Ertragsanteil auf 27 Prozent der Rente festgelegt worden.Mit Jahresbeginn 2005 wurde er um 23 Punkte auf 50 Prozent heraufgesetzt.Damit zwingt das Alterseinkünftegesetz diejenigen, die schon vor 2005 Rente bekamen, („Bestandsrentnern“) eine Besteuerung von sogar 50 Prozent ihrer Rente auf.Bevor ein Missverständnis entsteht: Besteuert wird die Rente nicht mit einem Steuersatz von 50 Prozent, sondern besteuert wird nur die Hälfte der Rente mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz.Die andere Hälfte unterliegt der Steuer nicht.

Besteuert wird, was es gar nicht mehr gibt

Aber diese Besteuerung ist ein zusätzlicher staatlicher Raubzug, denn einen Ertragsanteil in der Rente gibt es gar nicht mehr, und zwar seit dem endgültigen Wechsel von der einst kapitalgedeckten gesetzlichen Altersversicherung zum reinen Umlageverfahren im Jahr 1969.Denn weil nicht mehr kapitalgedeckt, fallen aus dem nicht mehr vorhandenen und daher nicht mehr verzinsten Kapital keinerlei Erträge mehr an.Trotzdem wird der vermeintliche Ertragsanteil immer noch der Einkommensteuer unterworfen.Das ist sachlich völlig unbegründet und folglich ungerechtfertigt.Seit über 44 Jahren wird mit der Besteuerung dieses vermeintlichen  Ertragsanteils etwas beibehalten und verewigt, was seine Begründung längst verloren hat und daher eine Tatsachenverfälschung ist, eine bloße Fiktion.Noch ungerechtfertigter ist die Fiktion mit dem Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung 2006 geworden.

Die vergleichsweise solide Zeit

Bis 1957 war die allgemeine Alterspflichtversicherung (meist nur Rentenversicherung genannt) kapitalgedeckt.Trat der Rentenfall ein, enthielt die gezahlte Rente erstens einen Anteil, der aus dem im vorangegangenen Berufsleben eingezahlten Beiträgen (aus zumindest teilweise versteuertem Einkommen) bestand.Und zweitens enthielt sie einen Anteil an den Zinserträgen, die sich daraus ergaben, dass die eingezahlten Beiträge am Geld- und Kapitalmarkt angelegt wurden.Nur dieser Ertragsanteil durfte besteuert werden, nicht dagegen der mit der Rente zurückerstattete Anteil am Kapitalstock.Das war vertretbar, das war die vergleichsweise solide Zeit.

Dann unsolide - Von der Kapitaldeckung zum Umlageverfahren

Mit dem Jahr 1957 wurde die gesetzliche Altersicherung dann unsolide, es begann die Hinwendung zum Verfahren des von der Hand-in-den-Mund-Lebens (Umlageverfahren): Die Renten für die Ruheständler wurden bezahlt aus den laufenden Beiträgen der zwangsversicherten Berufstätigen.Endgültig vollzogen wurde der Wechsel 1969, und man nannte das Ganze - beschönigend und falsches Vertrauen weckend -„Generationenvertrag“.Doch das Trugbild, dass die Rente noch immer einen Ertragsanteil enthalte und dieser zu besteuern sei, wurde beibehalten.Es bleibt selbst dann noch dabei, seitdem ein immer größerer Teil der auszuzahlenden Renten durch allgemeine Steuergelder finanziert werden muss, weil das Umlageverfahren (auch wegen seines politischen Missbrauchs) sonst längst zusammengebrochen wäre.Den meisten Zwangsbeitragszahlern ist dies alles verborgen geblieben.

Die 50-Prozent-Besteuerung ist  im Ansatz nicht falsch

Da es also einen Ertragsanteil nicht mehr gibt, darf er auch nicht besteuert und durfte schon gar nicht erhöht werden.Also müsste eine andere Begründung herhalten, um die schon vor 2005 gezahlten Renten (Bestandsrenten) nachträglich zu besteuern.So ließe sich darauf verweisen, dass die Zwangsbeiträge zur Rentenversicherung während des Berufslebens aus zwei Hälften bestehen.Die eine zahlt der jeweilige Arbeitgeber, für die andere müssen die Arbeitnehmer selbst aufkommen.Die Arbeitgeberhälfte ist, obwohl sie auf keiner Lohn- und Gehaltsabrechnung auftaucht, ein Teil des Arbeitsentgelts, aber gleichwohl vom Arbeitnehmer nicht zu versteuern.Nur seine eigene Beitragshälfte unterliegt der Besteuerung - gemildert nur durch den (hier freilich sehr begrenzten) Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendung. Folglich drängt es sich auf zu sagen: Wenn die Beschäftigten mit der Beitragshälfte des Arbeitgebers ihren späteren Rentenanspruch steuerfrei verdoppelt haben, wäre es gerechtfertigt, diese Hälfte der Rente nun im Ruhestand nachträglich der Steuer zu unterwerfen - so also, wie es jetzt seit 2005 geschieht.Insofern ist das Alterseinkünftegesetz in seinem Ansatz nicht falsch.

Aber die „Bestandsrentner“ bekommen weniger

Dagegen steht, dass „Bestandsrentner“ nun eine um diese zusätzliche Steuer deutlich geringere Rente erhalten, obwohl sie ihr Arbeitsleben lang darauf vertraut haben, dass es bei dem bleibt, was ihnen führende Politiker - allen voran einst Norbert Blüm3) - versprochen haben. Denn ihre Renten werden, um es zu wiederholen,  seit 2005 zu 50 Prozent der Einkommensteuer unterworfen statt bis 2005 nur zu 27 Prozent. Hier fand  (wie bei den Neurentnern der Jahre 2005 und später) ein gleitender Übergang, auf Jahre verteilt, nicht statt. Zusätzlich belastend auch dies: Wird die Rente (um die Geldentwertung aufzufangen und orientiert am Anstieg der durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienste) erhöht, wird dieser Erhöhungsteil, so gering er auch ausfallen dürfte, schon in vollem Umfang besteuert, nicht nur mit seiner Hälfte. Das ist freilich auch bei den „Neurentnern“ so.

Der verletzte Vertrauensschutz

Mit der Erhöhung des Besteuerungsanteils von 27 auf schlagartig 50 Prozent ist der Vertrauensschutz gegenüber den „Bestandsrentnern“gewiss verletzt.Aber versprochen und gebrochen haben Politiker schon viel.So pflegen die meisten ihrer Opfer schon gar nicht mehr auf den Schutz zu pochen, haben resigniert.Politiker und ihre Parteien waren es auch, die über Jahre die Rentenkasse geplündert haben, um damit versicherungsfremde Leistungen zu finanzieren.Indirekt gekürzt haben sie die Bestandsrenten bereits 2004, weil die Rentner zu ihrer Pflegepflichtversicherung keinen Zuschuss mehr bekommen und den Beitrag dafür allein tragen müssen.Dabei besonders arm dran ist, wer für seinen Ruhestand nur diese Staatsrente hat, sich nur auf sie verlassen konnte, weil es zu anderer Altersversorgung daneben nicht gereicht hat.

Rückwirkende Änderungen untergraben die Rechtssicherheit

Wenn der Staat mitten im Spiel seine Spielregeln bei derart langfristigen Festlegungen wie der Versorgungssicherung im Alter ändert, untergräbt er die Rechtssicherheit.Ausdrücklich untersagt sind ihm rückwirkende Bestimmungen allerdings nur im Strafrecht; bestrafen darf er nur, was zum Zeitpunkt der Tat bereits unter Strafe stand.Aber auch im Steuerrecht sind ihm rückwirkende Änderungen nicht ohne weiteres erlaubt.Das Bundesverfassungsgericht verweist dabei auf den Grundsatz der Rechtssicherheit.Geht der Staat mit diesem Grundsatz und dem Vertrauensschutz nicht behutsam genug um, verliert er die loyale Gefolgschaft seiner Bürger.Ist der Staat nicht gesetzestreu, lassen es auch seine Bürger an Gesetzestreue fehlen.Die Grenzen, die der Staat auf jeden Fall zu beachten hat, ziehen Verfassung und Verfassungsgericht.

Von 2040 an ist die Rente zu 100 Prozent zu versteuern

Doch ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Altersrente sinnvoll und richtig.Auch vollzieht er sich für die Neurentner der Zeit nach dem 1.Januar 2005 schrittweise in einer hinreichend langen Übergangsphase von 35 Jahren, nämlich bis zum Jahr 2040.Für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohortenprinzip“) erhöht sich der Besteuerungsanteil bis 2020 um 2 Prozent und danach bis 2040 um 1 Prozent.Wer zum Beispiel 2012 „in Rente ging“, hat 64 Prozent seiner Rente zu versteuern.2013 sind es beispielsweise 66 Prozent - und so fort.Bei diesen 64 und 66 Prozent bleibt es auch in allen Folgejahren.Wer erstmals 2020 Rente bekommt, muss 80 Prozent seiner Rente der Steuer unterwerfen.Auch dieser Prozentsatz verändert sich für ihn in den Folgejahren nicht.Und alle die von 2040 an Rentner werden, haben ihre Rente voll zu 100 Prozent zu versteuern.Damit ist die Übergangszeit zur vollen nachgelagerten Besteuerung abgeschlossen.4)  Im Gegenzug können die Noch-Berufstätigen einen schrittweise steigenden höheren Anteil ihrer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Altersicherung steuerlich absetzen.Von 2025 an mindern Altersvorsorgeaufwendungen die Steuerbelastung bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (Ehegatten 40.000). Derzeit sind solche Aufwendungen nur in begrenzter Höhe abziehbar.5) Doch wird bis 2040 schrittweise auch der sogenannte Altersentlastungsbetrag bis auf Null abgebaut.

Drei Zitate -  aber letztlich nicht hilfreich

Gleichwohl, so richtig die nachgelagerte Besteuerung der Renten ist, die Steuerlast für alle ist insgesamt zu hoch.Gelten sollte, was Milton Friedman einmal so formuliert hat: “Es ist immer richtig, die Steuern zu senken, in jedem Land, zu jeder Zeit, zu jedem Anlass. Alle Steuern sind zu hoch, alle Regierungen sind zu fett. Sie sollten die Steuern runtertreiben, so tief es geht.Aber beherzigt wird das, wie wir wissen, nicht. Wohl könnte man sich mit Immanuel Kant trösten: Drei Dinge helfen, die Mühseligkeiten des Lebens zu tragen: Die Hoffnung, der Schlaf und das Lachen."  Aber an der Wirksamkeit zweifeln lässt auch das, zum Beispiel, wenn man sich an einen Spruch von Otto Waalkes erinnert:  „Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir: ‚Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen!’ Und ich lachte und war froh – doch es kam schlimmer.“


 1) „Per Gesetz sind die Rentenversicherer verpflichtet, den Finanzämtern Mitteilungen über die erfolgten Rentenzahlungen zu machen. Dies kann ein böses Erwachen für Rentner bedeuten. Die Einkommensteuer auf die Renteneinkünfte wird dann nachträglich mindestens vier Jahre zurück festgesetzt. Als Folge können hohe Steuernachzahlungen auf die Rentner zukommen. Die Festsetzungsfrist (Verjährung der Steuerfestsetzung) beträgt 4 Jahre. Wer aufgrund der Höhe seiner Renteneinkünfte (z. B. weil die Freibeträge wesentlich überstiegen werden, oder weil er auch noch andere Einkünfte hatte) fest damit rechnen musste, mit den Renteneinkünften besteuert zu werden, riskiert ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder ggf. sogar wegen Steuerhinterziehung. Die Mitteilung an die Finanzämter erfolgt von der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Bei der ZfA laufen zentral alle Informationen über Zahlungen an Rentner zusammen. So mancher Rentner wird den nachträglich festgesetzten Steuerbetrag nicht sofort zahlen können. In diesen Fällen sollten sich die Betroffenen mit einem Antrag auf Stundung an ihr Finanzamt wenden. Die Finanzämter sind angewiesen hier "entgegenkommend" aufzutreten, d.h. es kann über eine Ratenzahlung verhandelt werden.“

Quelle: www.finanztip.de/recht/steuerrecht/alterseinkuenftegesetz-ratgeber.htm

 2) Die Reform ausgelöst hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 6. März 2002 (Aktenzeichen BvL 17/99). Darin hat es die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Alterspflichtversicherung für verfassungswidrig erklärt und sich dabei auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3, Absatz 1). Der Gesetzgeber sollte dies, so die Vorgabe des Gerichts, bis zum 1. Januar 2005 ändern.

 3)  Man sieht Norbert Blüm noch deutlich vor sich. Man hört ihn als einstigen Bundesarbeitsminister noch deutlich mit Inbrunst, aus tiefer Überzeugung und mit rheinischem Tonfall beschwörend sagen: „Die Renten sind sicher.“  Blüm versuchte, den Glauben an die Rente zu vermitteln wie Priester die Gottgläubigkeit. Dumm nur, dass er mit diesem Satz nicht gesagt hat, in welcher Höhe die Renten denn sicher sind.

 4) Weitere Einzelheiten hier: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20240_Besteuerung_von_Alterseinkuenften.pdf

 5) Mehr hierzu bei:

www.finanztip.de/recht/steuerrecht/alterseinkuenftegesetz-ratgeber.htm

 

Zuvor erschienen auf meiner Blog-Seite www.kpkrause.de  Hier sind auch meine sämtlichen Beiträge seit Beginn am 18. März 2008  verfügbar.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Klaus Peter Krause

@dickbrettbohrer: Nein, Ihre Interpretation trifft nicht zu. Die Altersrente der Alterspflichtversicherung ist mit der Sozialhilfe nicht vergleichbar. Die Sozialhilfe ist ein Geschenk des Staates an Bedürftige ohne sonstiges Einkommen; es zu besteuern, macht keinen Sinn. Die Altersrente dagegen wird im Lauf des angestellten Arbeitslebens aufgebaut mit Beiträgen aus dem monatlichen Arbeitseinkommen. Die eine Hälfte des jeweiligen Beitrags muss der Arbeitgeber zahlen, die andere der Arbeitnehmer. Die eigene Hälfte kann der Arbeitnehmer auf seiner Gehaltsabrechnung als Abzug sehen, die Arbeitgeberhälfte nicht. Aber beide Hälften sind Bestandteile des Arbeitseinkommens. Also unterliegen auch sie ebenso wie das restliche Arbeitseinkommen der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Doch sind sie Vorsorgeaufwendungen und mindern das ausgezahlte Einkommen, stehen also für den laufenden Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Daher werden sie seit 2005 schrittweise nicht mehr mitversteuert. Dann aber ist die im Ruhestand empfangene Rente als Einkommen der Steuer zu unterwerfen, also 'nachgelagert'.

Gravatar: dickbrettbohrer

Das ist ja geradezu so, als ob z.B. der Sozialbeihilfebetrag besteuert würde - interpretiere ich dies richtig, s.g. Herr Dr. Krause?

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