Derzeit wird dem Online-Händler Amazon in den Medien vorgeworfen unter Ausnutzung von Steuerschlupflöchern für einen Großteil des Gewinnes aus Umsätzen mit deutschen Kunden in Deutschland kaum Steuern zu zahlen, da dieser über Luxemburger Gesellschaften abgewickelt wird, die in Luxemburg körperschaftssteuerpflichtig sind. Hier wird in der Presse etwas als halb legal suggeriert, was rechtlich auf soliden Boden steht. Was legal im Sinne europäischen und bilateralen Rechts ist, kann wohl kaum als “Trick” zur Umgehung der Besteuerung gewertet werden, denn schließlich wurde das Recht ja extra zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem gemeinsamen Markt geschaffen, indem es gewollt ist, dass Unternehmen von einem Standort aus ihre Kunden europaweit beliefern. Es gibt ein Abkommen zwischen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in dem genau geregelt ist, wann ein Unternehmen in einem Land steuerpflichtig ist und wann nicht.
Dort heißt es in Artikel 7 (1):
Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus.
Das Unternehmen zahlt also laut Doppelbesteuerungsabkommen nur in dem Land Körperschaftssteuern, indem es eine Betriebsstätte hat, die jedoch weiter oben in der Begriffsbestimmung des Abkommens näher definiert wird. Hier kann man nachlesen, dass die Logistikzentren des Unternehmens, über die der Umsatz mit deutschen Kunden abgewickelt wird, explizit nicht als Betriebsstätte gelten (Artikel 5 (4)):
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;…
Amazon macht also nichts anderes, als die Handelspolitik der EU und die Steuerpolitik der betroffen Staaten von dem Unternehmen erwartet. Und die Kunden des Unternehmens können sich darüber freuen, denn was da an Steuern weniger gezahlt wird senkt die Preise und lässt Raum für mehr Investitionen im Interesse der Verbraucher. Dass der dadurch forcierte Wettbewerb um die Verbraucher nicht jedem schmeckt, ist leicht verständlich, sollte aber nicht Maßstab der Beurteilung des Umgangs der Unternehmen mit dem Steuerrecht in Europa sein.
Beitrag erschien zuerst auf: liberalesinstitut.wordpress.com
Kommentare zum Artikel
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Hat Amazon doch genau richtig gemacht. Daran könnten sich andere mal ein Beispiel nehmen.