Urheberrechtsschutz oder Zensur_
Urheberrechtsschutz oder Zensur_
Datum: 01.07.2013, 11:47
In dem Prozess wollte ein Pornofilmproduzent gegen die Verbreitung illegaler Kopie seiner Filme im Internet vorgehen und hatte zu diesem Zweck eine Zuordnung von bestimmten IP-Adressen zu den Kunden von Internetprovidern beantragt. Doch schloss sich das Landgericht der Meinung der Betroffenen an, Pornos würden “lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise” zeigen, es aber “an einer persönlichen geistigen Schöpfung” fehlen lassen, weshalb die Voraussetzungen für einen Schutz durch das Urheberrecht in Deutschland nicht erfüllt seien. Hier werden demnach keine klaren Rechtsnormen angewendet, sondern es entscheidet richterliche Willkür über die Schutzwürdigkeit eines Werkes. Bislang wurde der Urheberrechtsschutz zumeist damit begründet, dass er notwendig sei dem Schöpfer die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung seines mit häufig nicht geringen Investitionen verbundenen Werkes zu ermöglichen. Dabei blieb die Entscheidung, ob es sich bei dem Werk nun um einen wirtschaftlichen Wert oder nicht handelt, bislang den Nachfragern am Markt überlassen und war keine Frage des Geschmacks der mit den Urheberrechtsklagen befassten Richter. Ob und wieweit das Urheberrecht notwendig ist Kunst und Kultur zur Wirtschaftlichkeit zu verhelfen und es in einer freiheitlichen Eigentumsordnung eine legitime Funktion hat, ist allgemein umstritten. Welche Gefahren jedoch davon ausgehen kann, wenn sich das Urheberrecht auf indirektem Wege als Geschmackszensur entpuppt, weil Urheber nicht gleichberechtigt behandelt, sondern ihre Werke nach willkürlichen Normen bewertet werden, zeigt dieses Gerichtsurteil eindeutig. Auch deshalb besteht ein Bedarf nach tiefgreifenden Reformen.
Beitrag erschien zuerst auf: liberalesinstitut.wordpress.com
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