Youtube wegen Zensur zu Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verurteilt
Youtube wegen Zensur zu Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verurteilt
Datum: 12.07.2021 - 12:26 Uhr
Im vergangenen Januar machte Youtube das, was Facebook, Twitter und andere sozialen Netzwerke aktuell ganz besonders gerne zu machen scheinen: man zensierte den Beitrag eines Kritikers der aktuellen Covid-Politik. Die Begründung war, wie in solchen Fällen üblich, dünn, schwammig, nichtssagend. Das Video wurde gelöscht mit einem allgemeinen Verweis auf die »Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19« bei Youtube. Der betroffene Nutzer ließ sich diese Zensur aber nicht gefallen und reichte Klage gegen die Netzbetreiber ein und gewann vor Gericht.
Allerdings scheint man bei Youtube nur die eigene - merkwürdige - Gerichtsbarkeit anzuerkennen und fühlt sich nicht an die ordentliche Gerichtsbarkeit gebunden. Jedenfalls wurde das Video trotz eindeutigem Gerichtsbeschlusses nicht wieder online gestellt. Der Nutzer ging wieder vor Gericht, dieses Mal befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit dem Fall und entschied eindeutig: die Betreiber von Youtube müssen ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro zahlen.
Das OLG spricht in seiner Begründung von einem vorsätzlichen und schweren Verstoß der Youtube-Betreiber, die die einstweilige Verfügung im Urteil vom 20. April missachteten und das Video erst am 14. Mai wieder online stellten. In seinem damaligen Urteil hatte das Gericht argumentiert, dass die von Youtube geänderten Richtlinien nicht rechtswirksam im Vertrag mit dem Nutzer einbezogen wurden. Für eine Rechtswirksamkeit sei ein Änderungsvertrag erforderlich gewesen, ein bloßer Hinweis auf etwaige Änderungen genüge keinesfalls.
Das Urteil vom 20. April kann richtungsweisend für alle Nutzer von sozialen Medien sein. Denn sehr viele dieser Netzwerke agieren mit ähnlicher Argumentation, eine allgemein gehaltene Ankündigung von Richtlinienänderungen erfüllt aber nicht die Vorbedingungen einer Rechtswirksamkeit. Zitat aus dem Urteil: »Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes ist nur wirksam, wenn sich der Anbieter entweder wirksam eine einseitige Änderung vorbehält oder mit dem Nutzer einen Änderungsvertrag abschließt.«
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