Verwaltungsgericht Kassel knickt vor dem Koran ein
Verwaltungsgericht Kassel knickt vor dem Koran ein
Datum: 07.05.2018 - 09:40 Uhr
Eine beim städtischen Jugendamt in Kassel bedienstete Muslima hatte beantragt, auch während ihrer Dienstzeit Kopftuch tragen zu dürfen. Sie ist mit Aufgaben rund um die Kinder- und Jugendhilfe für Heranwachsende aus problematischen Verhältnissen betraut und hat während ihrer Dienstausübung viel Bürgerkontakt, vor allem mit Menschen mit Migrationshintergrund. Das Tragen des Kopftuchs und das somit offenkundige Bekenntnis zum Islam, so die Muslima, würde ihr die Kontaktaufnahme zu den Familien durchaus erleichtern. Die Stadt Kassel lehnte das Ansinnen unter Berufung auf die gesetzlich geltende Neutralitätspflicht ab.
Die Muslima zog vor Gericht und stritt gegen die Ablehnung der Stadt Kassel. Vor Gericht argumentierte sie, dass das Tragen eines Kopftuchs eine »Verbindlichkeit ihrer religiösen Regeln« darstelle. Das Verwaltungsgericht Kassel folgte jetzt dieser Argumentation und stufte die religiösen Bestimmungen des Koran höher ein als die in Hessen geltenden Landesgesetze (Urteil 1 K 2514/17.KS). Dabei komme es noch nicht einmal darauf an, ob die Verschleierung im islamischen Glauben vorgeschrieben sei, argumentierten die Richter: »Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit lasse sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen, da ein entsprechendes Bedeckungsverbot – unabhängig von den Unterschieden im Detail – unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet sei und sich auf den Koran zurückführen lasse.«
Glaubensregeln, die im Islam verbreitet sind und sich auf den Koran zurückführen lassen, stehen laut dem Verwaltungsgericht Kassel also über den im Land geltenden Gesetzen. So zumindest ist die Argumentation des Gerichts.
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