Ungarn soll Auslandsfinanzierung linker Gruppen zulassen
Ungarn soll Auslandsfinanzierung linker Gruppen zulassen
Datum: 08.02.2024 - 08:41 Uhr
Nach den Wahlen in Ungarn im Jahr 2022 stellte sich heraus, dass die Opposition gegen Viktor Orbán im Wahlkampf umgerechnet über 15 Millionen Euro von internationalen sogenannten NGOs erhalten hatte. Eine zwielichtige Organisation in den USA namens »Action for Democracy« alleine stellte der ungarischen linken Opposition über 5 Millionen Euro zur Verfügung. Diese NGO hat Verbindungen zum linken Oligarchen George Soros, zu Leuten, die Hillary Clinton nahe stehen, und zu globalistischen Organisationen wie dem Council on Foreign Relations.
Obwohl sich Ungarns Liberale, Sozialisten und Faschisten in einem gemeinsamen und damit gut finanzierten Oppositionsbündnis zusammenschlossen, gelangen Orbán und seiner Regierungspartei Fidesz ein Erdrutschsieg. Die Enthüllung der ausländischen Finanzierung führte dazu, dass im Dezember in Ungarn ein neues Gesetz eingeführt wurde, um ausländische Interessen daran zu hindern, inländische Parteien zu finanzieren. Das Gesetz wurde im Parlament mit einer Dreiviertelmehrheit durchgesetzt.
Doch nun hat die Europäische Kommission wegen des neuen Gesetzes ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Die Kommission schreibt am Mittwoch in einer Pressemitteilung, sie sei der Ansicht, dass die ungarische Gesetzgebung »mehreren Bestimmungen des EU-Primär- und Sekundärrechts widerspricht«. Unter anderem sollen »die demokratischen Werte der Union, das Demokratieprinzip und das Wahlrecht der EU-Bürger, mehrere in der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundrechte, etwa das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens« bedroht oder sogar verletzt werden.
Außerdem verletzte das ungarische Gesetz angeblich »das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, die Vereinigungsfreiheit, das Wahlrecht der EU-Bürger, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht, das Recht, nicht gegen sich selbst auszusagen, und die Vertraulichkeit von Rechtsanwälte, die Anforderungen des Unionsrechts zum Datenschutz und mehrere für den Binnenmarkt geltende Bestimmungen.«
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