Tragen des Kreuzes verboten, Tragen eines Kopftuchs kein Ausschlusskriterium

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Tragen des Kreuzes verboten, Tragen eines Kopftuchs kein Ausschlusskriterium
Datum: 10.04.2017 - 11:54 Uhr

Die Rechtsprechung in Berlin war schon recht häufig etwas anders als im Rest des Landes. Ob das mit der jeweiligen politischen Großwetterlage in der Hauptstadt zusammenhängt, soll jetzt hier nicht weiter erörtert werden. Fakt ist jedoch, dass der Umgang mit dem Berliner Neutralitätsgesetz wieder einmal für Diskussionen sorgt. 

Im Februar hatte das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden, dass das Land eine muslimische Bewerberin nicht pauschal von einer Anstellung als Lehrerin ausschließen darf. bloß weil diese ein Kopftuch trage. Eine solche Vorgehensweise verstieße gegen das Neutralitätsgesetz, begründete das Gericht seine Entscheidung und sprach der Muslimin zudem eine Entschädigung über 8.680 Euro zu (die "Zeit" berichtete). 

Aktuell wird über dieses Gesetz wieder diskutiert. Dieses Mal wurde einer evangelischen Lehrerin an einer staatlichen Schule per Dienstanweisung das Tragen des christlichen Kreuzes untersagt. Selbst die evangelische Kirche, die ja sonst jederzeit dem Islam Tür und Tor öffnet und den Weg ebnet, sieht sich genötigt, in diesem Fall Position für die Lehrerin zu beziehen. Die "Zeit" berichtet, dass der Präsident des Evangelischen Konsistoriums im Zuständigkeitsbereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), Jörg Antoine, "gelassener mit dem Neutralitätsgesetz" umgehen solle.

Zumal die EKBO die entsprechende Regel (Polizisten, Justizmitarbeitern und Lehrern ist es verboten, im Dienst religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen) im Neutralitätsgesetz seit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem März 2015 als verfassungswidrig bezeichnet. 

Sven von Storch

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