Sanktionen beim ALG-II teilweise verfassungswidrig
Sanktionen beim ALG-II teilweise verfassungswidrig
Datum: 05.11.2019 - 10:41 Uhr
Wer im Leistungsbezug des JobCenters (JC) steht, hat mitunter das Gefühl, völlig hilflos staatlich organisierter Willkür ausgesetzt zu sein. Das JobCenter stellt Fragen, die in vielen Bereichen bis in die private Intimsphäre der Antragsteller hinein reicht. Wer dieses Durchleuchten der eigenen Person überstanden hat und in den Leistungsbezug von ALG-II (umgangssprachlich Hartz-IV) aufgenommen wird, für den aber beginnt erst ein ganz besonderer Lebensabschnitt.
Das JobCenter darf Leistungsbeziehern nämlich jede Menge Maßnahmen und Verhaltensvorgaben aufdrücken. Man muss seine Wiedereingliederungsbereitschaft in die Berufswelt unter Beweis stellen. Das, was hier so gestelzt klingt, ist im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit. Arbeitslose sollen sich bemühen, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. So weit ist das in Ordnung. Das JobCenter soll dabei helfen. Klingt auch gut. Doch statt Hilfe zu leisten, werden die Leistungsbezieher in hoher Zahl zu sinnfreien Maßnahmen verpflichtet. Maßnahmen, die keinesfalls dabei hilfreich sind, die Menschen wieder in Lohn und Brot zu bringen. Der einzige Effekt, den solche Maßnahmen haben, ist der, dass die betreffenden Menschen aus der Statitstik verschwinden und die Zahl der Arbeitslosen so künstlich nach unten gedrückt wird.
Viele Leistungsbezieher haben sich gegen solche oder andere der vielen sinnfreien Maßnahmen des JobCenters zur Wehr gesetzt. Doch eine Verweigerungshaltung kam beim JobCenter in der Regel nicht gut an. Man wollte die Verweigerer brechen und sie nötigen, den Anordnungen Folge zu leisten. Wer sich aus der Sicht des JC besonders renitent verhielt, dem wurden die Leistungen bis auf Null gekürzt.
Doch dieser Erpressung hat heute das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Kürzungen der Leistungen von 60 Prozent oder mehr stehen nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, sagte Vizegerichtspräsident Stephan Harbarth in der Begründung. Die Sanktionen müssen gesetzlich neu geregelt werden. Bis das geschieht, dürfen Hartz-IV-Bezieher höchstens mit einer Leistungskürzung von 30 Prozent sanktioniert werden.
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