Kein Anspruch für ALG-II-Empfänger auf volle Übernahme der Wohnkosten
Kein Anspruch für ALG-II-Empfänger auf volle Übernahme der Wohnkosten
Datum: 14.11.2017 - 10:33 Uhr
Für viele Bezieher von ALG II (auch bekannt als Hartz IV) ist die Wohnungssuche alles andere als einfach. Immer weniger bezahlbarer Wohnraum steht einer immer größeren Zahl von Beziehern gegenüber. Das alleine sorgt für einen immensen Wettbewerb, dem die Betroffenen mitunter schutzlos ausgeliefert sind. Durch die zunehmende Zahl derer, die aus den Flüchtlingsunterkünften heraus auf den hart umkämpften Wohnungsmarkt, insbesondere im unteren Preissegment, drängen, wird dieser Wettbewerb noch einmal deutlich verschärft. Vor allem, da dieser Kampf mit ungleichen Mitteln geführt wird.
Denn während den ALG-II-Beziehern weniger Mittel zur Verfügung stehen und aktuell das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass sie keinen rechtlichen Anspruch auf volle Übernahme der Wohn- und Heizkosten durch das JobCenter haben, erhalten »Flüchtlinge« eine Rundumversorgung. Ihr Spielraum bei der Wohnungssuche war zuvor schon etwas größer, wird durch das jetzige Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber noch einmal erweitert. Denn dieses Urteil bezieht sich auf Leistungen aus dem SGB, nicht jedoch für Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hier dürfen die zugrunde gelegten Wohnkosten komplett bis an die örtlich übliche Mietobergrenze heranreichen und werden komplett vom Amt übernommen. Mehr noch: in Ausnahmesituationen dürfen die Wohnkosten die Mietobergrenze sogar überschreiten.
Dem Grundsatzurteil des Bundesverfassunsgerichtes liegt allerdings auch ein Fall zugrunde, der wie gemalt für das Urteil erscheint: eine alleinstehende ALG-II-Empfängerin war vor Gericht gezogen, weil das JobCenter ihr die Übernahme der Wohnkosten für ihre 77(!)-Quadratmeter-Wohnung reduziert hat. Die Wohnung sei zu groß und zu teuer, argumentierte das JobCenter. Dagegen begehrte die Mieterin auf und brachte das Verfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht.
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