Gesundheitsschutz oder Gesundheitsgefahr_

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Gesundheitsschutz oder Gesundheitsgefahr_
Datum: 26.08.2020 - 12:46 Uhr

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist vielen Menschen unangenehm. Laut einer Studie erleben sogar 60 Prozent der Menschen, die die Masken-Verordnung als besonders belastend empfinden, schwere psychosoziale Folgen: Sie ziehen sich zurück, sie essen weniger, um nicht einkaufen gehen zu müssen, sie vermeiden Arzttermine trotz gesundheitlicher Probleme.

Diese schweren psychosozialen Folgen sind bei der nordrhein-westfälischen Regierung offensichtlich nicht in die Kalkulation zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung eingegangen. Das Land hat zu Beginn des neuen Schuljahres eine der schärfsten Hygiene-Verordnungen im bundesweiten Vergleich erlassen. Seit mehr als zwei Wochen gilt dort eine durchgängige Maskenpflicht an Schulen, selbst im Freien und im Unterricht. Lediglich für die Grundschüler zeigte die Regierung Laschet einen Anflug Verständnis: Die sechs- bis zehnjährigen Kinder dürfen ihren Mund-Nasen-Schutz am Unterrichtsplatz abnehmen. Für alle anderen gilt Maskenpflicht für die gesamte Dauer des Schultags. Und der kann an höheren Schulen schon mal von 8 Uhr morgens bis 16 Uhr gehen. Selbst als sich das Augusthoch Detlef mit Temperaturen bis über 35 Grad Celcius durch das Land brannte, zeigte die Laschet-Regierung kein Erbarmen mit den zwangsmaskierten Schülern.

Dies hat sich nun gerächt. Jetzt beschäftigen sich die Gerichte des Landes mit der Maskierung der Kinder. Denn die Klagen von Eltern häufen sich, die das dauerhafte Tragen eines sich über den Tag hinweg verschmutzenden Stofflappens für eine Zumutung und ein Gesundheitsrisiko halten. Hilfe haben die Eltern jetzt durch ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bekommen. Es stellte klar, daß die Schule nicht ermächtigt ist, maskenverweigernde Schüler dauerhaft vom Unterricht auszuschließen. Dies sei nur erlaubt, wenn vom Schüler eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere ausginge, zum Beispiel durch eine Infektion. In diesem Fall liegt also die Beweispflicht bei der Schule. Sie müsse den Unterrichtsausschluss hinreichend begründen.

Ein Gastbeitrag der Initiative Familien-Schutz

Sven von Storch

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