Gerichtsurteil hebt Corona-Beschränkungen für Einzelhandel in Ba-Wü auf

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Gerichtsurteil hebt Corona-Beschränkungen für Einzelhandel in Ba-Wü auf
Datum: 25.03.2021 - 12:04 Uhr

Für Merkel und ihre 16 Hinterzimmer-Politiker kommt es gerade ganz dick. Erst wird eine weitere Stilllegung des Lebens verordnet, euphemistisch als »Osterruhe« bezeichnet, dann rudert man aufgrund der massiven Proteste zurück und will sich kleinlaut entschuldigen (was im Übrigen gar nicht möglich ist - man kann um Entschuldigung BITTEN, sich aber selbst nicht entschuldigen!), und nun kassiert das nächste Gericht die Corona-Beschränkungen mit dem Hinweis auf elementare Rechtsverletzungen.

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat in seiner Begründung für die Aufhebung bestimmter Corona-Beschränkungen für weite Teile des Einzelhandels angeführt, dass diese einen klaren Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellten. Hierfür fehle ein sachlicher Grund, so das Gericht. 

Im Detail geht es um einen Passus, der die Regelungen für den Einzelhandel vorsieht, die nicht unter die Kategorie der Grundversorger (wie Apotheken, Supermärkte und Tankstellen) fallen. Ihnen droht bei regional hohen Infektionszahlen die Schließung respektive lediglich der Verkauf nach Terminvereinbarung. Allerdings war der Buchhandel von diesen Bestimmungen ausgeklammert. Das Gericht sah keinen Grund darin, den Buchhandel gegenüber den anderen Geschäften des restriktiv bedachten Einzelhandels zu bevorzugen und kippte die Beschränkungen.

Den Politikern schrieb das Gericht ins Stammbuch, dass man ihnen Zeit für Korrekturen gebe. Entweder, man hebe die Beschränkungen für den gesamten Einzelhandel auf oder aber der beschlossene Stufenplan ist in seiner Gesamtheit hinfällig.

In dem Zusammenhang hat das gleiche Gericht auch die Corona-Verordnung des Landes mit Blick auf die Dauer der Quarantäne für Einreisen beanstandet. Es fehlen laut Gericht »derzeit nachvollziehbare wissenschaftliche Gründe dafür, bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet« eine 14-tägige Quarantänepflicht zu verhängen, während bei einer Einreise aus einem Risikogebiet eine Quarantäne von lediglich zehn Tagen vorgesehen ist. Das Land habe solche Erkenntnisse nicht benannt, für das Gericht seien sie nach auch den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts nicht erkennbar.

Sven von Storch

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