EU-Ausländern steht Kindergeld für die in der Heimat lebenden Kinder zu
EU-Ausländern steht Kindergeld für die in der Heimat lebenden Kinder zu
Datum: 08.02.2019 - 09:11 Uhr
Das Freizügigkeitsrecht erlaubt jedem Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, sich in jedem dieser Staaten einen Arbeitsplatz zu suchen, sich zu verschaffen und dann in diesen Staat überzusiedeln. Hat ein solcher EU-Ausländer Kinder, so steht ihm Kindergeld zu. Dieses grundsätzliche Anrecht besteht auch dann, wenn die Kinder des EU-Ausländers nicht mit ihm im Zielland leben, sondern im Heimatland verblieben sind. Zudem bleibt der Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn der EU-Ausländer arbeitslos werden sollte. Das hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Az. C-322/17 entschieden.
Grund für das Verfahren war die Klage eines in Irland lebenden Rumänen, der 2009 arbeitslos wurde, ein Jahr lang eine beitragsabhängige Unterstützung zuzüglich Kindergeld und weitere drei Jahre eine beitragsunabhängige Unterstützung ohne Kindergeldleistungen bezog. Er fühlte sich ungerecht behandelt, zog bis vor den Hohen Gerichtshof in Irland, der den Fall an das EuGH zur Auslegung übertrug. Der entschied, dass die Nichtzahlung des Kindergeldes der irischen Behörden gegen die Unionsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme verstoße. Dem Rumänen stünde das Kindergeld zu.
Mit dem Urteil wird jeder in Irland lebenden Person der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Kindergeld eingeräumt; unabhängig davon, in welchem Land die Kinder leben. Der EuGH hat aber nicht darüber geurteilt, ob die zu erbringenden Leistungen dem Lohnniveau des Quelllandes oder dem des Heimatlandes anzugleichen sind. Österreich hatte jüngst die Kindergeldauszahlungen für im Ausland lebende Kinder den dortigen Lebensverhältnissen und Lohnniveau angepasst.
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