Ein Jahr und neun Monate auf Bewährung wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs
Ein Jahr und neun Monate auf Bewährung wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs
Datum: 22.06.2017 - 10:00 Uhr
Ismet S., ein 24-jähriger mit Migrationshintergrund aus Kreuzberg, habe sich über Wochen per WhatsApp mit dem späteren Opfer ausgetauscht und sich ihr so genähert. Schließlich sei es im Januar 2016 zu einem angeblich einvernehmlichen Oralsex zwischen Täter und Opfer gekommen. Eine Vergewaltigung sei es nicht gewesen, argumentierte das Gericht; daher werde der 24-jährige wegen schweren sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungsfrist beträgt vier Jahre. So weit das Gericht.
Doch nun tauchen einige Fragen auf. Warum wurde die Tat vor einem Jugendgericht verhandelt? Der Täter war bei Ausübung der Tat deutlich älter als 21 Jahre, gilt also in strafrechtlicher Hinsicht als Erwachsener und hätte demzufolge auch nach dem Erwachsenenstrafrecht behandelt werden müssen. Wieso schwächt das Gericht die Strafbestimmung ab, wenn im § 176a StGB eindeutig steht, dass auf eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen ist, wenn die Tat »mit einem Eindringen in den Körper verbunden« ist? Außerdem hat Ismet S. die gesamte Tat gefilmt. Der Vorwurf, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, fand nur am Rand Erwähnung.
Faktisch geht ein Kinderschänder mit einer Bewährungsstrafe aus dem Gerichtssaal und kann sich der sommerlichen Temperaturen an Badeseen oder Freibädern erfreuen. Bald sind Ferien und jede Menge 12- oder 13-jährige Mädchen werden sich dort einfinden, um sich bei der Hitze abzukühlen. Leicht bekleidet oder im Bikini...
Ihnen hat der Artikel gefallen?
Bitte unterstützen Sie mit einer Spende unsere unabhängige Berichterstattung.
Für die Inhalte der Blogs und Kolumnen sind die jeweiligen Blogger verantwortlich. Die Beiträge der Blogger und Gastautoren geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder.


Add new comment