Diakonie fordert inklusives Wahlrecht zur Europawahl

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Diakonie fordert inklusives Wahlrecht zur Europawahl
Datum: 04.12.2018 - 11:44 Uhr

Grundsätzlich sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind, berechtigt, an der Bundestagswahl und der Europawahl teilzunehmen. Ausgeschlossen von diesem Wahlrecht ist nach §13 Bundeswahlgesetz (BWahlG) derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Zu diesem speziell definierten Personenkreis gehören unter anderem auch viele Menschen mit geistiger Behinderung. Allerdings ist diese Grenze zwsichen den verschiedenen Stufen der Betreuung fließend. §1896 Abs. II BGB legt fest, dass ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Und genau hier beginnt die Grauzone bezüglich der Ausübung des aktiven Wahlrechts, also der Stimmabgabe.

Der Ansatz von Union und SPD im Koalitionsvertrag festgelegten inklusiven Wahlrechts für Menschen mit geistiger Behinderung sieht vor, dass dieser Personenkreis mit Unterstützung eines Wahlhelfers seine Stimme bei einer Wahl abgeben können soll. Die Frage aber ist, ob ein Betreuungsgericht, dass entweder die Betreuung eines geistig behinderten Menschen aufgrund desse Antrag oder von Amts wegen eingesetzt hat, die Wahlhilfe als »dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis« (§1897 Abs. I BGB) zugehörig betrachtet.

Der Sozialverband Diakonie lässt diese altuell noch existierenden rechtlichen Grauzonen außer Acht und fordert eine grundsätzliche Zulassung von mehr als 81.000 Menschen mit geistiger Behinderung zur Europawahl. Selbst bei einer Umsetzung dieser Forderung stellt sich die Frage: hat der geistig Behinderte seinen Wählerwillen kundgetan oder ist es der Wille des Wahlhelfers?

Sven von Storch

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