Dänemark weist im Land geborenen Schwerstkriminellen mit Migrationshintergrund aus
Dänemark weist im Land geborenen Schwerstkriminellen mit Migrationshintergrund aus
Datum: 13.01.2021 - 11:25 Uhr
Die Ausweisung eines Straftäters ist oftmals aufgrund der unbekannten Herkunft des Täters schwierig. Meist lehnen auch die Herkunftländer die Rücknahme ihrer Schwerverbrecher ab; teils, weil sie mit den verkrachten Figuren selbst nichts zu tun haben wollen, teils aber auch, weil die von jenen Individuen begangene Verbrechen in derern Heimatländern gar nicht als Verbrechen oder gar als Straftat definiert oder verstanden werden. Letztlich leben die Menschen in vielen jener Länder noch mit einer Weltanschauung auf vorzivilisatorischen Niveau.
Noch komplizierter wird die Ausweisung dann, wenn ein Verurteilter als sogenannter Migrant der zweiten in dem Land geboren wurde, in dem er seine Verbrechen verübt hat.
Ein solcher Verbrecher ist Shuaib Khan, der 1986 in Dänemark geboren wurde, allerdings zu keinem Zeitpunkt die dänische Staatsbürgerschaft erlangen konnte. Das lag nicht zuletzt daran, dass er zwischen 2003 und 2017 gleich 13 Mal wegen schwerer Kapitalverbrechen verurteilt wurde. Die Institutionen unseres nördlichen Nachbarn hatten von dem schwerkriminellen Khan, zudem auch noch Chef eines Clans nicht minder krimineller Mitglieder, die Nase gestrichen voll und entschieden, ihn in seine und seines Eltern Heimat Pakistan abzuschieben.
Damit war der Schwerverbrecher Khan, der etliche Gesetze mehrfach gebrochen hat, überhaupt nicht einverstanden und rief den Europäischen Hof für Menschenrechte an. Ihn nach Pakistan abzuschieben, ein Dritte-Welt-Land, stünde nicht im Einklang mit den Menschenrechten, argumentierten Khan und seine Anwälte. Die entsprechende Weisung aus dem Jahr 2017 sei nicht rechtens. In Land seiner Väter und Vorväter leben zu müssen, sei eine »unverhältnismäßig schwere Bestrafung«, jammerte Khan.
Allerdings zog er vor dem Europäischen Hof für Menschenrechte komplett den Kürzeren. Jedes Land habe jederzeit das Recht, »die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in seinen Grenzen zu kontrollieren.« Ausweisungen müssten nach Angaben des Europäischen Gerichtshofs als letztes Mittel verhältnismäßig zur Schwere der Verfehlungen sein. In diesem Fall war dies nach Ansicht des Gerichts absolut der Fall. Khan darf sich nun damit »anfreunden«, demnächst in Pakistan seine Verbrechen zu begehen. Dort allerdings herrscht noch eine archaische Weltanschauung mit ganz anderen Rechtsgundsätzen.
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