Corona-Repressalien im Tonfall des Kriegsrechts

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Corona-Repressalien im Tonfall des Kriegsrechts
Datum: 23.10.2020 - 11:56 Uhr

Es ist verboten, Demonstrationen, Versammlungen und Meetings abzuhalten. So ließ es der Kommandant der sowjetischen Streitkräfte im Bezirk Dresden am 17. Juni 1953 per Aushang überall in der Stadt verteilen. An jenem Tag entzündete sich der Volksaufstand der Menschen gegen die Sollzahl-Erhöhungen des SED-Regimes. Vor allem in Berlin machten die Bürger mobil gegen die kommunistischen Kader, denen das eigenständige Denken der Bevölkerung verdächtig und zuwider war. Deswegen durften auch laut Anweisung nicht mehr als drei Menschen zusammenstehen.

Das öffentliche Leben wurde auf ein Minimum reduziert, Sperrstunden für Theater, Kinos und Restaurants wurden verhängt. Sogar das Begehen und der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen und Straßen wurde untersagt. Lediglich für Menschen mit einem berechtigten Anlass (damals explizit Schichtarbeiter) gab es eine generelle Ausnahmegenehmigung. Der Befehl galt bis auf Widerruf, Verstöße sollten und wurden mit dem Kriegsrecht bestraft.

Letzteres findet derzeit bei den Corona-Repressalien keine Anwendung, aber ansonsten gleichen die derzeit verhängten Maßnahmen und vor allem der Tonfall, mit dem sie »empfohlen« werden, doch auf fatale und frappante Art und Weise genau jenem Text, der 1953 veröffentlicht wurde. Die heutigen Vorgaben weichen nur marginal von dem Kriegsrecht jener Tage ab, in manchen Teilbereichen sind sie sogar noch restriktiver. Damals wussten die betroffenen Menschen, dass sie nicht in einem demokratischen Staat leben; heute wird behauptet, dass dieses Deutschland ein demokratischer Staat sei. Vergleicht man aber die Verlautbarungen damals mit den Verlautbarungen heute, dürften Zweifel an dieser Behauptung berechtigt sein.

Sven von Storch

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