Bundesverfassungsgericht_ Terror-Gefährder dürfen abgeschoben werden

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Bundesverfassungsgericht_ Terror-Gefährder dürfen abgeschoben werden
Datum: 27.07.2017 - 11:18 Uhr

Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit dürfen »zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr« in einem beschleunigten Verfahren abgeschoben werden. So lautet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, welches unter dem Aktenzeichen Az. 2 BvR 1487/17 nachzulesen ist. Somit können islamische Terror-Gefährder unverzüglich in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Die entsprechende Erweiterung des Aufenthaltgesetzes durch den §58a stehe in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, entschieden die Verfassungsrichter.

Jener Paragraph war nach den islamisch motivierten Anschlägen in den USA am 11. September 2001 eingeführt worden, wurde hierzulande aber erstmals dieses Jahr bei den zwei in Göttingen verhafteten Islamisten angewendet. Die beiden Männer aus Algerien und Nigeria stehen in dem Verdacht, einen islamisch motivierten Terroranschlag geplant zu haben und wurden deswegen aus Gründen der Gefahrenabwehr in ihre Heimatländer abgeschoben.

Für die Eröffnung eines Strafverfahrens reichten die zu Tage gebrachten Beweismittel nicht aus. Eine Anklage wegen der Planung eines terroristischen Sprengstoffanschlags oder der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung war das aufgefundene Material nicht belastend genug. Daher blieb nur die Option, den §58a Aufenthaltsgesetz zur Anwendung zu bringen. Das Vorgehen war zuvor auch vom Bundesverwaltungsgericht positiv beschieden worden, das Bundesverfassungsgericht hat jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen, um Rechtssicherheit im Umgang mit diesen Bestimmungen zu schaffen.

 

 

Sven von Storch

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