Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung wegen fehlender Sozialleistungen
Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung wegen fehlender Sozialleistungen
Datum: 30.05.2017 - 10:16 Uhr
Manche Dinge muss man zwei Mal lesen, um sie zu verarbeiten. Der gesunde Menschenverstand weigert sich schlicht und ergreifend, dass Geschehene beim ersten Mal als real anzunehmen. Der nun geschilderte Sachverhalt könnte auch ein solcher Fall sein.
2015 gelangte ein syrischer »Flüchtling« nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Er gab an, dass er bereits in Griechenland Asyl erhalten zu haben. Dort aber schliefe er auf der Straße und erhielte keine sozialen Leistungen. Deswegen habe er sich auf den Weg nach Deutschland gemacht. Das BAMF lehnte seinen Antrag ab, da er bereits in Griechenland Schutz erhalten habe.
Der Syrer bemühte den deutschen Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht Minden wies seinen Antrag auf Eilrechtsschutz ab. In der Begründung hieß es, dass sich die Situation in Griechenland für die »Flüchtlinge« deutlich verbessert habe und er als anerkannter Asylbewerber das gleiche Anrecht auf Sozialleistungen habe wie ein Grieche.
Doch auch dieser Entscheid widersprach den Wünschen des Syrers und er rief das Bundesverfassungsgericht an. Und dieses stoppte die Abschiebung (Az. 2 BvR 157/17). Das Gericht in Minden hätte prüfen müssen, »ob dem Mann in Griechenland womöglich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe«. Es muss dem Beschluss zufolge nun prüfen, inwieweit anerkannte »Flüchtlinge« tatsächlich einen Anspruch auf die in Griechenland zum Januar 2017 eingeführten allgemeinen Sozialhilfeleistungen haben.
Auf gut Deutsch: zahlen die Griechen an Asylbewerber keine Hilfeleistungen, darf der Syrer nicht abgeschoben werden.
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