Auswärtiges Amt definiert Motivationslage der Flüchtlinge per Twitter
Auswärtiges Amt definiert Motivationslage der Flüchtlinge per Twitter
Datum: 16.07.2019 - 10:49 Uhr
Armut und Perspektivlosigkeit waren in der Geschichte der Menschheit schon immer die stärksten Triebfedern, warum Menschen ihre Heimat verlassen haben und sich auf den Weg in eine ungewisse Zukunft an einem ganz anderen Ort gemacht haben. Verbunden mit diesen beiden Aspekten war häufig auch der Hunger, der bei den beiden größten Wanderungsbewegungen der Neuzeit ausschlaggebend war. Im späten 19. Jahrhundert machten sich etwa fünf Millionen Deutsche auf den Weg in die USA. Arbeitsplätze in Deutschland waren rar, die Scholle ernährte die Menschen nicht mehr. Die »Famin« (Kartoffelfäule) in Irland sorgte im selben Zeitfenster dafür, dass sich die Häflte der dortigen Bevölkerung ebenfalls auf den Weg über den Altantik machten. Sie alle waren nach heutiger Definition Wirtschaftsmigranten - und Arbeitskräfte wurden in den aufstrebenden USA drigende benötigt.
Heute wird von Altparteienvertretern und Mainstreammedien versucht, die Motivationslage der »Flüchtlinge« aus Nord- und Zentralafrika sowie aus einigen asiatischen Staaten mit Wortverdrehungen und fadenscheinigen Erklärungen irgendwie der Gesetzeslage anzupassen. Allerdings scheitert die Merkel-Regierung mit diesen Rechtfertigungsversuchen immer wieder an sich selbst. Ein Beispiel dafür ist der jüngste Tweet des Auswärtigen Amts. Dort heißt es nämlich wortwörtlich: »Es ist nachweislich nicht die Aussicht auf Rettung im Mittelmeer, die Menschen veranlasst, sich auf den Weg nach Europa zu machen, sondern Armut und Perspektivlosigkeit in ihren Heimatländern.«
Allerdings sind Armut und Perpsektivlosigkeit, bei allem Verständnis für die Intention der betroffenen Menschen, weder in der Genfer Flüchtlingskonvention definierte Fluchtgünde noch gelten sie als Asylgründe in den entsprechenden Gesetzen. Wer wegen Armut und Perspektivlosigkeit sein Land verlässt, ist nichts anderes als ein Wirtschaftsmigrant und ist als solcher vom Gesetz her zu behandeln.
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