Attac will Gemeinnützigkeit einklagen
Attac will Gemeinnützigkeit einklagen
Datum: 26.02.2020 - 09:50 Uhr
Wer als Verein, Institution oder anderweitige Gruppe für erhaltene Spenden eine Quittung ausstellen will, die der Spender als solche steuerreduzierend geltend machen will, bedarf der anerkannten Gemeinnützigkeit. Liegt diese Gemeinnützigkeit vor, können zwar immer noch Spenden entgegengenommen werden. Nur hat der Spender nichts davon - außer dass er sein Geld los ist.
»Attac« wurde im Juni 1998 in Frankreich gegründet, Attac Deutschland ist ein Projekt des in Frankfurt am Main im Vereinsregister eingetragenen Attac Trägervereins. Theoretisch könnte ein eingetragener Verein, so seine Gemeinnützigkeit anerkannt ist, für erhaltene Spenden entsprechende Quittungen ausstellen, die der Spender bei seiner Steuererklärung als steuermindernde Aufwendungen geltend machen kann. Theoretisch.
Doch bereits im Oktober 2014 erkannte das Amtsgericht Frankfurt am Main der linksgerichtetten Attac die angebliche Gemeinnützigkeit wegen der »allgemeinpolitischen Ziele« der Organisation ab. Die Gemeinnützigkeit beziehe sich auf eingegrenzte Ziele, wie z. B. den Umweltschutz und nicht auf eine breites gesellschaftspolitisches Engagement zu unterschiedlichen Themen, wie es Attac betreibe, so das Gericht in seiner Begründung.
Gegen dieses Urteil hatte Attac geklagt, 2016 vor dem Hessischen Finanzgericht in Kassel zunächst Recht bekommen, doch von dem Bundesfinanzministerium durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgebremst worden. Der Bundesfinanzhof entschied vor etwa einem Jahr, dass das Hessische Finanzgericht sich mit der von Attac angestrebten Revision zu befassen habe. Fakt ist, dass Attac seit 2016 keine abzugsfähigen Spendenbescheinigungen ausstellen kann und die Geldströme seitdem deutlich zurückgegangen sind.
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