AfD reicht Befangenheitsantrag gegen Bundesverfassungsrichter ein
AfD reicht Befangenheitsantrag gegen Bundesverfassungsrichter ein
Datum: 12.07.2021 - 10:22 Uhr
Am 5. Februar 2020 wurde der FDP-Politiker Thomas Kemmerich vom Thüringer Landtag im dritten Wahlgang zum neuen Ministerpräsidenten des Landes gewählt. Niemand wurde vor diesem Wahlgang daran gehindert, seine Stimme abzugeben. Es standen keine Einfluss nehmenden Schlägertrupps vor den Wahlurnen, um die Abstimmenden zu beeinflussen. Niemandem wurden für seine Stimmabgabe in die eine oder andere Richtung Versprechungen gemacht. Es war eine in allen Belangen mit den Vorgaben von Recht und Gesetz im Einklang stehende Entscheidung. Dennoch fühlte sich Merkel genötigt, aus Südafrika ihr Veto einzulegen und wörtlich zu fordern, dass »die Wahl rückgängig gemacht« werden müsse.
Zum einen ist die Rückgängigmachung einer Wahl in Demokratien nicht möglich; da muss man mit dem Wahlergebnis umgehen, ob es einem passt oder nicht. Außerdem geht es den Chef der Bundesregierung nichts an, wer in welchem Land Chef der Landesregierung wird. Das liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung, denn dieses Land ist föderal aufgebaut. Die Politik eines jeden Bundeslandes wird auf der jeweiligen Landesebene entschieden und nicht im Bundeskanzleramt.
Merkel hat sich mit ihrem Veto in die Landespolitk eigemischt und damit gleich mehrfach gegen grundlegende Elemente der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Die AfD hat gegen Merkel Klage eingereicht, Merkel habe gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Diese Klage soll am 21. Juli vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden. Die Richter jenes Gerichtes hatte Merkel am 30. Juni zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen. Daraus resultiert nun ein Befangenheitsantrag der AfD gegen jene Richter des Bundesverfassungsgerichts, die mit Merkel dinierten.
Dass sich ausgerechnet Doris König, die Vorsitzende des Zweiten Senats, und vermutlich auch andere zuständige Juristen »mit der Beklagten auf deren Einladung und faktisch auf deren Kosten zum Abendessen treffen, wirft die Frage auf, ob sie in diesen Verfahren weiterhin als unbefangen betrachtet werden können«, heißt es dazu in der Begründung des AfD-Bundesvorstands.
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