Richtig, aber gefährlich

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Richtig, aber gefährlich
Datum: 02.07.2014, 18:42

Der EGMR hat das französiche Burkaverbot für rechtens erklärt.

Das ist insofern gut und richtig, als die Vollverschleierung in unserer europäischen Kultur- und Rechtsgeschichte erhbeliche Probleme aufwirft. Da ist zunächst einmal die Frage der Indentifizierbarkeit einer Person. Eine andere Frage ist die, in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderliche Möglichkeit zu einer direkten und unverstellten Kommunikation unter allen Menschen ein wertvolles Gut.

Dem steht aber ein anderes, ebenso hohes Gut gegenüber, nämlich das Recht auf freie Religionsausübung. Die Kernfrage, die sich also stellt, ist die Frage, ob eine Vollverschleierung als ein legitimer Ausdruck religiöser Freiheit aufgefaßt werden kann oder nicht. Im europäischen Rechtsverständnis, das haben die EU- Richter mit dem Urteil bekräftigt, ist das nicht der Fall. Damit hat der französische Staat, mithin auch jeder andere europäische Staat das Recht, die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit zu untersagen.

Kritisch wird es, wenn man ernsthaft die Frage nach den Grenzen dieser Freiheit stellt. Ist der Habit einer Benediktinerin oder einer Karmelitin noch im Rahmen? Stellt der breitkrempige Hut eines orthodoxen Juden eine unzulässige, weil die Identifizierbarkeit beeinträchtigende, Kopfbedeckung dar? Aber nicht nur die Kleidung, auch andere Praktiken, die religiös motiviert sind, können in Frage gestellt werden, wenn man erst einmal eine religiöse Praxis verbietet. Schon oft genug hat es Prozesse um störende Kirchenglocken gegeben. Prozessionen im öffentlichen Raum sind in Deutschland unproblematisch, müssen angemeldet, nicht jedoch genehmigt werden. Wird das so bleiben?

Es gibt einen – allerdings wahrlich schweren – Ausweg, dem sich, so weit ich das sehen kann, die EU- Richter entzogen haben. Es wäre die Frage zu stellen, was wirklich ein religiöses Gebot ist und was nicht. Es wäre zu fragen, was eine nicht hinterfragbare religiöse Praxis ist und was nicht.

Man erinnere sich, im Jahr 2011 erstritt sich sich ein Pastafari aus Österreich das Recht, mit einem Nudelsieb auf dem Kopf auf seinem Führerschein abgebildet sein zu dürfen. Die Pastafari, die nichts anderes als eine Scherzreligion zur Verunglimpfung religiöser Menschen sind, können in Wirklichkeit – auch gemäß ihrem eigenen Selbstverständnis – natürlich kaum Anspruch auf die Bezeichnung religiös erheben. Dennoch knickte die zuständige Behörde ein.

Hier ein einknicken vor einer im Grunde die Religion verhöhnende Pseudoreligion, dort ein Urteil gegen eine religiöse Praxis begründet mit höher bewerteten Menschenrechten. Weder das eine noch das andere wird auf Dauer als Rechtspraxis tragen, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen. Es gilt für den Staat zu klären, welcher Religion und welcher religiösen Praxis er im eigenen Interesse Anerkennung und Freiheit in der Ausübung zubilligt. Die extreme Diversifizierung der Gesellschaft hat den Art. 4 GG schon ein Stück weit ausgehöhlt. Wo eine Freiheit mißbraucht wird, indem sie gegen andere Freiheiten ausgespielt wird, ist Gefahr im Verzug. Wo Religionsfreiheit in der alltäglichen Rechtspraxis zu der Illusion führt, Religion sei Privatsache und der öffentliche Raum religionsfrei zu halten, ist gleichfalls Gefahr im Verzug.

Ein christliches Europa hatte damit keine Probleme. In der Armee der K. u. K. – Monarchie gab es Beispielsweise selbstverständlich den Imam, den Rabbi, den Popen und den Pfarrer als Seelsorger für die Soldaten der jeweiligen Religionen. Ein religiöser Staat oder auch nur ein Staat, der religiöse Grundlagen zu eigen hat, wie es die Präambel unseres Grundgesetzes zumindest noch suggeriert, kann das gut und recht einfach integrieren. Ein weltanschaulich neutraler, vollends säkularer Staat hat hier ein weitaus größeres Problem, denn er muß das Phämonen Religion erst einmal für sich definieren und gegen Klamauk ebenso wie gegen die Gesellschaft schädigendes Verhalten abgrenzen.

Diesem Problem haben sich die Richter des EGMR aus meiner Sicht nicht gestellt. Und insgesamt scheint man dieser Diskussion auch in Deutschland ein wenig auszuweichen.

Beitrag erschien auch auf: katholon.de

Sven von Storch

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