Mit zweierlei Maß

Der Schutz von “geistigem Eigentum” wird zunehmend zum Spielfeld der unternehmerischen Gewinnerwirtschaftung via staatlicher Pfründe, ein Phänomen für das die Institutionenökonomik den Begriff “Rent Seeking” geprägt hat. Nicht weiter verwunderlich ist, dass sich in dieses Feld ein gerüttelt Maß an rechtlicher Willkür einschleicht.

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So hat dasselbe Landesgericht Düsseldorf, dass vor ein paar Monaten den Wettbewerb der Hersteller von Tablet-PC zu Gunsten des ohnehin schon erfolgreichen Platzhirsches torpedierte, weil es in der Computerbranche inzwischen möglich ist die Form von Stullenbrettern als Innovation zu patentieren, jetzt einem Anbieter von Kapsel-Kaffeemaschinen das Exklusivrecht auf den Vertrieb passender Kaffeekapseln entzogen. Verwunderlich ist diese Entscheidung indes nicht, denn dem gesamten Konzept des “geistigen Eigentums” fehlt es anders als dem materiellen Eigentum an echten objektiven Begründungskriterien, mit Hilfe derer sich eine von Willkür freie und gegen Lobbyismus immune rechtliche Behandlung entwickeln ließe.

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