Kammer des BVerfG gegen Grundrechte der Eltern

Mit mehreren „Nichtannahmebeschlüssen“ hat die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts Beschwerden gegen das Elterngeldgesetz „nicht zur Entscheidung angenommen“ (z. B. 1 BvR 1853/11). Wer die Begründung aufmerksam liest, wird sich des Eindrucks kaum erwehren können, dass der Beschlusstext auch aus dem zuständigen Berliner Ministerium stammen könnte.

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"Das Elterngeldgesetz ist als einzige nicht-kausale steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung ein Fremdkörper im deutschen Sozialrecht" (Gutachten Kingreen, S. 66, Link siehe unten). Dieses völlig neue Element lässt sich nicht mit dem Sozialstaatsgebot rechtfertigen, da es Besserverdienende begünstigt. Es ist aber auch nicht als Versicherungsleistung zu rechtfertigen wie andere Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I); da es steuerfinanziert ist. Es bedarf demnach einer ganz neuen im bisherigen Sozialrecht völlig unbekannten Rechtfertigung.

 

Nun steht im obigen Beschluss ganz richtig, dass die "Sonderstellung" eines Gesetzes für sich genommen noch kein "Gleichheitsverstoß" sei (Randnummer 8). Das kann aber nicht bedeuten, dass es gar keiner Rechtfertigung bedürfe. Als Rechtfertigungsgründe werden denn auch die von der Bundesregierung angeführten "Gründe" kritiklos übernommen, die allerdings schon jeder nachdenkende Bürger als von vornherein unsinnig erkennen kann.

 

Von der Bundesregierung wurde nämlich geltend gemacht, mit dem Elterngeldgesetz darauf zu "reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden" (Rn 15). Nun versteht es sich von selbst, dass dann, wenn das Elterngeld an das Einkommen im Jahr vor der Geburt gebunden wird, das eher ein Anreiz ist, eine Geburt hinauszuschieben, bis ein höheres Einkommen erzielt wird, was dann wegen des begrenzten "biologischen Fensters" auch der St. Nimmerleinstag sein kann. - Im Übrigen führte das Elterngeldgesetz nur für eine Minderheit von besserverdienenden Eltern zu höheren Leistungen als beim bis dahin geltenden Erziehungsgeld. Die Mehrheit der Eltern erlitt durch das Elterngeld erhebliche Nachteile gegenüber dem früheren Erziehungsgeld. Wie geringere Leistungen ein Anreiz für mehr Geburten sein sollen, erschließt sich dem denkenden Bürger ebenfalls nicht.

 

Es ist den drei Mitgliedern der Kammer wohl auch nicht zu unterstellen, dass sie diese einfachen Zusammenhänge übersehen hätten. Naheliegender ist, dass sie diese gar nicht sehen wollten, um einer kritischen Würdigung des Regierungsstandpunkts von vornherein auszuweichen.

 

Die Frage, warum beim Elterngeld Wohlhabende höhere steuerfinanzierte Sozialleistungen erhalten als weniger Wohlhabende, blieb offen. Eine nähere Begründung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht erforderlich, da das keine "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung" habe. Der Unterschied macht aber bis zu 18 000 € aus, für ein junges Elternpaar eine beträchtliche Summe.

 

Aber es geht hier nicht nur um die Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG. Noch rigoroser geht die Kammer mit Art 6 GG um. So sei die Benachteiligung von Eltern, die vor einer Geburt bereits mehrere Kinder betreuten und deshalb weniger Einkommen erzielen konnten, und die deshalb weniger Elterngeld erhalten, "allenfalls am Rande" von Bedeutung. Dass damit ausgerechnet kinderreiche Familien, die ohnehin schon am stärksten von Armut betroffen sind, zusätzlich verarmen müssen, ist für die Kammer ebenfalls nicht "von grundsätzlicher Bedeutung". Wie diese gezielte Diskriminierung kinderreicher Familien mit dem Auftrag des Grundgesetzes zu deren Schutz vereinbar sein soll, erfährt der Leser nicht.

 

In einen offenen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begibt sich die Kammer mit folgender Formulierung (Rn 18, Satz 2):

"Art 3 Abs 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommenene Rollenverteilungen zu überwinden."

Da das Elterngeldgesetz ausgerechnet die ohnehin schon am stärksten benachteiligten Mütter mehrerer Kinder zusätzlich benachteiligt, wirkt es schon deshalb der Gleichberechtigung entgegen statt sie zu fördern. Darüber hinaus maßt sich die Kammer an, "überkommene Rollenverteilungen" mit einer negativen Wertung zu versehen. Sie verstößt damit eindeutig gegen das Neutralitätsgebot gegenüber der Ehe und Familie, das bisher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als eine "Leitidee unserer Verfassung" galt. Dazu aus BVerfGE 6, 55 <81>:

 

"Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist ."

 

Demnach ist die Kammer ganz wesentlichen Fragestellungen ausgewichen, die sich beim Elterngeldgesetz stellen. Sie hat sowohl die offensichtliche Besserstellung Wohlhabender als auch die Schlechterstellung kinderreicher Familien um bis zu 18 000 € ignoriert mit der Behauptung, beides habe keine "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung". Zur Frage,ab welchem Geldbetrag das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 und das Schutzgebot gegenüber der Familie nach Art 6 eine solche Bedeutung erlangen, hat die Kammer nicht Stellung bezogen. - Der Bürger bleibt mit dieser Frage hilflos zurück.

 

Völlig verwirrend und unverständlich wird es, wenn die zusätzliche Benachteiligung von kinderreichen Müttern, damit begründet wird, "die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen" (Rn 18).

 

Als willkürliche Auslegung des Grundgesetzes muss es erscheinen, wenn sich die Kammer von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst und eine bisher als "Leitidee unserer Verfassung" "im Sinne der klassischen Grundrechte" betrachtete Regel durch Vorgabe einer neuen "Rollenverteilung" "überwinden" will.

 

An die Tatsache, dass sich Regierungspolitik häufig wenig oder gar nicht ums Grundgesetz schert, haben wir uns gewöhnen müssen. Die Hoffnung auf eine Korrektur durch das höchste Gericht war immer noch eine Hoffnung. Wenn aber nun eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts zentralen Fragen zu den Grundrechten der Bürger einfach ausweicht mit der Behauptung, sie hätten keine "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung", dann stellt sich die Frage, ob den im Grundgesetz verankerten Grundrechten in unserem Land überhauppt noch eine "grundsätzliche Bedeutung" zugeordnet wird.

 

Kann eine aus drei Personen bestehende Kammer die gefestigte Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts einfach ins Gegenteil verkehren? Ist das mit einem Rechtsstaat vereinbar?

 

Der eingangs erwähnte Kammerbeschluss ist im Original (einschließlich einer Kommentierung der einzelnen Randnummern) nachzulesen unter:

 

 

www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/aktuelles/aktionen/K.-Beschluss_ausfuehrl._Kommentar.pdf

 

 

Das Gutachten von Prof. Kingreen zur Verfasuungsmäßigkeit des Elterngeldgesetzes:

 

www.oedp.de/fileadmin/user_upload/bundesverband/programm/programme/RechtsgutachtenElterngeldklage.pdf

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