Menschenrechtsbildung (Teil 1)
Menschenrechtsbildung (Teil 1)
Datum: 07.10.2009, 09:21
Teil 1 – Völkerrechtliche Grundlagen, oder: Menschenrechtsbildung ist Menschenrecht
Bereits die 1948 verkündete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) enthält an prominenter Stelle, nämlich schon in der Präambel, eine interessante Anmerkung. Es wird darauf verwiesen, dass die Achtung der in der Erklärung verbrieften Rechte durch „Unterricht und Erziehung“ zu fördern sind (Präambel Abs. 5 AEMR). In Artikel 26 wird die Zielsetzung der schulischen und beruflichen Ausbildung bestimmt als die „volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (Art. 26 Zf. 2 Satz l AEMR). Wir finden also schon bei den Menschenrechten selbst den Hinweis auf die Bedeutung von Bildung und Erziehung für die Verwirklichung dieser Rechte. Daher liegt es nahe, von einem „Menschenrecht auf Menschenrechtsbildung“ zu sprechen.
Dieser Eindruck wird bestärkt, wenn man sich weitere Dokumente des Individualvölkerrechts anschaut. Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) wird Bildung als Menschenrecht hervorgehoben und betont, dass „die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken soll“ (Art. 13 Satz 1). Auch das Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung aus dem gleichen Jahr weist auf den Zusammenhang zwischen Erziehung und Menschenrechtsschutz hin, wenn die Vertragsstaaten verpflichtet werden, „unmittelbare und wirksame Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen- oder Volksgruppen Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.“ (Art. 7). Schließlich wird im Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) der Zusammenhang zwischen Bildung und Achtung vor den Menschenrechten genannt (Art. 29). Kurzum: Wo immer auf völkerrechtlicher Ebene von Menschenrechten gesprochen wird, da wird zugleich die Menschenrechtsbildung erwähnt und dort, wo es um Bildung geht, wird die Achtung vor den Menschenrechten als wichtigster Inhalt genannt.
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