ÖDP_ Das Elterngeldgesetz ist verfassungswidrig (I)
ÖDP_ Das Elterngeldgesetz ist verfassungswidrig (I)
Datum: 16.06.2011, 08:07
Die bisher unterstützten 6 Klägerinnen haben sich auf einen Aufruf der ÖDP gemeldet. – Vermutlich hätte keine von ihnen ohne die Unterstützung der ÖDP den Klageweg beschritten, weil sie sich die finanziellen und nervlichen Belastungen, die der jahrelange Weg bis zum Bundesverfassungsgericht mit sich bringt, nicht zugemutet hätten. – Hier zeigt sich, dass die nach dem Grundgesetz zustehenden Grundrechte eigentlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn das finanzielle Risiko getragen werden kann. Die Unterstützung durch die ÖDP ist als Hilfestellung zu verstehen, diese Klippe zu überwinden.
Vom Erziehungsgeldgesetz zum Elterngeldgesetz
Das Elterngeldgesetz (BEEG) gilt für Geburten ab 1.1.2007 und hat das bis dahin geltende Erziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgelöst. Nach dem Erziehungsgeldgesetz wurden 300 € /Monat über 24 Monate nach Geburt eines Kindes gezahlt. Bei höherem Einkommen wurde der Betrag gemindert oder fiel ganz weg. Die Einkommensgrenzen lagen für die ersten 6 Monate wesentlich höher als für die restlichen 18 Monate. Eltern mit niedrigerem Einkommen waren also begünstigt. Das wurde mit dem Sozialstaatsgebot begründet.
Mit dem Elterngeldgesetz wurde eine Wende um 180 Grad vollzogen. Der Bezugszeitraum wurde auf 12 Monate (bei Beanspruchung durch beide Eltern auf 14 Monate) gekürzt. Das Mindestelterngeld beträgt 300 €/Monat. Wenn aber vor der Geburt ein höheres Einkommen erzielt wurde, beträgt es 67% (seit 2011 65%) des im Jahr vor der Geburt erzielten Netto-Einkommens (bis zum Höchstbetrag von 1800 €). – Damit wurden die Ansprüche von ärmeren Eltern (Eltern, die vor der Geburt bereits vorhandene Kinder betreut haben, Studentenpaare, Geringverdiener, Arbeitslose) halbiert. Wohlhabende erhalten dagegen gegenüber den ärmeren Eltern den bis zu 6-fachen Betrag und zwar in der Regel je mehr, desto wohlhabender sie sind.
Von der Regierung wurde diese Praxis mit einem „Paradigmenwechsel“ begründet. Das Elterngeld habe im Gegensatz zum Erziehungsgeld eine „Einkommensersatzfunktion“ wie etwa das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld I. Übersehen wurde dabei, dass dieser Vergleich gleich auf zwei Beinen hinkt: Einmal sind Kranken- und Arbeitslosengeld I Versicherungsleistungen, denen auch mit dem Einkommen steigende Beiträge zugrunde liegen, während das Elterngeld steuerfinanziert ist. Zum andern sind Krankheit und Arbeitslosigkeit Schadensfälle, während das von einer Geburt nicht behauptet werden sollte.
Wenn eine politische Partei Klagen gegen das Elterngeldgesetz unterstützt, so muss sie schwerwiegende politische Einwände gegen das Gesetz haben und außerdem der Auffassung sein, dass Grundrechte von Eltern verletzt werden.
Politische Einwände gegen das Elterngeldgesetz
Das Elterngeldgesetz wertet die Erziehungsleistung ab. Das Elterngeld ist (abgesehen vom Mindestbetrag von 300 €) kein Honorar für die Erziehungsleistung, sondern eine „Zulage“ für Erwerbsarbeit im Jahr vor einer Geburt. Damit wird die auch heute noch überwiegend von Frauen geleistete Erziehungsarbeit erneut zugunsten herkömmlicher Erwerbsarbeit abgewertet. Das ist eine konsequente Fortsetzung der unter Adenauer eingeleiteten und seither von allen Bundesregierungen fortgesetzten elternfeindlichen Sozialpolitik (Stichwort Rentenreform 1957); die durch Abwertung der Erziehungsarbeit zugunsten der Erwerbsarbeit gekennzeichnet ist. So wurden z. B. die Rentenansprüche an Erwerbsarbeit gekoppelt, obwohl die gesetzlichen Renten einer Generation ausschließlich von deren Kindern bezahlt werden müssen, also letztlich nur durch Kindererziehung erarbeitet werden. Schließlich werden die Sozialabgaben nicht etwa für die eigene Rente angespart wie bei einer Kapitalversicherung, sondern ausschließlich zur Finanzierung der Renten der vorangegangenen Generation verwendet. Diese Abwertung der Erziehungsleistung gegenüber der Erwerbsarbeit wird durch das Elterngeldgesetz nochmals verschärft.
Das Elterngeldgesetz hat die Familienarmut verstärkt. Gegenüber dem zuvor geltenden Erziehungsgeldgesetz wurden die Leistungen für die ohnehin ärmsten Eltern in der Regel halbiert (Studenten, kinderreiche Familien u.a.); während nur wohlhabendere Eltern Vorteile hatten. Unterm Strich hat das Elterngeld nur für eine Oberschicht von Eltern (etwa 24 %) Vorteile gebracht, während etwa 60% der Eltern (also die Mittel- und Unterschicht) schlechter gestellt wurden als beim vorangegangenen Erziehungsgeld. Für den Rest kommt es etwa auf das gleiche raus.
Das Elterngeldgesetz ist familienfeindlich. Aufgrund der Beziehung zum Einkommen im Jahr vor der Geburt sinkt in der Regel das Elterngeld mit steigender Kinderzahl, da Eltern weniger erwerbstätig sein konnten, je größer die Zahl bereits vorhandener Kinder war. Mit der Regel „Je mehr Familie, desto weniger Elterngeld“ hat es die Bundesregierung fertig gebracht, dass selbst dieses Gesetz familienfeindlich ist.
Das Elterngeldgesetz erhöht gesundheitliche Risiken. Wenn z. B. eine Studentin ein Kind nach Abschluss ihres Studiums bekommt, erhält sie 3 600 € Elterngeld (12 x 300 €). Zögert sie die Geburt um 3 Jahre hinaus, kann sie das Elterngeld auf 21 600 € (12 x 1800 €) erhöhen, erhält also 6 x so viel. Damit wird die ohnehin bestehende Tendenz, Geburten zeitlich hinauszuschieben, weiter verstärkt. Da die gesundheitlichen Risiken für Mütter und besonders für die Kinder mit zunehmendem Alter steigen, wird damit auch der Anteil behinderter Kinder erhöht. So steigt z. B. das Risiko eines Morbus Down mit dem Älterwerden der Mutter auf das 40 bis 60- fache. Dass die meisten der behinderten Kinder älterer Mütter heute abgetrieben werden, kann sicher kein Trost sein. – Auch wird aus der Verschiebung an sich erwünschter Geburten auf einen späteren Zeitpunkt häufig eine Verschiebung auf den Sankt-Nimmerleins-Tag, weil sich das „biologische Fenster“ mit steigendem Alter schließt.
Das Elterngeldgesetz belohnt Fremdbetreuung ab dem zweiten Lebensjahr. Aus den Begründungen der Bundesregierung zum Gesetz ist zu schließen, dass sie einen raschen Wiedereintritt ins Erwerbsleben nach einer Geburt fördern will. Damit kommt sie Forderungen aus der Wirtschaft entgegen, die ein möglichst großes Arbeitskräftepotential wünscht, um die Löhne niedrig halten zu können. Selbst wenn dieses Ziel als legitim betrachtet wird, ist es nicht gerechtfertigt, Eltern mit hohen Summen zu einem gewünschten Verhalten hin zu drängen und andere, die sich nicht drängen lassen, dafür zu bestrafen. Das Elterngeld ist nämlich bei einem weiteren Kind oft wesentlich niedriger, wenn das vorangegangene Kind länger als ein Jahr von den Eltern selbst betreut wurde. Der Unterschied beträgt bis zu 18 000 € (21 600 € gegenüber 3 600 €). Es liegt demnach eine extreme Ungleichbehandlung vor, um ein vorgegebenes Verhaltensmuster zu begünstigen.
Das Elterngeldgesetz untergräbt unser Sozialsystem. Unsere gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung sowie die Krankenversicherung für die Rentner beruhen vollständig auf dem Umlagesystem, d. h. die jeweils Erwerbstätigen zahlen für die Rentner. Durch die Benachteiligung der Mehr-Kinder-Familien und das Hinauszögern von Geburten aufgrund des Elterngeldgesetzes wird der Geburtenrückgang verstärkt, was bei Beibehaltung unseres Sozialsystems die schrumpfende nachfolgende Generation immer mehr überfordern muss. Ein Ausgleich zur Entlastung dieser Generation ist aber nicht beabsichtigt. Damit wird das Scheitern dieses Systems einschließlich von Unzufriedenheit der Jugend und künftiger Altersarmut beschleunigt.
Das Elterngeldgesetz spaltet die Elternschaft. Eltern oder künftige Eltern, die der schmalen, aber besser verdienenden Führungsschicht in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Justiz und Medien angehören, werden bevorzugt und so gegen die Mehrheit der Eltern mit mittlerem und niedrigem Einkommen ausgespielt. Das erschwert die Vertretung der Elterninteressen insgesamt. Die gesellschaftliche Führungsschicht wird durch erhebliche Begünstigungen aus der politischen Front der Eltern regelrecht „herausgekauft“. Damit wird die Entwicklung einer familienfreundlichen Gesellschaft weiter erschwert.
Alternative zum bestehenden Elterngeldgesetz
Eine finanzielle Gegenleistung für die Kindererziehung der Eltern ist gerechtfertigt und überfällig. Eine Benachteiligung von Mehr-Kinder-Familien oder von noch in Ausbildung befindlichen oder gering verdienenden Eltern darf aber damit nicht verbunden werden. Eine gleich hohe Leistung für alle ist dagegen nicht nur verfassungsgemäß, sozial gerechter sowie politisch vernünftiger und nachhaltiger. Sie macht auch eine teure mit komplizierten Einkommensberechnungen beschäftigte Bürokratie überflüssig, einschließlich eines Rattenschwanzes von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das gesparte Geld ist bei den Familien besser angelegt.
Besteht Aussicht, das Elterngeldgesetz auf politischem Wege zu korrigieren?
Die gewaltigen Defizite des Gesetzes sind bei sachlicher Betrachtung leicht erkennbar. Damit entsteht die Frage, ob eine Korrektur auf politischem Wege aussichtsreich ist.
Leider ist hier keine realistische Perspektive erkennbar. Alle heute im Bundestag vertretenen Parteien befürworten das Gesetz. So ist auch nach einem eventuellen Regierungswechsel keine Revision zu erwarten. Es gibt zwar in allen Bundestagsparteien auch einzelne Kritiker. Diese sind aber durchweg weit davon entfernt, innerhalb ihrer Parteien mehrheitsfähig zu werden. Auch von den Medien ist kaum Aufklärung zu erwarten. Dazu werden sie viel zu sehr von den Profiteuren des Gesetzes gelenkt. - Ist also damit Resignation angesagt? Müssen die in den obigen sieben Punkten wiedergegebenen gesellschaftszerstörenden Folgen einfach hingenommen werden?
Die politische Bewertung und das Grundgesetz
Auch ein auf demokratischem Weg zustande gekommenes Gesetz kann ohne neuen Beschluss des Bundestages „gekippt“ werden, wenn es gegen die im Grundgesetz verankerten Grundrechte verstößt. Voraussetzung ist eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht kann allerdings nicht von sich aus aktiv werden. Es kann nur auf entsprechende Klagen reagieren. Da die ÖDP als Partei die Berechnungsmodalitäten im Rahmen des geltenden Elterngeldgesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält, fühlt sie sich verpflichtet, entsprechende Klagen zu unterstützen. Nähere Details dazu sind einem weiteren Beitrag vorbehalten.
In einem zweiten Beitrag soll in Kürze auf die verfassungsrechtliche Bewertung selbst näher eingegangen werden.
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