Kirchensteuer als Nichtmitglied bei gemeinsamer Veranlagung vermeiden
Kirchensteuer als Nichtmitglied bei gemeinsamer Veranlagung vermeiden
Datum: 10.10.2013, 13:38
Nachfolgend eine wichtige Information für Kirchensteuerzahler, bei denen nur der Ehepartner Kirchenmitglied ist:
Wie so oft im deutschen Steuerrecht ist die Materie im Detail kompliziert. Die nachfolgende Darstellung ist stark verkürzt. Eine ausführliche Darstellung findet man z.B. unter dem Stichwort „Besonderes Kirchgeld“ bei wikipedia.de .
Wenn Ihr Ehepartner Kirchenmitglied einer steuererhebenden Kirche ist und Sie nicht, kann es passieren, dass auch Ihnen Kirchensteuer abgezogen wird und
nicht nur Ihrem Ehepartner.
Viele Nichtmitglieder von steuerberechtigten Kirchen, wie z.B. der r.-k. oder ev. Kirche, verhindern in dieser Konstellation die Belastung.
Für Mitglieder in einer Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfällt in vielen Bundesländern die Steuer. So eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist z.B. der bayerische Bund für Geistesfreiheit, siehe www.bfg-bayern.de. Die Mitgliedschaft ist nicht an das Bundesland gebunden.
Eine einfache Lösung ist natürlich die Kirchenfreiheit beider Ehepartner, dann entfällt die Kirchensteuer ganz. Bei uns in Regensburg sind z.B. im ersten Halbjahr 2013 fast 500 Personen aus den beiden großen christlichen Kirchen ausgetreten. Der Kirchenaustritt ist nur ein kleiner Schritt, der aber viel Geld sparen kann.
Viele Menschen sind nur wegen der Kindertaufe, die gegen ihr Selbstbestimmungsrecht erfolgt ist, Kirchenmitglied und haben keinen sonstigen Bezug zur Kirche.
Joachim Datko - Physiker, Philosoph
Forum für eine faire, soziale Marktwirtschaft - www.Monopole.de
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