Diese Gesetze sollten Fahrradfahrer kennen
Diese Gesetze sollten Fahrradfahrer kennen
Datum: 13.04.2015, 12:52
Natürlich kann ich keine verbindliche Rechtsberatung machen, weshalb ich für keine der Aussagen Gewähr übernehme.
- Fahrräder sind Fahrzeuge. Sie gehören demzufolge auf dieFahrbahn (§ 2 StVO). Fußwege sind verboten, außer sie sind durch das Zusatzschild “Radfahrer frei” gekennzeichnet. In dem Fall gilt aber besondere Vor- und Rücksicht gegenüber Fußgängern. Wenn nötig, muss der Radfahrer absteigen.
- § 2 Abs. 4 der StVO regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Eine Benutzungspflicht besteht immer dann, wenn der Radweg ausgeschildert ist. Bei Verstoß droht ein Bußgeld ab 30€.
- Radfahrer dürfen andere Fahrzeuge auch rechts überholen, wenn diese z.B. vor einer roten Ampel warten. Dabei ist eine “mäßige” Geschwindigkeit einzuhalten (§ 5 StVO).
- Ein Richtungswechsel ist gemäß § 9 StVO rechtzeitig anzukündigen. Mangels Fahrtrichtungsanzeiger darf dies auch per Handzeichen geschehen.
- Die Benutzung von Mobiltelefonen ist wie beim Autofahren verboten (§ 23 Abs. 1a StVO).
- Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nicht von den Pedalen nehmen, es sei denn, der Straßenzustand erfordert das (§ 23 Abs. 3 StVO).
- Ampeln gelten auch für Radfahrer. Bei Rotlichtverstößen drohen Punkte und ein Bußgeld.
- Wer mit über 1,6 Promille Alkohol ein Fahrrrad führt, muss mit einer saftigen Strafe rechnen. Eine Strafanzeige erfolgt bei auffälligem Verhalten aber schon bei 0,3 Promille.
- In Deutschland gibt es keine Helmpflicht für Radfahrer. Wer keinen Helm benutzt ist schlicht dumm.
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; auch beim Sonntagsausflug.
Beitrag erschien auch auf: pinksliberal.wordpress.com
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