Hohe Hürden für Kindesentzug

Ganz so leicht, wie dies bislang praktiziert wird, dürfen Kinder nicht aus ihren Familien herausgeholt und „unter staatliche Obhut gestellt“ werden. Um derart in die elterlichen Rechte einzugreifen, müssen konkrete Schädigungen am jeweiligen Kind nachgewiesen werden.

Veröffentlicht:
von

Zumindest lautet dahingehend ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November (Az. 1 BvR 1178/14), der am Freitag veröffentlicht wurde. Damit hob die dortige 1. Kammer in ungewöhnlich klaren Worten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm/NRW auf, das einen auf das alleinige Sorgerecht an seiner Tochter klagenden Vater abgewiesen hatte. Hierbei waren die Richter dem Amtsgericht Paderborn gefolgt, das aufgrund des Gutachtens einer Sachverständigen die „Erziehungseignung“ des Mannes infragestellte.

Die vom Vater getrennt lebende Mutter war wegen einer „gravierenden psychischen Erkrankung“ nicht in der Lage gewesen, für das Kind zu sorgen. Deswegen hatte das Jugendamt Paderborn noch vor dessen Geburt den Eltern das Sorgerecht entziehen lassen. Des Vaters Klage hiergegen stieß vor dem Amtsgericht wie auch dem OLG auf taube Ohren. Deutlich größeres Gewicht hatten dort die Mutmaßungen einer Gutachterin. Die unterstellte dem Vater eine „afrikanische Erziehungsmethode“, die von Autorität, Gewalt und „Unterwerfung der Kinder“ geprägt sei, jedenfalls unvereinbar mit europäischen Standards. Damit gaben die Gerichte sich zufrieden und urteilten auf Sorgerechtsentzug – wegen Gefährdung des Kindeswohls.

Andere Erziehung rechtfertigt nicht Kindesentzug

Erfreulicherweise mahnen die Verfassungsrichter an dieser Stelle Beweise an. Somit reiche es nicht aus, „wenn die Haltung und Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht.“ Vielmehr setze ein Kindesentzug „gravierend schädigendes Erziehungsversagen“ seitens der Eltern voraus. Und das sei hier nicht belegt, eine eigenwillige Spekulation über unterschiedliche Erziehungsmodelle genüge indessen nicht. Kritik kommt aus Karlsruhe gerade auch an der Voreingenommenheit der Sachverständigen, der die Gerichte sich kritiklos angeschlossen hatten. So gingen zahlreiche Aussagen in dem Gutachten an der eigentlichen Fragestellung vorbei und seien lediglich dazu geeignet, den Vater in ein ungünstiges Licht zu rücken.

Mit seinem Beschluß stärkt das Verfassungsgericht unerwartet Eltern den Rücken, die staatlichen Eingriffen in ihre Kindererziehung ausgesetzt sind. Wann immer Väter oder Mütter durch Unbotmäßigkeit gegenüber behördlichen Forderungen auffallen, etwa, indem sie ihre Kinder selber unterrichten, greifen Staatsdiener gerne und rasch zur Großkeule des Kindesentzugs. Pikanterweise hat sich schon in der Vergangenheit das Paderborner Amtsgericht – im Verein mit dem dortigen Jugendamt -, ebenso der Große Bruder in Hamm einen Namen damit gemacht, zuhause unterrichtenden Eltern ihre Erziehungsfähigkeit abzusprechen. In der Folge wurden vor einigen Jahren zahlreichen Vätern und Müttern in der Gegend, die ihre Kinder nicht auf staatliche Schulen schicken mochten, das Sorgerecht aberkannt. Stets begründete man dies damit, die Eltern würden ihr Sorgerecht „mißbrauchen“.

Trendwende oder zweierlei Maß?

Doch worin genau die Schädigung der zuhause unterrichteten Kinder bestand, vermochten weder Behörde noch Justiz konkret sagen. Stattdessen bemühte man vage Allgemeinplätze. Bestimmte pädagogische und (sozial-)erzieherische Erfordernisse könnten die weltfremd und rückständig erscheinenden Eltern („pädagogisch nicht vorgebildete Mutter“) niemals leisten. Ohne einen einzigen Beleg für elterliches Erziehungsversagen oder Schaden am Kind behauptete man, daß allein die staatliche Schule Kinder in der geeigneten Weise aufs Leben vorbereiten könne. Letzten Endes liefen – und laufen noch immer – behördliche und richterliche Begründungen dafür, Eltern die Kinder wegzunehmen, auf eine Konfliktlage hinaus, die Karlsruhe jetzt zugunsten des Elternrechts entschieden hat.

Denn der Tenor des jüngsten Beschluß besagt, „daß der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen stellen darf.“ Bleibt die Frage, ob sich hier eine Trendwende ankündigt. Oder aber in vom höchsten deutschen Gericht wieder nur mit zweierlei Maß gemessen worden ist. Denn eine Verfassungsbeschwerde, mit der die selbstschulenden Eltern aus Paderborn sich bereits 2007 an Karlsruhe wandten, ist dort nie zur Entscheidung angenommen worden. Eine – zwar etwas anders gelagerte Beschwerde -, in der es ebenfalls um den Gegensatz zwischen Elternrecht und Staatswillen ging, scheiterte erst kürzlich.

Beitrag erschien auch auf: derblauebrief.net

Für die Inhalte der Blogs und Kolumnen sind die jeweiligen Blogger verantwortlich. Die Beiträge der Blogger und Gastautoren geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder.

Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte
unterstützen Sie mit einer Spende unsere
unabhängige Berichterstattung.

Abonnieren Sie jetzt hier unseren Newsletter: Newsletter

Kommentare zum Artikel

Bitte beachten Sie beim Verfassen eines Kommentars die Regeln höflicher Kommunikation.

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar


(erforderlich)

Zum Anfang