Homeschooling - der Litmus-Test für Demokratie

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Homeschooling - der Litmus-Test für Demokratie
Datum: 10.09.2013, 16:26

Der Fall der Familie Wunderlich (siehe die Meldungen im Spiegel mit über 300 Kommentaren, in der FAZ und in der Welt) hat mich als Schweizer und Heimschulvater in den vergangenen Tagen beschäftigt. Auch Die Freie Welt, idea, katholisches und jesus.de haben berichtet.

Der Anwalt der Familie teilte den lokalen Medien mit:

"Wir haben bereits seit Herbst 2012 mehrfach darum gebeten, dass sich das Jugendamt mit uns zusammensetzt, bekamen aber keine Antwort“, sagte der Anwalt der Familie W. aus Ober-Ramstadt am Freitag dem ECHO. Der Wille zur Kooperation seitens der Familie habe zweifelsfrei bestanden. Außerdem habe die Familie, nachdem sie im Dezember 2011 aus dem Ausland zurück nach Deutschland gezogen sei, von sich aus den Kontakt zu Schul- und Jugendamt gesucht, berichtete der Anwalt weiter. Das Schulamt habe sich damals aber einem Gespräch verweigert. Des weiteren hätten die Eltern während eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht beantragt, dass ein Gutachten über den Leistungsstand der vier Kinder eingeholt werde. Auch dies sei abgelehnt worden.

Im Fall des Fürsorgeentzugs und der Trennung von vier Kindern einer deutschen Familie argumentiere ich wie folgt (ich beziehe mich dabei auf den Menschenrechtsanwalt John W. Montgomery. The Justification of Homeschooling Vis-A-Vis the European Human Rights System, in: ebd. Homeschooling in America an in Europe: A Litmus Test of Democracy. VWK: Bonn 2012).

     

  1. Deutschland hat die Menschenrechtskonvention von 1948 unterzeichnet, die in Art. 26 3 den Eltern das prioritäre Recht zugesteht, die Ausbildung ihrer Kinder zu wählen. Die Deklaration gegen Diskriminierung der Ausbildung von 1960, Art. 5(b) gewährt den Eltern die Freiheit, andere Formen der Ausbildung als die staatliche zu wählen.
  2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte spricht in einer unveröffentlichten Meinung (2006) davon, dass das deutsche Verfassungsgericht das generelle Interesse, das Entstehen von Parallelgesellschaften zu vermeiden und Minderheiten in die Gesellschaft zu integrieren, über die Sicherstellung, die Lernziele zu erreichen, stelle.
  3. Es gilt der Grundsatz: Das Recht geht der Limitierung voraus. Das heisst: Das Recht, die Kinder selber zu unterrichten, geht den Einschränkungen des Staates voraus. Welcher Art dürfen die Einschränkungen sein? Es darf nur um die Sicherstellung von Lernzielen gehen. Der Staat kann nicht die Methoden dafür festschreiben. Das wäre etwa der Situation zu vergleichen, wenn der Staat auf einer Strasse nicht nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufstellt (Sicherheit), sondern auch gleich die Fahrzeugtypen festschreibt.
  4. Wenn der Staat versucht, ein pluralistisches Wertesystem (im Sinne von 2.) seinen Bürgern aufzuzwingen, stellt das eine Form der staatlichen Indoktrination dar. Gegen dieses Menschenrecht haben die Eltern das Recht auf zivilen Ungehorsam. Dieses ist ihnen in einer Demokratie zu gewähren.
  5. Dass dieses Recht mit Hinweis auf die Unterordnung unter die Obrigkeit in Abrede gestellt wird, beunruhigt mich (gelinde gesagt). Hier wird ein grundsätzliches Recht der Eltern verweigert. JEDE Form der Bildung ist von einer Philosophie getrieben und getragen. Dass hier der Staat so stark interveniert, darf nicht einfach hingenommen werden.
  6.  

Hier noch einige überstaatliche Grundlagen im Wortlaut:

Universal Declaration of Human Rights (Art. 26 3): "Parents have a prior right to choose the kind of education that shall be  given to their children."

ICCPR, Art. 18 (4): "The States Parties to the present Covenant undertake to  have respect for the liberty of parents and, when applicable, legal guardians to  ensure the religious and moral education of their children in conformity with  their own convictions."

European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, Protokoll 1, Art. 2: "No person shall be denied the right to education. In the exercise of any functions which it assumes in relation to education and teaching, the state shall respect the rights of parents to ensure such education and teaching in conformity with their own religious and philosophical convictions."

International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, Art. 13 (3): "The States Parties to the present Covenant undertake to have respect for the liberty of parents and, when applicable, legal guardians to choose for their children schools, other than those established by the public authorities, which conform to such minimum educational standards as may be laid down or approved by the State and to ensure the religious and moral education of their children in conformity with their own convictions."

Sven von Storch

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