Kinderehen

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Kinderehen
Datum: 25.08.2016, 07:09

Ein Kommentator hat mich darauf gebracht, und mir nahelegen wollen ein  Burkaverbot sei auf die gleiche Stufe zu stellen wie die Kinderehe. Nun neugierig wie ich bin, habe ich mal geschaut was denn unser Gesetz so hergibt - und bin fündig geworden:

dejure.org/gesetze/BGB/1303.html

Ich stelle den mal hier als Zitat ein:

§ 1303 Ehemündigkeit

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.

 

Also grundsätzlich mal ab 18, mit Ausnahmen wenn es den staatlichen Angestellten  so gefällt. Also kurz: Kinderehen sind in D grundsätzlich möglich.  Jetzt wäre es halt nur noch interssant zu wissen was gilt wenn ein verheirateter Asylant mit seiner Frau oder seinem Mann anreist wenn dieser U-16 ist. Sollte es da zu sexuellen Kontakten gekommen sein, wäre wohl der Ältere evtl. fällig für das Gefängnis. Dazu fand ich das hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-ist-sex-mit-minderjaehrigen-strafbar_020444.html

Ich führe mal hier die Wikpedia auch mit als Quelle an: https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter #Schutzalter_14_Jahre Ich zitiere auch von dort einen Abschnitt:

"Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen."

 

Die Ausnahmen werden nicht behandelt aber egal. Lesen Sie das durch stellen Sie auch fest: Sollten sich zwei 14 Jährige sexuelle betätigen gibt es anscheinend keine Strafe, sobald einer der beiden 15 wird ist dasselbe strafbewehrt.  Kurz sollte jemand mit einem unter 15 Jahre alten Partner hier auftauchen und selber über 15 sein, begeht er nach unserem Gesetz sexuellen Mißbrauch.


Damit ist auch klar, Kinderehen mit unter 15 jährigen Partnern sind strafbar. Ehen mit Kindern über 16 Jahre können evtl wieder straffrei sein. 

Das StgB gibt dafür her: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__182.html

Ich denke damit ist alles "klar"...

Sven von Storch

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