Notwehr ist ein Grundrecht
Notwehr ist ein Grundrecht
Datum: 14.10.2009, 12:32
Zurzeit sitzt er wegen versuchten Totschlags drei Jahre und neun Monate ab. Wie es dazu kam, fasst die Zeitung „tz“ folgendermaßen zusammen: „Sven G. feierte den Geburtstag seines jüngeren Bruders in Garching. Gegen Mitternacht brachen er und drei Freunde zur U-Bahn auf, stark angetrunken. Sie wollten in einem Wirtshaus weiter zechen – da stellten sich ihnen fünf junge Serben in den Weg. Besoffen und aggressiv bauten sie sich auf. Sie waren eben aus einem Freizeitheim geflogen, weil sie geschlägert hatten. „Was schaust du so?“, fragte Mergim S., damals 17 Jahre alt, und hieb einem der Freunde von Sven G. die Faust ins Gesicht, dass der zu Boden ging. Als nächsten schubste er Sven G., Mergim holte aus.
Der Fall der Münchner U-Bahn-Schläger war damals wenige Wochen alt. Sven G. sagte später vor Gericht: „Ich habe in meinem Leben noch nie so viel Angst gehabt.“ Also ergriff er ein kleines Messer, das er an einem Riemen um den Hals trug, und stach seinem Schläger in den Hals. Die Ärzte mussten Mergim S. in einer Not-OP das Leben retten.“
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OwiG). Die Wikipedia erläutert außerdem ausführlich:
„Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebenso wenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[1] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[1] „
Das Gesetz ist also nicht das Problem. Das Problem liegt vielmehr bei der völligen Weltfremdheit (und juristischen Inkompetenz) des Gerichts, das Sven G. des versuchten Totschlags für schuldig befunden hat und bei der Staatsanwaltschaft, die sogar eine noch höhere Strafe gefordert hatte. Wer sagt, dass Sven G. den Angriff überlebt hätte, wenn er nicht zugestochen hätte? Wer von einem Fremden angegriffen wird, dem liegt zum Zeitpunkt des Angriffs nur eine einzige Information vor: der Angreifer will ihm Schaden zufügen. Er muss mit dem Schlimmsten rechnen und darf alles tun, was erforderlich ist, um sein Leben und seinen Leib zu verteidigen. Persönlich halte ich den Einsatz von tödlicher Gewalt zur Verhinderung eines Diebstahls für nicht angebracht, aber wenn es um die Abwehr eines Angriffs eines Angriffs auf Leib oder Leben geht, frage ich mich: Was geht eigentlich im Kopf eines Richters vor, der einem anderen Menschen das Recht absprechen will, sich zu verteidigen?
Dass Sven G. eine Waffe bei sich getragen hat, darf bei der Bewertung ebenfalls keine Rolle spielen. Die Einschränkungen des Rechts auf privaten Waffenbesitz werden schließlich damit begründet, dass man damit Straftaten verhindern will und nicht damit, dass Schläger ein Recht auf wehrlose und unbewaffnete Opfer hätten.
Dominik Brunner, der kürzlich an einem Bahnsteig tot geschlagen wurde, weil er versucht hatte, eine Gruppe von Kindern gegen zwei Angreifer zu verteidigen, gilt zu Recht als Held. Es ist jedoch nicht sein Tod, sondern sein mutiges Eintreten zum Schutz von Schwächeren, das ihn zu einem Helden macht. Hätte er seine Angreifer getötet (wie am tragischen Ausgang des Vorfalls zu sehen, wäre dies keineswegs unverhältnismäßig gewesen) und nicht umgekehrt, wäre sein Handeln deshalb nicht weniger heldenhaft.
Auch der Strafbefehl gegen Carsten H., der sich in der Straßenbahn gegen acht Jugendliche, die ihn bespuckten und bepöbelten mit Pfefferspray zur Wehr setzte, wird hoffentlich vor Gericht aufgehoben.
Für Richter (und Gesetze erlassende Politiker) habe ich als kleine Hilfe zur Entscheidungsfindung folgenden Tipp: Überprüfen Sie stets, ob Sie ein Gesetz auch dann für gerecht halten würden, wenn es bei Ihnen selbst zur Anwendung kommen würde. So wird wohl kaum jemand für sich selbst ernsthaft ein Recht auf Diebstahl einfordern. Aber fänden Sie es wirklich in Ordnung, wenn Sie bestraft würden, weil sie sich gegen einen unprovozierten Angriff gewehrt haben?
Es ist menschlich verständlich, dass Sven G. in der Zwischenzeit an Mergim S. 12.500 Euro gezahlt und sich entschuldigt hat, weil er durch einen sogenannten „Täter-Opfer-Ausgleich“ auf ein milderes Urteil hofft. Dass jemand in ihm einen Täter sieht, ist jedoch ein Skandal.
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