Intensivtäter sind Justizversagen
Intensivtäter sind Justizversagen
Datum: 14.12.2010, 13:03
zum Beispiel fünf, zehn oder gar zwanzig innerhalb von ein oder zwei Jahren. Eine Untersuchung der Landeskriminalämter geht davon aus, dass bei Jugendlichen 30 bis 60 Prozent aller bekannt werdenden Straftaten in dieser Altersgruppe von dieser Tätergruppe begangen werden. Das müsste nicht sein. Denn Intensivtäter kann es nur geben, wenn die zuständigen Richter ihre Aufgabe nicht erfüllt haben. Denn jeder, dem die zweifelhafte Ehre zu Teil wird, sich Intensivtäter nennen zu dürfen, ist zunächst seiner Taten überführt worden. Wer nicht erwischt worden ist, taucht in Polizei- oder Presseberichten nicht mit dieser Bezeichnung auf. Auch bei einem einmaligen Ausrutscher und auch nicht bei zwei- oder dreimaligem Fehlverhalten würde man von einem Intensivtäter sprechen. Intensivtäter kann man nur werden, wenn man von der Justiz dazu ausreichend Gelegenheit bekommt.
Das heißt natürlich nicht, dass man pauschal allen Richtern so ein Verhalten vorwerfen könnte. Fälle wie der von Erdinc S., der als „Koma-Schläger von Köln“ in die Presse- und Justizgeschichte eingegangen ist, werfen aber doch ein schlechtes Licht auf die Arbeit zumindest einiger Richter. Unter anderem hatte der zu diesem Zeitpunkt 17-Jährige S. Weiberfastnacht 2007 einen ihm unbekannten Mann so schwer verletzt, dass dieser für den Rest seines Lebens behindert bleiben wird. Das Gericht beließ es zunächst bei einer bloßen Schuldfeststellung und verzichtet zunächst auf eine Bestrafung. Keine Bewährungsstrafe, keine Geldstrafe, keine Sozialstunden oder sonstige Sanktionen. In der Berufungsverhandlung wurde S. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Aber das ist noch nicht alles: Insgesamt 18 mal (Stand 2009) wurde gegen Erdinc S. bereits wegen schwerer Körperverletzung und Raub ermittelt. 2009 erhielt er eine – erneut zur Bewährung ausgesetzte Strafe von neun Monaten – weil er ein homosexuelles Pärchen beleidigt, geschlagen und gebissen hatte.
Entscheidungen wie diese irritieren die Öffentlichkeit zurecht. Nicht etwa, weil der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht vollkommen abwegig wäre. Das ist er nicht. Auch kriminelle Jugendliche werden ja noch jahrzehntelang Mitglieder unserer Gesellschaft sein, deshalb ist der Versuch, sie in diese zu integrieren, durchaus geboten. Auch sind Menschen zu einem gewissen Grad durchaus form- und erziehbar, sonst könnte praktisch keine Form der Ausbildung oder Schulung funktionieren. Nur: Das Ziehen von Konsequenzen bei Fehlverhalten gehört immer dazu. Alles andere ist eine Belohnung von Fehlverhalten. Ein paar Sozialstunden, die oft noch nicht einmal wirklich abegeleistet werden oder ein Anti-Aggressionstraining werden von den Tätern nicht als ernsthafte Konsequenz betrachtet und wirken daher wie eine Belohnung: Sie bringen jemandem bei, dass er mit dem, was er getan hat, davon kommt. Ein Richter, der glaubt, das würde heißen, jemandem noch eine Chance zu geben, irrt. Eine Chance kann es für einen jugendlichen Straftäter nur geben, wenn man ihm hilft, sich zu ändern. Das kann nur funktionieren, wenn man ihm beibringt, welches Verhalten auf keinen Fall geduldet wird. Geradezu absurd mutet es daher an, wenn ein Urteil wie das gegen Erdinc S. von einem Richter mit dem Hinweis darauf begründet wird, dass ein „Strafrecht ohne Hoffnung“ unmenschlich sei. Denn Hoffnung kann ja nicht daraus entstehen, dass man einen gefährlichen Straftäter einfach weitermachen lässt.
Bei Jugendlichen mag nicht in jedem Fall eine Jugendstrafe angebracht sein. Leider ist ein großes Problem aller Strafanstalten, dass man Leute gemeinsam einsperrt, die man eigentlich voneinander fernhalten müsste. Allerdings scheinen Mittel wie Sozialstunden durchaus ausbaufähig: Wer sagt, dass es statt 20 Stunden im Tierheim nicht auch 1000 Stunden, verbunden mit harter körperlicher Arbeit und kontrolliert abzuleisten, sein können (Arbeit im Strafvollzug gilt nicht als Zwangsarbeit)?
Bei einigen sehr gefährlichen Straftätern muss aber auch bei Jugendlichen der Anspruch der Gesellschaft beachtet werden, vor diesen geschützt zu werden. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört zu den Aufgaben der Justiz. Es ist sehr bedauerlich, wenn diese Aufgabe so sträflich vernachlässigt wird wie von den Richtern im Fall Erdinc S. und wenn dies für die versagenden Richter keine Konsequenzen hat. Wer die Entstehung eines Intensivtäters zulässt, erfüllt seine Aufgabe als Richter nicht und ist spätestens ab der fünften Straftat mitschuldig an dem, was den Opfern zustößt.
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