Gleichheit vor dem Gesetz

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Gleichheit vor dem Gesetz
Datum: 24.03.2010, 15:58

der Fall ist – alle Menschen sind individuell unterschiedlich, selbst eineiige Zwillinge unterscheiden sich voneinander, kann der Rechtsgrundsatz der Gleichheit nur als Gleichwertigkeit sinnvoll verstanden werden.  Das Leben eines Menschen ist somit vor dem Gesetz nicht wertvoller oder wertloser als das irgend eines anderen und es niemandem erlaubt, einem anderen Menschen sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit, seine Freiheit oder ein anderes geschütztes Gut zu nehmen.  Die Annahme, dass sich aus dem ersten Absatz aber gleiche Rechte für alle Menschen ableiten würden, wäre falsch. Ein Beispiel: Ein volljähriger Deutscher hat in Deutschland unbegrenztes Aufenthaltsrecht und genießt außerdem Wahlrecht.  Ein Ausländer mit legalem Aufenthaltsstatus kann ebenfalls unbegrenztes Aufenthaltsrecht haben, genießt aber kein Wahlrecht.  Ein illegaler Einwanderer dagegen hat weder Aufenthaltsrecht noch Wahlrecht.

 
Der erste Satz des zweiten Absatzes desselben Artikels „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ ist daher absolut notwendig.  Wie gezeigt geht die Gleichberechtigung nicht allein aus dem ersten Absatz hervor und muss daher explizit klargestellt werden.  Die erst 1994 hinzugekommene Ergänzung „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ ist aber für einen Verfassungsartikel extrem irritierend.  Dass der Staat die in der Verfassung festgelegten Grundrechte auch schützt ist selbstverständlich – Täte er dies nicht, wäre die gesamte Gesetzgebung als solche sinnlos.  Es käme wohl kaum jemand auf die Idee den Artikel 102 des Grundgesetzes „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ mit dem Satz „Der Staat fördert die tatsächliche Abschaffung der Todesstrafe“ zu ergänzen.  Wenn die Todesstrafe abgeschafft ist, darf sie nicht angewendet werden und wenn Männer und Frauen gleich berechtigt sind, sind alle Gesetz, die Männer und Frauen jeweils unterschiedliche Rechte einräumen wollen, automatisch verfassungswidrig.  Es ist sehr bedauerlich, dass im Falle des Artikels 3 blinder Aktionismus in den Verfassungsrang gehoben worden ist.

Sven von Storch

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